Treffer
BGH Urteil

Revision: Verfahren in einem Fall vorläufig eingestellt, fünf Fälle aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 610/64
Datum
14.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Einstellung des Schwurgerichts ein. Der BGH hielt in einem Fall (Zo.) wegen einer französischen Abwesenheitsverurteilung die deutsche Gerichtsbarkeit für derzeit ausgeschlossen und stellte das Verfahren vorläufig ein. In den übrigen fünf Fällen hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da keine abschließenden französischen Entscheidungen nachgewiesen wurden. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Beschuldigter wegen derselben Tat in einem ausländischen Verfahren in Abwesenheit rechtskräftig verurteilt, fehlt der deutschen Gerichtsbarkeit für diese Tat; das Verfahren ist insoweit vorläufig einzustellen.

2

Ein Verfahrenshindernis durch ausländische Ermittlungen oder Entscheidungen besteht nur, wenn eine entsprechende abschließende Entscheidung oder Einstellung der zuständigen ausländischen Behörde nachgewiesen wird; bloße Möglichkeit oder Vermutung genügt nicht.

3

Das Gericht darf darauf vertrauen, dass die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung die zur Feststellung der maßgeblichen Tatsachen und ausländischen Verfahrensstände erforderlichen Ermittlungen geführt hat; sofern dies nicht der Fall war, obliegt es der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen nachzuholen.

4

Soweit die Vorinstanz in bestimmten Fällen Fehler gemacht hat, hat der Revisionssenat aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg (Oldb.), 14. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kriminalmeister Georg H. ██ aus O. a) (O10), geboren am █████ in E. (Kreis A.), wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 14. September 1964 dahin geändert, dass das Verfahren im Fall Zo. vorläufig eingestellt ist.

In den übrigen fünf Fällen mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das insoweit auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, als Leiter des Sondergefängnisses der Geheimen Staatspolizei im Fort Queuleu („Geben“) bei Metz von Ende Oktober oder Anfang November 1943 bis Mitte Februar 1944 die Gefangenen MCD., ████, ███, GC, WD und einen sechsten, dessen Name nicht ermittelt worden ist, aus niedrigen Beweggründen und grausam getötet zu haben.

Das Tribunal Militaire Permanent in Metz hat in einem Abwesenheitsverfahren gegen sechs Deutsche den jetzigen Angeklagten am 10. April 1951 zum Tode verurteilt. Der Schuldspruch gegen ihn lautete auf (1.) Bildung einer verbrecherischen Vereinigung, (2.) Mord, (3.) Mittäterschaft an Mordtaten, (4.) vorsätzliche und überlegte Misshandlungen und (5.) Mittäterschaft an solchen Misshandlungen.

Das Schwurgericht hat durch Urteil vom 14. September 1964 das Verfahren mit der Begründung eingestellt, sein Gegenstand sei der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. Das folge aus dem Ersten Teil Art. 3 Abs. 3 (bv) des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. II, 405). Denn wie sich aus der französischen Anklageschrift vom 15. März 1951 (im Umschl. Bd. V Bl. 187 d. A.) ergebe, habe „sich das damalige, durch die Anklageerhebung abgeschlossene Ermittlungsverfahren auf alle in dem jetzigen Schwurgerichtsverfahren angeklagten und im Eröffnungsbeschluss enthaltenen im Fort Geben begangenen Straftaten des Angeklagten erstreckt“ (UA S. 3).

Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt.

Das Rechtsmittel ist zum größten Teil begründet.

Die französische Anklageschrift legte die Fälle ███ und ██ nicht dem jetzigen Angeklagten, sondern seinem damaligen Mitangeschuldigten Johann ██ zur Last; denn der letzte Absatz auf ihrer Seite 8 (██████████████ Text) gehört nicht zu der vorhergehenden Nr. 12, sondern leitet die Nr. 13 ein. Wie aus der Anklageschrift (S. 6) ferner hervorgeht, war die Tötung der Gefangenen ████████, ███ in der Voruntersuchung nicht geklärt worden. Insoweit ist keiner der damaligen Angeschuldigten angeklagt worden. Ob und in welcher Weise der Fall des Gefangenen, dessen Name im deutschen Verfahren nicht bekannt geworden ist, in der französischen Anklageschrift enthalten ist, lässt diese nicht erkennen.

Nur wegen des Falles ██ ist der jetzige Angeklagte zweifelsfrei im militärgerichtlichen Verfahren angeklagt (s. S. 8 des französischen Textes) und in Abwesenheit verurteilt worden. Insoweit fehlt es zur Zeit an der deutschen Gerichtsbarkeit, wie der Große Senat für Strafsachen, den der erkennende Senat nach § 137 GVG angerufen hatte, in seinem Beschluss vom 14. Februar 1966 – GSSt 1/65 – entschieden hat.

Nach seinen Ausführungen ist das Verfahren jedoch wegen dieses Hindernisses, das durch eine völkerrechtliche Vereinbarung für diesen Fall behoben werden könnte, nur „vorläufig“ einzustellen. Der Senat ändert daher das Schwurgerichtsurteil in diesem Punkt.

In den übrigen fünf Fällen muss es aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, weil das Verfahrenshindernis jedenfalls zur Zeit nicht besteht. Denn bisher ist keine Entscheidung einer französischen Stelle beigebracht worden, die die Untersuchung gegen den jetzigen Angeklagten in einem dieser Fälle beendet hat. Es ist insbesondere keine Teil-Einstellungsverfügung („non lieu partiel“) des militärischen Untersuchungsrichters nach Art. 66 Abs. 2 des Code de Justice Militaire (vgl. auch Art. 128 des Code d’Instruction Criminelle, jetzt Art. 177, 182 des Code de Procédure Pénale) bekannt geworden. Schließlich liegt nicht der Beschluss vor, durch den die Anklagekammer beim Appellationsgericht das Verfahren vor dem Ständigen Militärgerichtshof nach Art. 68 des Code de Justice Militaire in Verbindung mit Art. 231 des Code d’Instruction Criminelle (jetzt Art. 214 des Code de Procédure Pénale) eröffnet hat. Es ist daher auch nicht dargetan, dass die Anklagekammer den jetzigen Angeklagten etwa in einem der hier erörterten fünf Fälle nach Art. 229 des Code d’Instruction Criminelle (jetzt Art. 212 des Code de Procédure Pénale) außer Verfolgung gesetzt habe.

Die bloße Möglichkeit, dass Entscheidungen der genannten Art ergangen sind, hindert nicht die Strafverfolgung vor dem Schwurgericht. Dieses darf sich vielmehr nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen „darauf verlassen, dass die Staatsanwaltschaft als die dazu sowohl zeitlich wie sachlich in erster Linie berufene Behörde die in Betracht kommenden Erhebungen angestellt hat, ehe sie Anklage erhob.“ Soweit das nicht geschehen war, kann es jetzt, nachdem die Rechtslage durch den Großen Senat für Strafsachen geklärt worden ist, Pflicht der Staatsanwaltschaft sein, die Ermittlungen nachzuholen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtKersting
KoffkaDr. Borker