Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 608/96
Datum
09.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts Berlin auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidungsgrund war, dass das Urteil trotz früherer Verurteilungen und Anhaltspunkten für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) keine Auseinandersetzung mit dieser Frage enthielt. Der Senat schloss zwar eine vollständige Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) aus, betonte aber, dass ein psychiatrischer Sachverständiger hinzuzuziehen ist und verwies vorsorglich auf § 358 Abs. 2 S. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Tatgericht die inhaltliche Prüfung der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), obwohl frühere Urteile oder das Tatbild dafür Anhaltspunkte liefern, ist der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben.

2

Bestehen Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit, hat das Gericht gegebenenfalls einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen.

3

Die Annahme vollständiger Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) kann zwar im Einzelfall ausgeschlossen werden; dies entbindet das Gericht jedoch nicht von der Pflicht, mögliche erhebliche Verminderungen der Schuldfähigkeit zu prüfen.

4

Erhebt die Prüfung solche Zweifel und fehlt eine entsprechende Feststellung im Urteil, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 1997 in der Strafsache gegen ██ Rainer geboren am ██ 1940 in ██ ████ wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. März 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.

Im Rahmen der Feststellungen zur Person des Angeklagten teilt der Tatrichter folgendes mit: Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten am 14. Januar 1982 „wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, aus dem der Angeklagte am 13. August 1990 entlassen wurde“ (UA S. 3). Dem ist folgendes zu entnehmen: Der Angeklagte wurde bereits wegen zweier Taten verurteilt, die dem hiesigen Verfahrensgegenstand in hohem Maße ähnlich sind. Zumindest bei einer dieser früheren Taten wurde eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB angenommen. Zudem wurden die weiteren Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB bejaht; der Angeklagte befand sich mindestens zweieinhalb Jahre im Vollzug der Maßregel. Gleichwohl schweigt das angefochtene Urteil zu der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten etwa auch bei der vorliegenden Tat erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war. Darin liegt hier ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten etwa völlig aufgehoben gewesen wäre (§ 20 StGB), schließt der Senat angesichts des Tatbildes und des lange andauernden Vorgeschehens aus.

Der neue Tatrichter wird einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen haben. Vorsorglich weist der Senat auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hin.

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