Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Erpressung und schwerem Rückfalldiebstahl bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 610/63
Datum
18.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen versuchter Erpressung, vollendeten und versuchten schweren Rückfalldiebstahls sowie Anordnung von Sicherungsverwahrung. Der BGH verwirft die Revision: Für den Tatbestand der versuchten Erpressung genügt die vom Täter vertretene Vorstellung eines zur Nötigung geeigneten Mittels; Täuschungen schließen die Versuchshaftung nicht aus. Eine weitergehende Ermittlungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO bestand nicht; angriffe gegen die Beweiswürdigung sind als Sachrüge unbehelflich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand der versuchten Erpressung genügt die subjektive Vorstellung des Täters, ein zur Nötigung geeignetes Mittel einzusetzen; die objektive Unmöglichkeit oder Rechtswidrigkeit dieses Mittels schließt den strafbaren Versuch nicht aus.

2

Die ergänzende oder falsche Darstellung von Sicherheiten oder die Irreführung über Zahlungsbeträge steht der Verurteilung wegen versuchter Erpressung nicht entgegen, wenn Drohung und Täuschung gemeinsam auf die Herbeiführung der Leistung gerichtet sind.

3

Der Tatrichter verletzt seine nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht bereits dadurch, daß er erfolglose Nachforschungen veranlasst hat und konkrete Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen fehlen.

4

Eine Sachrüge ist nicht dadurch begründet, daß gegen die richterliche Feststellung und Beweiswürdigung bloße Angriffe gerichtet werden; konkrete Rechtsfehler in der Würdigung sind darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 15. August 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Klempner Heinrich W. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1921 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. Ueads hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. August 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 15. August 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Versuchte Erpressung (§§ 253, 43 StGB).

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist ohne Rechtsfehler.

Zu Unrecht meint die Revision, die Drohung mit der Pfändung von Möbeln sei kein geeignetes Mittel zu einer Nötigung gewesen, weil auch eine juristische Laiin, wie die Ehefrau K., leicht habe erkennen können, dass eine Pfändung mangels Schuldtitels praktisch unmöglich gewesen sei. Hierauf kommt es nicht an. Die Strafkammer hat den Angeklagten nicht wegen vollendeter, sondern nur wegen versuchter Erpressung verurteilt. Dafür genügt die, wenn auch vielleicht falsche, Vorstellung des Angeklagten, sich eines zur Nötigung geeigneten Mittels zu bedienen. Das Urteil ergibt als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte diese Vorstellung hatte.

Aus demselben Grunde brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, Frau K. als Zeugin darüber zu vernehmen, dass sie, wie die Revision behauptet, die angedrohte Pfändung nicht als eine ernsthafte Gefahr ansah. Von einem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht kann daher nicht die Rede sein.

Die zur Verstärkung der Drohung aufgestellte unwahre Behauptung des Angeklagten, der Ehemann ███ habe ihm einen Teil der Möbel als Sicherheit zur Verfügung gestellt, schließt versuchte Erpressung ebensowenig aus wie der Umstand, dass der Angeklagte auch über die Höhe des Geldbetrages, den er dem Ehemann K. gegeben hatte (120 DM statt 5–6 DM), zu täuschen versuchte. Beide Täuschungshandlungen ändern nichts daran, dass nach der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten neben ihnen auch die Drohung die Ehefrau K. zur Zahlung der geforderten 120 DM bewegen sollte. Dies rechtfertigt die Verurteilung wegen versuchter Erpressung.

Dass die Strafkammer den Angeklagten nicht außerdem wegen versuchten Betruges verurteilt hat, beschwert ihn nicht.

2. Vollendeter schwerer Rückfalldiebstahl (§§ 243 Abs. 1 Satz 2, 244, 245 StGB).

Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 1. November 1963 beweist zur Überzeugung des Senats, dass das Landgericht auf Grund der Angaben des Angeklagten in dessen Effekten nach einem von ██████████ ausgestellten Schuldschein hat suchen lassen, und dass die Untersuchungshaftanstalt, in der sich die Effekten befanden, mitgeteilt hat, man habe den Schuldschein nicht gefunden. Mehr zu tun, war die Strafkammer weder nach § 244 Abs. 2 StPO noch aus einem anderen Grunde rechtlich verpflichtet. Die bloße von der Revision behauptete Tatsache, dass der Verteidiger und der Angeklagte längere Zeit nach der Hauptverhandlung eine erneute Durchsuchung der Effekten des Angeklagten veranlassten, bei welcher ein von ███ und dem Angeklagten unterzeichnetes Blatt in einer Innentasche einer Jacke des Angeklagten gefunden wurde, kann der Aufklärungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei. Was die Revision hiergegen vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.

3. Versuchter schwerer Rückfalldiebstahl (§§ 243 Abs. 1 Satz 2, 43, 244, 245 StGB).

Die Verurteilung ist ebenfalls ohne sachlichrechtlichen Mangel. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

4. Die Strafaussprache und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Revisionsausführungen sind offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSiemerKersting
SarstedtSchmitt