Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Urteils wegen unzulässiger Entfernung des Angeklagten bei Sachverständigenvernehmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 609/63
Datum
28.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde auf Anordnung des Vorsitzenden während der Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Sitzungssaal entfernt. Das BGH befand, dass eine Entfernung nur durch Gerichtsbeschluss nach §247 StPO erfolgen darf und die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Gesundheitsgefährdung) nicht vorlagen. Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal bedarf eines Gerichtsbeschlusses; eine bloße Anordnung des Vorsitzenden genügt nicht.

2

§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO betrifft die Vernehmung von Mitangeklagten oder Zeugen und findet auf die Vernehmung von Sachverständigen keine unmittelbare Anwendung.

3

Bei Erörterungen über den körperlichen oder geistigen Zustand des Angeklagten darf dessen Entfernung nach § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO nur angeordnet werden, wenn eine konkrete erhebliche Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist und hierfür erkennbare Anhaltspunkte vorliegen.

4

Die Durchführung der Hauptverhandlung in der unzulässigen Abwesenheit des Angeklagten begründet einen zwingenden Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 28. August 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lagermeister Willi ██ geboren am ██████ 1900 in P███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ bei der Verkündung, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 28. August 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hatte in der Hauptverhandlung beschlossen, den Medizinalrat █████████ als Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu vernehmen. Für die Dauer dieser Vernehmung verließ der Angeklagte auf Anordnung des Vorsitzenden den Sitzungssaal, „weil die Gefahr besteht, dass die Ehe des Angeklagten durch das Gutachten gefährdet wird“.

Die gegen dieses Verfahren gerichtete Rüge der Revision ist offensichtlich begründet. Zunächst darf der Angeklagte (was freilich nicht ausdrücklich gerügt ist) gemäß § 247 StPO nur durch Gerichtsbeschluss, nicht aber auf bloße Anordnung des Vorsitzenden aus dem Gerichtssaal entfernt werden.

Vor allem aber beruht die Anordnung nicht auf solchen Gründen, die gemäß § 247 StPO zu ihrer Rechtfertigung geeignet gewesen wären. § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO bezieht sich nur auf die Vernehmung von Mitangeklagten oder Zeugen, nicht auf die Vernehmung von Sachverständigen. Für die Dauer von Erörterungen über den körperlichen oder geistigen Zustand des Angeklagten kann seine Entfernung aus dem Sitzungssaal gemäß § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO nur dann angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Eine solche Besorgnis ist weder in der Verfügung des Vorsitzenden erwähnt worden, noch bestand für sie irgendein erkennbarer Anhaltspunkt.

Da es hiernach nicht nur an einem Gerichtsbeschluss fehlt, sondern auch sachlich die Voraussetzungen für die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nicht gegeben waren, hat die Hauptverhandlung während dieser Zeit in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden, dessen Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Dies ist ein zwingender Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO. Das Urteil war deshalb im vollen Umfang aufzuheben, ohne dass es auf eine Prüfung ankäme, ob und in welchem Umfang es auf dem Verstoß beruhen kann.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaSchmitt