Treffer
BGH Urteil

Revision: Betrug aufgehoben, Untreueverurteilungen bestätigt; Gesamtstrafe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 610/59
Datum
09.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Untreue und Betruges an. Der BGH prüfte Beweiswürdigung und die Voraussetzungen des Stundungsbetrugs. Er bestätigte die Untreueverurteilungen, hob jedoch die Betrugsverurteilung und die gebildete Gesamtstrafe wegen fehlender Feststellungen zum wirtschaftlichen Schaden des Gläubigers auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Stundungsbetrug liegt ein Vermögensschaden des Gläubigers nur vor, wenn die Forderung infolge der Verzögerung wirtschaftlich an Wert verloren hat; hierzu sind konkrete Feststellungen erforderlich.

2

Der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB setzt voraus, dass der Täter eine nach außen hin bestehende Befugnis besitzt, die für das Rechtsverhältnis wesensbestimmend ist, und diese Befugnis in eigenem Interesse zum Nachteil des Berechtigten missbraucht.

3

Die Revision darf die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung nicht dadurch ersetzen, dass sie sich unzulässig vom festgestellten Tatsachenbefund entfernt; bloße andere Würdigungsansichten sind unzulässig.

4

Wird eine Einzelverurteilung, die in die Bildung einer Gesamtstrafe eingegangen ist, aufgehoben, ist die Gesamtstrafe insoweit aufzuheben und die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen; unbeanstandete Einzelstrafen bleiben hiervon unberührt, soweit ihre Bemessung nicht beeinflußt war.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 31. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

███ aus █, den Kaufmann Heinz █████, geboren ███████ 1916 in ██ █████ (Oberlausitz), – Sachbezeichnung: ███ u. a. – wegen Untreue und Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 31. Juli 1959 insoweit, als es ihn wegen Betruges verurteilt und eine Gesamtstrafe bildet, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Untreue zum Nachteil des Landwirts ████ wird von der Revision erfolglos mit der Sachrüge angegriffen.

Wie das Landgericht feststellt, ließ sich der Angeklagte „von der Firma ███████ ████ zum 28.1.1958 Beträge von insgesamt 705 DM in bar auszahlen. Diese Beträge führte er nicht an ████████ oder ab. Der Wechsel wurde später auf ████████████ des Angeklagten ███████ durch █████████████ zur Rückgabe zur Verfügung gestellt“ (UA S. 8/9). Das geschah also, wie aus dem Worte „später“ hervorgeht, erst nach dem 28. Januar 1958.

Von dem festgestellten Sachverhalt, der die Entscheidung des Landgerichts trägt, entfernt sich die Revision unzulässig, indem sie behauptet, der Angeklagte habe sich den Wechsel schon am 19. Dezember 1957 oder bald darauf von der Firma ███████ zurückgeben lassen. Auf die Ausführungen, die sie hieran knüpft, kommt es daher nicht an.

2. Im Untreuefall ██████ enthält das Urteil weder Widersprüche noch Verstöße gegen allgemeingültige Erfahrungssätze. Die Angriffe der Revision bezwecken, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässig.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung des Missbrauchstatbestandes des § 266 StGB. Durch die Ausstellung und Hingabe der beiden Akzepte über 500 und 400 DM hatte ██████ dem Angeklagten die Befugnis eingeräumt, ihn durch Weitergabe dieser Wechsel rechtswirksam zu verpflichten. Dazu war der Angeklagte jedoch im Innenverhältnis, wie auch die Revision anerkennt, nicht mehr berechtigt, als sich herausstellte, dass er sein Versprechen, den ersten Wechsel über 900 DM an ██████ zurückzugeben, nicht erfüllen konnte. Trotzdem brachte er die beiden kleineren Wechsel in seinem eigenen Interesse in den Verkehr. Damit missbrauchte er seine nach außen hin fortbestehende Befugnis. Diese war auch, wie es beim Missbrauchstatbestand erforderlich ist, wesensbestimmend für das Rechtsverhältnis zwischen den beiden Partnern. Der Angeklagte verletzte also nicht, wie die Revision meint, nur eine gewöhnliche schuldrechtliche Verpflichtung. In dem Beispiel, das der Beschwerdeführer bildet, besteht keine Befugnis, den Verkäufer nach außen hin zu verpflichten. Es unterscheidet sich also gerade in dem entscheidenden Punkt von dem vorliegenden Fall.

3. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil █████████ kann jedoch nicht bestehen bleiben. Beim sogenannten Stundungsbetrug liegt ein Vermögensschaden des Gläubigers nur dann vor, wenn seine Forderung infolge der Verzögerung wirtschaftlich an Wert verloren hat (BGHSt 1, 262, 264). Darüber enthält das Urteil, wie die Revision mit Recht rügt, keine Feststellungen. Weder seinem Wortlaut noch seinem Zusammenhang lässt sich entnehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Angeklagten während des Aufschubs, den er sich durch Täuschung verschaffte, verschlechterten.

Mit dem Schuldspruch wegen Betruges muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Davon werden jedoch die Strafen wegen der beiden Untreuefälle nicht berührt. Es besteht kein Anhalt zu der Annahme, dass sie deshalb, weil der Angeklagte auch wegen Betruges verurteilt worden ist, höher ausgefallen sind, als sie sonst bemessen worden wären.

Die Revision des Angeklagten war daher entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

SchmidtSiemerSchmitt
SarstedtBorker