Revision: Beiordnungspflichtverteidiger nach §140 Abs.2 StPO bei umfangreichem Betrugsvorwurf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 609/57
- Datum
- 04.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 140 Abs. 2 StPO begründet eine Beiordnungspflicht, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Die dem Vorsitzenden eingeräumte Beurteilungs- und Ermessensfreiheit bei der Beiordnung ist nicht unbegrenzt; sie ist pflichtgemäß auszuüben und darf nicht in einer Weise ausgeübt werden, die Sinn und Zweck des § 140 Abs. 2 StPO verletzt.
Bei einer großen Zahl einzeln angeklagter Taten, bei Vorliegen eines Rückfalls und bei Aussicht auf eine erhebliche Freiheitsstrafe ist regelmäßig anzunehmen, dass die Schwierigkeit der Sachlage die Bestellung eines Verteidigers erfordert.
Erweist sich die Versagung der Beiordnung als Ermessensfehler, so sind das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 25. September 1957
Rubrum
im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ██ ███ KO, den Angestellten Johannes, geboren am ██████ 1900 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 25. September 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall verurteilt. Es hat hierfür eine Einheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verhängt und gemäß § 79 StGB aus dieser Strafe und zwei rechtskräftigen, früher gegen den Angeklagten verhängten und noch nicht verbüßten Gefängnisstrafen von je vier Monaten eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis gebildet, zu der noch eine Geldstrafe von 150 DM aus einem der früheren Urteile hinzukommt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass der Vorsitzende keinen Pflichtverteidiger beigeordnet hat. Beschwerdeführer hatte beantragt, ihm einen Verteidiger zu bestellen. Der Vorsitzende hat diesen Antrag mit den Worten abgelehnt: "Für die Bestellung eines Verteidigers ist kein gesetzlicher Grund gegeben."
Da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht vorlagen, muss davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzende die Frage geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorlagen. Er hat diese Frage verneint. Das widersprach erkennbar dem Sinn der genannten Vorschrift.
Hiernach bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Bei der Unbestimmtheit der Voraussetzungen, von denen die Notwendigkeit der Verteidigung abhängig gemacht worden ist, räumt § 140 Abs. 2 StPO dem Vorsitzenden eine Beurteilungsfreiheit ein. Das kommt insbesondere in den Worten "geboten erscheint" und "wenn ersichtlich ist" zum Ausdruck.
Diese Beurteilungs- und Ermessensfreiheit ist jedoch nicht unbegrenzt. Der Vorsitzende muss vielmehr die Frage der Bestellung pflichtgemäß entscheiden. Seine Entscheidung darf nicht gegen Sinn und Zweck des § 140 Abs. 2 StPO verstoßen. Ist das erkennbar der Fall, so liegt ein vom Revisionsgericht zu beachtender Rechtsfehler vor.
Hier waren dem Angeklagten, der bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und rückfällig im Sinne des § 264 StGB war, 260 Einzeltaten zur Last gelegt. Bei einem solchen Umfang ist regelmäßig davon auszugehen, dass allein die Schwierigkeit der Sachlage die Bestellung eines Verteidigers erfordert. Außerdem war auch abgesehen von der Tatsache des strafschärfenden Rückfalls die Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO schwer, weil der Angeklagte mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen hatte. Der Angeklagte, den die Strafkammer als eine große Gefahr für Kreditsuchende kennzeichnet, ist auch zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
In einem derartigen Falle liegt es nicht mehr im Rahmen der dem Vorsitzenden übertragenen Entscheidungsbefugnis, wenn er die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO verneint hat.
Das Urteil war aus diesem Grunde entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwaltes aufzuheben, ohne dass der Senat auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge einzugehen brauchte.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schnitt |