Revision verworfen: Mord aus Habgier bei Tötung während Raubhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 611/55
- Datum
- 31.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Mordmerkmal der Habgier liegt vor, wenn der Tötungsvorsatz von der beherrschenden Gesinnung bestimmt ist, den Vermögensvorteil zu erzielen.
Dass der Tötungsvorsatz erst in letzter Minute entsteht, schließt die Anwendung eines Mordmerkmals nicht aus; entscheidend sind die subjektiven Beweggründe des Täters.
Eine als Affekthandlung behauptete Tat ist auszuschließen, wenn aus dem Verhalten des Täters (Nüchternheit, kalt gefaßter Entschluss, vorhersehbares Verhalten des Opfers) keine heftige Gemütsbewegung folgt.
Unmittelbares, ruhiges Handeln nach der Tötung (Durchsuchen, Wegschaffen von Geld, Verriegeln des Ladens) spricht gegen entschuldigende Umstände und belegt die Verfolgung des Habgierzwecks; Mord und besonders schwerer Raub können in Tateinheit gegeben sein.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 20. September 1955
Rubrum
5 StR 611/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Siegfried ████ aus ████, geboren am ███ 1930 in ██ bei ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der ███████████████████,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 20. September 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Der Angeklagte betrat am 1. März 1955 das Papiergeschäft der Witwe ████ in Hamburg, um Briefpapier zu kaufen. Dabei geriet er mit ihr in ein Gespräch. Während dieses Gesprächs faßte er den Entschluß, sie zu berauben. Um sie einzuschüchtern, schlug er ihr mit der Faust ins Gesicht. Als sie um Hilfe schrie, hielt er ihr den Mund zu und schlug weiter auf sie ein. Da sie sich heftig wehrte, kamen beide zu Fall. Sie schrie noch immer. Deshalb ergriff der Angeklagte einen Schal und warf ihn ihr von hinten über den Kopf, um ihr den Mund damit zuzubinden. Der Schal rutschte zum Halse hinab, und der Angeklagte, der die alte Frau nunmehr um jeden Preis zum Schweigen bringen wollte, zog ihn fest an und verknotete ihn. Frau ███ erstickte. Diesen Erfolg hatte der Angeklagte billigend in Kauf genommen; das Verlangen nach Geld beherrschte ihn so völlig, daß ihm „alles egal“ war. Als Frau ███████ sich nicht mehr regte, durchsuchte er sogleich den Laden, fand aber nichts. Inzwischen kam ein Kunde, den der Angeklagte zunächst hinhielt und dann aufforderte, später wiederzukommen. Sodann verriegelte der Angeklagte die Ladentür. Nach weiterem Suchen fand er zwei Geldtischchen, die er an sich nahm. Sie enthielten ungefähr 17 Mark.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Vergeblich sucht die Revision darzutun, es handle sich nicht um Mord, sondern um Totschlag. Gewiß hat nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst, wie die Revision sagt, „in letzter Minute“ gefaßt und die Tötung „als Ausweg aus der von ihm geschaffenen Lage“ ausgeführt. Das ändert aber nichts daran, daß sein Beweggrund die Habgier war; schon das macht die Tötung zum Mord. Die Revision verkennt selbst nicht, daß die Überlegung nicht mehr zum Tatbestande des Mordes gehört. Es ist nicht recht verständlich, was sie damit sagen will, daß die Tat eine „Affekthandlung“ sei. Der Angeklagte war nüchtern. Er hatte Frau ███ mitten in einem friedlichen Gespräch aus eigenem Entschluß, und zwar einem offensichtlich ganz kalt gefaßten Entschluß, plötzlich angegriffen. Daß sie daraufhin schrie und sich wehrte, war auch für den Angeklagten ohne weiteres vorauszusehen; es ist keinerlei Anhaltspunkt dafür zu erkennen, daß dieses ihr Verhalten den Angeklagten auch nur im geringsten aus der Fassung gebracht hätte.
Unmittelbar nach der Tötung begab sich der Angeklagte „gleichmütig“ auf die Suche nach dem Geld und fertigte auch den Kunden „in aller Ruhe“ ab, wie das Schwurgericht ausdrücklich feststellt.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Die Verwerfung der Revision entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Schnitt |