Revision verworfen: Fahrlässige Tötung und Entziehung der Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 608/54
- Datum
- 11.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, soweit sie eine allgemeine Sachrüge ohne substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Verfahrens- oder Tatsachenfehler erhebt.
Die schlichte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in den Urteilsgründen kann zur rechtlichen Begründung des Schuldspruchs genügen, wenn die allgemeinen Urteilsfeststellungen die tatbestandlichen Merkmale zweifelsfrei tragen.
Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis bedarf grundsätzlich einer sorgfältigen Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters, seiner bisherigen Fahrweise und seines Verantwortungsbewusstseins im Verkehr.
Ist die Tat so schwerwiegend und weist sie unmittelbar ein derartiges Maß mangelnden Verantwortungsbewusstseins auf, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis auch ohne weitere nähere Darlegung der Gesamtumstände gerechtfertigt sein.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 16. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ungelernten Arbeiter Harald K. █████ aus [REDACTED], dort geboren ████████████, wegen fahrlässiger Tötung usw. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 16. September 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist „wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung“ zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Weiterhin sind die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge und beanstandet ohne nähere Begründung – und daher unzulässig – die Verletzung des Verfahrensrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die rechtliche Begründung der Verurteilung aus § 315a Abs. 1 Nr. 4, § 316 Abs. 2 StGB beschränkt sich zwar auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, jedoch können hieraus im vorliegenden Falle keine durchgreifenden Bedenken hergeleitet werden. Denn die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verletzung der Vorfahrt ergibt sich aus den allgemeinen Urteilsfeststellungen zweifelsfrei. Auch sonst lassen Schuldspruch und allgemeiner Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen, ohne dass es insoweit näherer Erörterung bedarf.
2.) Formelhaft ist auch die nur mit den Worten des Gesetzes vorgenommene Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Allgemeinen wird eine solche Begründung nicht ausreichen. Denn der Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis hat stets eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände vorauszugehen, um der einschneidenden Wirkung der Maßregel und ihrer erheblichen Bedeutung für den Betroffenen gerecht zu werden (vgl. u. a. BGHSt 5, 168 [176]). Dabei müssen insbesondere auch zur Beurteilung herangezogen werden: die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine etwaige bisherige einwandfreie Fahrweise und Umstände, die einen Schluss auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen.
Ausnahmsweise kann jedoch eine Tat so schwerwiegend sein und unmittelbar ein solches Maß mangelnden Verantwortungsbewusstseins beweisen, dass keine weiteren Umstände herangezogen zu werden brauchen (vgl. BGH aaO). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier. Der festgestellte Tathergang ergibt, dass der Angeklagte den Straßenverkehr mit einer geradezu erstaunlichen Rücksichtslosigkeit gefährdet (und dabei zugleich die Tötung seines Mitfahrers verursacht) hat. Alle Einzelheiten des Geschehens lassen ein solches Maß mangelnden Verantwortungsbewusstseins erkennen, dass sich hier allerdings die – sonst stets erforderliche – nähere Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis erübrigte.
Die Revision des Angeklagten war daher in vollem Umfang zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, im Übrigen Verwerfung der Revision beantragt.
Dr. Rotberg Sarstedt Schmidt Siemer
Bundesrichter Schmitt ist durch Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.
| Dr. Rotberg | |