Revision verworfen: Keine Anordnung stationärer Untersuchung; Zurechnungsfähigkeit bei ~3‰ Alkohol
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 608/67
- Datum
- 05.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter verletzt die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch, dass er ohne entsprechenden Antrag des Angeklagten keine Untersuchung in einer Krankenanstalt anordnet, wenn bereits ein Sachverständiger zur Zurechnungsfähigkeit gehört wurde und dieser eine stationäre Untersuchung nicht für erforderlich erklärt.
Die Notwendigkeit einer stationären Untersuchung zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit ist in erster Linie vom hinzugezogenen Sachverständigen zu beurteilen; nur bei dessen ausdrücklichem Erfordernis hat der Tatrichter eine entsprechende Anordnung zu treffen.
Ein Blutalkoholgehalt von etwa 3 ‰ schließt die Zurechnungsfähigkeit nicht von vornherein aus; auch bei erheblich vermindertem Steuerungsvermögen kann noch ein Resthemmungsvermögen bestehen, das Zurechnungsfähigkeit begründet.
Offensichtliche Unrichtigkeiten in nicht entscheidungserheblichen Detaillierungen (z. B. Uhrzeiten der Blutentnahmen) begründen keinen sachlich-rechtlichen Mangel, sofern die entscheidungserheblichen Feststellungen (Reihenfolge der Taten, Feststellungen zu Blutalkoholwerten) eindeutig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 20. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Rolf M█████████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger, Justizobersekretär ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 20. April 1967 wird verworfen.
Jedoch werden nach dem Wort „Trinkerheilanstalt“ die Worte „oder Entziehungsanstalt“ eingefügt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 20. April 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Zu Unrecht rügt die Revision, dass die Strafkammer einen Antrag des Angeklagten, ihn „in einer Krankenanstalt auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen“, abgelehnt habe. Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer beweist, dass weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
Die Strafkammer hat auch dadurch, dass sie es unterlassen hat, von Amts wegen die von der Revision vermisste Untersuchung anzuordnen, nicht die dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt.
Die Sitzungsniederschrift beweist, dass sie in der Hauptverhandlung den Obermedizinalrat Dr. Seeband als Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört hat. Er hat laut Urteilsgründen ein eingehendes Gutachten erstattet. Ob hierfür eine Untersuchung des Angeklagten in einer Krankenanstalt erforderlich war, hatte zunächst der Sachverständige zu entscheiden. Dass dieser eine solche Untersuchung des Angeklagten für notwendig erklärt hätte, behauptet die Revision selbst nicht. Bei dieser Sachlage brauchte sich die Strafkammer nicht aufzudrängen, die von der Revision vermisste Untersuchung anzuordnen.
2. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch. Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge im einzelnen ausführt, ist offensichtlich unbegründet. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Mangel, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.
Dies braucht nur in folgenden Punkten näher erörtert zu werden:
Das Urteil stellt auf UA S. 8 in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen fest, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei einem Blutalkoholgehalt, der um 3 ‰ liegt, nicht ausgeschlossen ist, der Angeklagte vielmehr bei einem solchen Blutalkoholgehalt noch, wenn auch vermindert, Steuerungsfähigkeiten hat. Dem widerspricht nicht, dass auf UA S. 9 bei der Wiedergabe der strafzumessungserwägungen gesagt wird, der Angeklagte gehöre zu denjenigen Menschen, die von erheblicher charakterlicher Labilität und Unterwertigkeit seien und die anlagebedingt größere Steuerungsschwierigkeiten hätten als Durchschnittsbürger. Auch ein solcher Mensch kann bei einem Blutalkoholgehalt, der um 3 ‰ liegt, noch ein, wenn auch erheblich vermindertes, Hemmungsvermögen besitzen.
Die Angaben auf UA S. 6 unter 7 und 8 über die Uhrzeiten der beiden Blutentnahmen, die am 2. Februar 1967 bei dem Angeklagten durchgeführt wurden, beruhen zumindest teilweise auf einem offensichtlichen Versehen. Das folgt eindeutig aus den Feststellungen über die Reihenfolge der Taten, die der Angeklagte am 2. Februar 1967 beging, der Blutentnahmen, die an diesem Tage bei ihm durchgeführt wurden, sowie über die Höhe der dabei festgestellten Blutalkoholgehalte. Nur auf diese Feststellungen, nicht auf die Uhrzeiten der Blutentnahmen kommt es an.
Dass das Urteil die Abbauerscheinungen, die eine langjährige Trunksucht erfahrungsgemäß nach sich zieht, nicht ausdrücklich erörtert, bedeutet keinen sachlich-rechtlichen Mangel. Die Darlegungen des Urteils ergeben, dass die Strafkammer und der Sachverständige die langjährige Trunksucht des Angeklagten nicht nur gekannt, sondern auch deren Folgen geprüft haben. Das Urteil stellt auf UA S. 10 in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen als Folge der langjährigen Trunksucht des Angeklagten fest, dass die extreme suchtmäßige Bindung des Angeklagten diesen dazu treibe, sich bei jeder Gelegenheit maßlos zu betrinken. Dafür, dass die Strafkammer und der Sachverständige bei der Prüfung der Folgen irgendwelche rechtserheblichen Abbauerscheinungen nicht beachtet hätten, besteht kein Anhalt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer | Herrmann |