Revision verworfen; Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung (§23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 609/53
- Datum
- 18.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die eine Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Beanstandungen offensichtlich unbegründet sind.
Die Strafbarkeit einvernehmlicher homosexueller Handlungen nach §175 StGB verletzt grundsätzlich weder Art. 2 GG noch Art. 3 GG gemäß der obergerichtlichen Rechtsprechung.
Bei Einführung oder Neuregelung einer Vorschrift über die Strafaussetzung zur Bewährung (hier: §23 StGB) ist über die Gewährung der Strafaussetzung zu entscheiden; das Revisionsgericht kann die Sache zur diesbezüglichen Entscheidung an die Tatinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 28. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Christian ███ aus ███████ (Kreis ███████), geboren am ███████ 1895 in ████, wegen Unzucht zwischen Männern,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Sohnidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 28. August 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage, ob dem Angeklagten █████████ Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, weil er mit dem Arbeiter █████ fortgesetzt Schenkelund Mundverkehr getrieben, bei ████████ onaniert und Afterverkehr versucht hat. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist, soweit sie den Schuldspruch und die Höhe der Gefängnisstrafe betrifft, nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet. § 175 StGB verstößt weder gegen Art. 2 noch gegen Art. 3 des Grundgesetzes (BGH NJW 1951, 810; 1952, 796). Die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Landgerichts (nicht: Oberlandesgerichts) Hamburg NJW 1951, 853 über das Strafmaß hat mit Recht allgemeine Ablehnung gefunden; vgl. auch OLG Hamburg MDR 1950, 301.
Dagegen muss nach Einführung des neugefassten § 23 StGB noch über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung entschieden werden (vgl. BGH NJW 1953, 1801).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmitt | Sarstedt | ||
| Dr. Koffka | Siemer |