Revision verworfen; Raub als Versuch und Bestätigung von Mord- und Beihilfeverurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 609/93
- Datum
- 25.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vollendeter Raub setzt eine nachweisbare Zueignungsabsicht voraus; bloßes An-sich-Nehmen und anschließendes Wegwerfen begründet nicht zwingend Zueignungsabsicht, sodass gegebenenfalls nur ein Versuch vorliegt.
Bei gemeinschaftlich begangener Körperverletzung liegen die Voraussetzungen des § 223a StGB vor und sind gesondert zu würdigen.
Die Abgrenzung zwischen Anstiftung und Beihilfe ist anhand des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe vorzunehmen; fehlende ausdrückliche Ausführungen zu Anstiftung begründen keinen Revisionsgrund, wenn die Gesamtwürdigung Zweifel nicht überwindet.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst berichtigen, wenn die Änderung aus den festgestellten Tatsachen folgt und eine andersartige Verteidigungsführung nicht möglich gewesen wäre.
Unklare oder unvollständige Ausführungen zu Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) sind unschädlich, wenn das Gericht die relevanten Umstände geprüft und die Überzeugung von Schuldfähigkeit tragfähig begründet hat.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Frankfurt (Oder), 18. Februar 1993
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
5 StR 609/93 vom 25. Januar 1994 in der Strafsache gegen
B ██ aus ██████████, Torsten, dort geboren am ██ 1969, ██, geborener ████████,
René Karl-Heinz aus ████████, dort geboren am ██ 1970,
Ronald aus ███████, dort geboren am ██ 1970,
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Hager, Basdorf, Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ für den Angeklagten ███, Rechtsanwältin █████ für den Angeklagten ███, Rechtsanwältin Dr. ██ für den Angeklagten ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten █████, ████ und ███ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Februar 1993 werden verworfen, hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung mit der Maßgabe, dass die Angeklagten insoweit des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Staatskasse hat die dem Angeklagten ██████ durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Bezirksgericht hat die Angeklagten ███, ██ und ████ wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie darüber hinaus ███ und ██████ wegen (Verdeckungs-)Mordes und ██████ wegen Beihilfe zu diesem Mord verurteilt; gegen jeden der Angeklagten wurde aus den Einzelstrafen von je zwei und elf Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verhängt.
Mit ihrer – nur gegen die Verurteilung des █████ wegen des Tötungsdelikts gerichteten – Revision macht die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge geltend, ██████ hätte wegen Anstiftung und nicht nur wegen Beihilfe verurteilt werden müssen. Die Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Sämtliche Revisionen haben keinen Erfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten führen jedoch jeweils zu einer Änderung des Schuldspruchs, die den Strafausspruch unberührt lässt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft macht allerdings zutreffend geltend, dass das Bezirksgericht keine Ausführung zur Frage gemacht hat, ob der Angeklagte ██ Anstifter und nicht nur Gehilfe bei dem von ███ und ██████ begangenen Mord gewesen ist. Der Senat entnimmt aber dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Tatrichter Zweifel daran, ob der Angeklagte zum Mord bestimmen oder den Tatentschluss und die Tat der anderen lediglich fördern wollte, nicht überwinden konnte. Diese Beweiswürdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revisionen der drei Angeklagten führen zur Berichtung des Schuldspruchs, soweit sie die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung betreffen.
Nach den Feststellungen liegt einerseits kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Raub vor. Es kam ███, ██ und ██ nur auf das Geld des Opfers, nicht auf die Brieftasche an; dass ██████ diese zunächst an sich genommen und dann weggeworfen hatte, begründet allein keine Zueignungsabsicht (BGH Beschluss v. 29. Juli 1991 – 5 StR 301/91; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7). Andererseits ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Körperverletzung gemeinschaftlich begangen wurde, so dass die Voraussetzungen des § 223a StGB vorliegen.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Es ist auszuschließen, dass sich die Angeklagten anders, als geschehen, hätten verteidigen können.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ ist im Ergebnis unbegründet. Der Ausführung bedarf nur folgendes:
a) Zwar sind die Gründe, die das Bezirksgericht veranlasst haben, § 28 StGB nicht anzuwenden, widersprüchlich. Einerseits führt das Bezirksgericht bei der Strafrahmenwahl aus, es sei überzeugt, dass ██████ Beihilfe leistete, weil er erreichen wollte, dass das Opfer die Täter nicht wegen Raubes anzeigen konnte. Andererseits führt das Bezirksgericht bei der rechtlichen Würdigung aus, es könne nicht feststellen, dass ██████ im eigenen Interesse – aus Angst, er selbst werde strafrechtlich verfolgt – die Entdeckung der Straftat verhindern wollte. Bei der letztgenannten Alternative fehlte ihm das besondere persönliche Merkmal, das bei den Tätern die Tötung des Opfers zum Verdeckungsmord machte.
Auf diesem Fehler beruht das Urteil aber nicht, weil sich die Beihilfe zum Mord, wie die Urteilsgründe (UA 40) ergeben, ohne weiteres als – im Sinne des § 211 StGB aus niedrigem Beweggrund begangen – erweist.
b) Im Ergebnis ohne Rechtsfehler sind auch die Darlegungen des Bezirksgerichts zur Frage, ob beim Angeklagten █████ die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen. Das Bezirksgericht hat zwar nicht ausgeführt, wie es den Grad der angenommenen Alkoholisierung berechnet hat. Den Feststellungen zum Maß des getrunkenen Alkohols (UA S. 8) kann der Senat aber entnehmen, dass eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille nicht erreicht worden ist.
Unbegründet sind die Revisionen der Angeklagten ███ und █████, soweit sie die Verurteilung wegen Mordes angreifen. Rechtlich zu beanstanden ist zwar, dass die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen, zum Teil unklar sind, weil sie nicht deutlich zwischen Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit unterscheiden. Im Ergebnis wirkt sich dieser Fehler aber nicht aus. Denn das Bezirksgericht hat die relevanten Umstände geprüft und sich mit Rücksicht auf das bei der Tat gezeigte Leistungsverhalten die Überzeugung verschafft, dass die Angeklagten einsichtsfähig und steuerungsfähig waren. Den Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat das Bezirksgericht zugrunde gelegt.
Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Bezirksgerichts, gegen den Angeklagten ████, der zur Tatzeit 20 Jahre und 11 Monate alt war, sei Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, sind unbegründet. Das Bezirksgericht hat seine Auffassung im Ergebnis rechtsfehlerfrei dargelegt.
Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung der wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzungen verhängten Einzelstrafen. Der Tatrichter hat bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht verkannt, dass sich die Täter kein Geld zugeeignet haben.
| Laufhütte | Hager | Nack | |||
| Horstkotte | Basdorf |