Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei Verschleppung; Gesamtstrafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 610/54
- Datum
- 14.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verwirklicht eine einmalige Willensbetätigung denselben Strafbestand gegenüber mehreren Personen, liegt bei gleichartiger Tateinheit nur eine Tat vor; für die Strafzumessung ist § 73 StGB anzuwenden, nicht § 74 StGB.
Die Rechtsirrtümer der Opfer schließen nicht aus, dass sie durch List in eine Lage gebracht wurden; Unkenntnis einer Sektorengrenze steht dem Nachweis einer List nicht entgegen.
Das Brechen des Gewahrsams eines Dritten begründet Diebstahl, wenn der ursprüngliche Gewahrsam des Besitzers durch dessen Verhaftung verdrängt ist und der Täter sich der Sache bemächtigt.
Für die Strafzumessung dürfen dem Angeklagten nur solche zum Nachteil gerechneten Tatsachen zugrunde gelegt werden, die durch Urteil oder Beweis voll erwiesen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauingenieur Gerhard ████████████ aus ████, geboren am ████████ ██ in [REDACTED], wegen Verschleppung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Juli 1954
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Verschleppung und wegen Diebstahls verurteilt wird,
2.) aufgehoben a) samt den Feststellungen im Strafausspruch wegen Verschleppung, b) im Gesamtstrafausspruch und soweit auf Ehrverlust erkannt worden ist.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verschleppung in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Ihm sind die bürgerlichen Ehrenrechte für sechs Jahre aberkannt worden.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrügen sind verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO) angebracht worden. Das Gesuch, den Angeklagten insoweit in den vorigen Stand einzusetzen, hat der Senat durch Beschluss vom 3. Dezember 1954 abgelehnt. Die verfahrensrechtlichen Beschwerden sind daher unbeachtlich. Die Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Verurteilung wegen Verschleppung.
Die Anwendung des § 2 Abs. 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (GVBl. S. 417) ist frei von Rechtsirrtum.
1.) Was die Revision hierzu vorträgt, ist unbegründet. Der von ihr behauptete Widerspruch ist nicht vorhanden. Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Landgerichts die Brüder W. in den Ostsektor gelockt mit der Absicht, sie dort festnehmen zu lassen (UA S. 12). Dem stehen die Feststellungen auf Seite 4 UA nicht entgegen. Es heißt dort nicht, wie die Revision behauptet, es könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, „dass er die Brüder in den Ostsektor hinübergelockt habe“. Im Urteil steht vielmehr, dass die Brüder W. nicht nachweislich „in Unkenntnis der Sektorengrenze in den Ostsektor hinübergelockt“ seien. Der Rechtsirrtum der Brüder W. schließe nicht aus, dass sie das Opfer einer List geworden sind.
2.) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch folgendes zu berücksichtigen:
Der Angeklagte hat beide Brüder W. gemeinsam in den Ostsektor gelockt und zu gleicher Zeit festnehmen lassen. Die Strafkammer sieht darin zwei selbständige Handlungen, weil der Angeklagte „die Freiheit und Unversehrtheit zweier Menschen angegriffen, d. h. zwei selbständig geschützte höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt hat“. Das trifft zwar zu, besagt aber nichts darüber, ob eine oder zwei Handlungen vorliegen. Verwirklicht wie hier nur eine einmalige Willensbetätigung dasselbe Strafgesetz zweimal, so liegt nur eine Straftat vor (wegen gleichartiger Tateinheit). Für sie gilt § 73, nicht § 74 StGB.
Der dargelegte Mangel ist, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung des Urteils behoben worden. Damit entfällt jedoch der Strafausspruch. Denn es sind jetzt nicht zwei Strafen festzusetzen, sondern nur eine Strafe. Es lässt sich trotz der Schwere der Tat nicht ausschließen, dass hierdurch die Gesamtstrafe zu Ungunsten des Angeklagten in ihrer Höhe beeinflusst sein kann.
Im Übrigen scheint in diesem Zusammenhang folgender Hinweis für die neue Entscheidung angebracht: Die Strafkammer verwendet es zum Nachteil des Angeklagten, dass die Tat schwere Folgen für seine Opfer gehabt hat. Es ist nicht klar ersichtlich, auf welche Tatsachen diese Ausführung verweist. Sollte daran gedacht sein, dass die Brüder W. „von jeder anscheinend zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden sind“ (UA S. 5), so wäre das bedenklich. Zum Nachteil des Angeklagten verwertete Tatsachen müssen voll erwiesen sein. Sollte die Strafkammer aber die Tatsache verwertet haben, dass die Brüder W. bis heute (also nach zwei Jahren) nicht zurückgekehrt sind, so würde kein Rechtsfehler vorliegen.
II. Die Verurteilung wegen Diebstahls.
Der Angeklagte hat sich nach der Verhaftung der Brüder W. ihrer Habe bemächtigt. Die Annahme eines Diebstahls ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind keine durchgreifenden Bedenken dagegen ersichtlich, dass der Angeklagte den Gewahrsam der Lagerleitung gebrochen habe. Die Strafkammer hat dieses zwar nicht näher dargelegt. Offensichtlich geht das Gericht aber davon aus, dass die Lagerleitung als Rauminhaber einen allgemeinen Gewahrsamswillen gehabt habe, der durch denjenigen der Brüder W. nur bis zu deren Verhaftung verdrängt worden sei. Das ist möglich.
Da die Einzelstrafe aus § 242 StGB (ein Jahr Gefängnis) erkennbar nicht durch die Höhe der Strafen wegen Verschleppung beeinflusst ist, brauchte sie nicht aufgehoben zu werden.
III.
Mit der Aufhebung der Strafen wegen Verschleppung ist jedoch der Gesamtstrafausspruch hinfällig geworden. Mit ihm war die Entscheidung über den Ehrverlust aufzuheben. Hierauf wird neben der Gesamtstrafe erkannt (RGSt 68, 176).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Schmidt | Siemer | |||
| Dr. Rotberg | Dr. Borker |