Treffer
BGH Urteil

§ 187a StGB: Inhalt der üblen Nachrede entscheidet, nicht Versammlungsgröße

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 611/53
Datum
08.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revision gegen eine Verurteilung wegen übler Nachrede ein. Der BGH ändert den Schuldspruch dahingehend, dass § 187a StGB einschlägig ist, und verweist die Sache zur neuen Strafentscheidung zurück. Er stellt klar, dass für die Eignung, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren, allein der Inhalt und die abstrakte Eignung der Äußerung maßgeblich sind; Größe der Versammlung und persönliche Bedeutung des Redners sind unerheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 187a StGB ist anzuwenden, wenn üble Nachrede in einer Versammlung gegen eine im politischen Leben stehende Person begangen wird; weder Versammlungsgröße noch persönliche Bedeutung des Redners sind Voraussetzung der Vorschrift.

2

Ob eine Äußerung geeignet ist, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren, bemisst sich nach dem Inhalt der Äußerung und ihrer abstrakten Eignung, nicht nach Begleitumständen wie Versammlungsgröße oder Rednerstellung.

3

Für die Tatbestandsprüfung genügt die abstrakte Eignung der Äußerung; das tatsächliche Eintreten der Beeinträchtigung des öffentlichen Wirkens ist nicht erforderlich.

4

Auslegungszweck von § 187a StGB ist der Schutz der sachlichen und ruhigen Arbeit politischer Persönlichkeiten; daher ist eine weite Anwendung geboten, auch gegenüber inhaltlich schwerwiegenden Angriffen in kleinen Versammlungen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 21. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Betriebsinspektor Paul ████ aus ███ ████████, geboren am ███ in ██████, wegen politischer üblen Nachrede

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Leitsatz

StGB § 187a

Gesetz: Für die Frage, ob eine Tat „geeignet“ ist,

das öffentliche Wirken des Angegriffenen „erheblich“ zu erschweren, kommt es nur auf den Inhalt der üblen Nachrede oder der Verleumdung an; die Größe der Versammlung und die persönliche Bedeutung des Redners spielen insoweit keine Rolle.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 21. August 1953 1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen politischer üblen Nachrede nach § 187a StGB verurteilt wird; 2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen insoweit aufgehoben.

Gründe

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft – an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen üblen Nachrede gemäß § 186 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt und dem Verletzten die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen.

Eine Anwendung der Vorschrift des § 187a StGB lehnt das Landgericht mit der Begründung ab, die Tat sei nicht geeignet, das öffentliche Wirken des Ministers v. Kessel erheblich zu erschweren. Insoweit komme es auf die Begleitumstände der Tat an, insbesondere „auf die Persönlichkeit und die Stellung des Täters sowie auf den Kreis derjenigen, die von der Ehrabschneidung Kenntnis erlangt haben“. Bei dem Angeklagten handele es sich „um einen seiner ganzen Persönlichkeit nach unbedeutenden Parteiredner, der an dem fraglichen Tage auf einer von nur vierzig, offenbar ausschließlich der SRP angehörenden, innerlich bereits ausgerichteten Personen besuchten Versammlung sprach. Was auf dieser Versammlung zur Sprache kam, trug von vornherein den Stempel an sich, dass es keine irgendwie erhebliche Bedeutung für eine breitere Öffentlichkeit gewinnen würde. Anders wäre die hier zu entscheidende Frage zu beurteilen, wenn die den Gegenstand der Anklage bildende Äußerung auf einer Großkundgebung aus dem Munde eines allgemein bekannten, eine bedeutende Stellung im politischen Leben einnehmenden Redners gefallen wäre. In diesem Falle hätte die Äußerung nicht nur durch die bei dem Redner vorausgesetzte umfassende Sachkenntnis Gewicht erhalten, sie hätte auch weitere Verbreitung gefunden und mit einiger Wahrscheinlichkeit das Vertrauen des Angegriffenen in der Öffentlichkeit untergraben“.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revisionen eingelegt.

I. Revision der Staatsanwaltschaft:

Die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanwendung des § 187a StGB greifen durch.

1.) Dafür spricht allein schon der Wortlaut dieser Vorschrift. Danach ist § 187a StGB ganz allgemein dann anzuwenden, wenn die üble Nachrede „in einer Versammlung gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person begangen wird“. Durch diese uneingeschränkte Fassung lässt das Gesetz erkennen, dass es weder auf die Größe der jeweiligen Versammlung noch auf die persönliche Bedeutung des einzelnen Redners ankommen soll. Da weiterhin dieser Gesichtspunkt – getrennt von den anderen Tatbestandsmerkmalen – als selbständige Tatvoraussetzung behandelt wird, kann auch auf dem Umwege über die weiteren Merkmale keine Einschränkung dieser ausnahmslosen Regelung zugelassen werden. Dies würde dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen.

Mit der Frage, ob „die Tat geeignet“ war, das öffentliche Wirken des Beleidigten „erheblich zu erschweren“, können daher die von der Strafkammer angestellten Erwägungen über die Größe der Versammlung und die Bedeutung des Redners keine Rolle spielen. Insoweit kommt es vielmehr auf den Inhalt der üblen Nachrede, auf ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung erheblicher Nachteile für den Angegriffenen an (die Folge selbst braucht noch nicht eingetreten zu sein).

2.) Diese dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmende Auffassung entspricht auch seinem Zweck.

Der Schutz, den die Vorschrift des § 187a StGB gegenüber unzutreffenden politischen Angriffen gewährleisten will, soll gleichzeitig die Möglichkeit sachlicher und ruhiger Arbeit für die Politiker aller Richtungen verbürgen. Dieser sachliche Frieden kann aber auch dann empfindlich gestört werden, wenn in einer Mehrzahl kleiner Versammlungen (u. U. auch in einer einzigen) durch persönlich unbedeutende Redner Angriffe, die den Tatbestand der Verleumdung oder der üblen Nachrede verwirklichen, gegen die geschützten Persönlichkeiten des politischen Lebens erhoben werden. Eine insoweit uneingeschränkte Anwendung der Bestimmung des § 187a StGB ist mithin vom Zwecke her geboten.

Im Übrigen wird der Tatrichter es zumeist auch gar nicht übersehen können, welche politischen Folgen jeweils mit (inhaltlich schwerwiegenden) Verleumdungen oder üblen Nachreden verbunden sind, zumal er es stets nur mit dem Einzelfall zu tun hat.

Nach alldem kann die Frage, ob das öffentliche Wirken des Angegriffenen durch die üble Nachrede „erheblich“ erschwert werden konnte, nur auf Grund des Inhalts und der abstrakten Eignung der Äußerung beantwortet werden.

Da die Strafkammer rechtsirrtumsfrei feststellt, dass die Äußerung des Angeklagten inhaltlich geeignet war, „das Vertrauen des Angegriffenen in der Öffentlichkeit zu untergraben“ und so sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, musste der Schuldspruch durch das Revisionsgericht entsprechend abgeändert werden.

Über die Straffrage hat das Landgericht neu zu verhandeln und zu entscheiden.

II. Die Revision des Angeklagten war nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet und daher zu verwerfen. Einer besonderen Zurückverweisung im Hinblick auf die Einführung des neugefassten § 23 StGB bedurfte es hier nicht, weil die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei der neuen Strafbildung ohnedies geprüft werden muss.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. GeierDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt

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