Treffer
BGH Beschluss

Revision: Berücksichtigung außerprozessualer Sachverständigen-Erkenntnisse verletzt §261 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 609/88
Datum
20.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein mit der Verfahrensrüge, das Urteil habe auf Erkenntnissen eines Sachverständigen beruht, die in einem abgetrennten Verfahren gewonnen wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Bedachtnahme auf solche außerhalb der Verhandlung gebildeten Erkenntnisse gegen § 261 StPO verstößt. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ohne diese Berücksichtigung Zweifel hätten bleiben können. Deshalb wurde das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berücksichtigung von Erkenntnissen, die nicht Inbegriff der Verhandlung gegen den Angeklagten sind, stellt einen Verstoß gegen § 261 StPO dar.

2

Die endgültige Abtrennung des Verfahrens begründet nicht automatisch einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.

3

Ein Verfahrensverstoß durch Bedachtnahme auf außerprozessuale Beweisergebnisse führt zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht.

4

Ist nicht auszuschließen, dass eine ergänzende Beweiserhebung (z. B. Gutachten- oder Zeugenvernehmung) das Ergebnis zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hätte, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller) – Jugendkammer –, 30. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Seemann Horst ███ aus ██████, dort geboren ██████████ 1941, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1988 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ ███ wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) – Jugendkammer – vom 30. August 1988 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, folgendes ausgeführt:

„Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Zutreffend beanstandet sie, dass der Sachverständige Dr. ██████ nach der endgültigen Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer nur in dem Verfahren gegen die ehemaligen Mitangeklagten █████ und ███████ gehört worden ist, gleichwohl aber auf dessen Erkenntnisse in dem Urteil gegen den Beschwerdeführer Bedacht genommen worden ist (UA S. 22).

Wegen der endgültigen Abtrennung des Verfahrens liegt darin allerdings kein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO; die Bedachtnahme auf die Erkenntnisse des Sachverständigen in dem Urteil gegen den Beschwerdeführer stellt sich aber als Verstoß gegen § 261 StPO dar, weil diese Erkenntnisse nicht Inbegriff der Verhandlung gegen den Beschwerdeführer gewesen waren. Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen; es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dem Tatrichter ohne die Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. ████ ██ Zweifel an der Glaubwürdigkeit des früheren Mitangeklagten Prell verblieben waren und dass bei einer Anhörung eines Sachverständigen in der Verhandlung gegen den Beschwerdeführer dieser ergänzende Fragen und Anträge angebracht hätte, die das Beweisergebnis zu seinen Gunsten beeinflussen konnten.“

Der Senat tritt dem bei.

Er verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das Verfahren jetzt nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (BGH NJW 1988, 3216).

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannRebitzki