Revision aufgehoben und zurückverwiesen wegen unzureichender Tatrekonstruktion bei Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 610/76
- Datum
- 25.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen einer Körperverletzungstat erfordert tatrekonstruktive Feststellungen zu Beginn, Verlauf und Umständen des Geschehens, soweit diese für Rechtfertigungs‑ oder Schuldminderungsfragen von Bedeutung sind.
Fehlen in den Urteilsgründen wesentliche Feststellungen zum Tatgeschehen, fehlt dem Revisionsgericht die überprüfbare Grundlage zur Beurteilung von Rechtfertigungs‑ oder Entschuldigungsgründen.
Erhebliche Lücken in den Feststellungen, die die Rechtsprüfung durch das Revisionsgericht unmöglich machen, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Die allgemeine Sachrüge kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn sie aufzeigt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt oder erörtert wurden, sodass die rechtliche Bewertung nicht überprüfbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 4. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Hans-Jürgen ██ aus ██████, geboren am █████████ 1953 in HO, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ aus ███ als Verteidiger,
Justizangestellte Cc als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. Mai 1976 aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die von dem Angeklagten mit der Revision erhobene allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht nimmt Totschlag (§ 212 StGB) an und verneint das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (§§ 32, 34 StGB). Es setzt sich aber nicht damit auseinander, dass es zu dieser Tat im Verlauf einer Rauferei gekommen ist (UA S. 5). Es sagt nicht, wie diese Rauferei angefangen hat, wie sie verlaufen ist oder ob das nicht festzustellen ist. Dem Revisionsgericht fehlen daher die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung, ob möglicherweise Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe vorgelegen haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |