Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug durch Vortäuschen zustellbarer Fracht und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 608/52
Datum
18.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachem Betrug verurteilt; die Revision wurde verworfen. Er gab Fracht mit wertlosen Inhalten an nicht existente Empfänger auf und erregte bei Bahnbeamten den Irrtum über Zustellbarkeit und Zahlungsbereitschaft. Das Gericht wertet dies als Betrug auch dort, wo Barvorschüsse nicht gewährt wurden; die Anordnung der Sicherungsverwahrung erscheint wegen zahlreicher Vorstrafen gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Betrugstatbestands reicht es aus, dass der Täter durch Täuschung bei den für die Abwicklung zuständigen Personen den Irrtum erregt, die Sendung sei zustellbar und der Empfänger zahlungsfähig; Vermögensschaden kann in der unentgeltlichen Beförderung des Frachtgutes liegen.

2

Dass ein Barvorschuss nicht tatsächlich gewährt wird, schließt die Täuschungstat nicht aus, wenn die Handlung bei dem Ansprechpersonenkreis den erforderlichen Irrtum hervorruft.

3

Mehrere zeitlich zusammenfallende Handlungen können als selbständige Taten gewertet werden, wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Täter jeweils aus neuem Tatentschluss gehandelt hat.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt, wenn aus der Vielzahl und Schwere früherer und erneuter Straftaten die Einsichtslosigkeit und Gefährlichkeit des Täters hervorgeht und die öffentliche Sicherheit die Maßnahme erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 11. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen Schbinder Oskar P. a. D., den Bundesanstalt in ███████ gefangen in der Untersuchungshaft, gehört ███████████ in —** wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 11. April 1952 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der 25mal vorbestrafte Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 5 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus und zu weiteren fünf Geldstrafen verurteilt, die Sicherungsverwahrung ist angeordnet, die bürgerlichen Ehrenrechte sind dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden.

Er hat Frachtsendungen, die Steine und andere wertlose Gegenstände enthielten, an verschiedenen Bahnhöfen zur Beförderung an fünf nicht existierende Empfänger aufgegeben und jeweils einen Barvorschuss von je 20.– DM nach § 71 der Eisenbahnverkehrsordnung von der Bundesbahn erbeten, der ihm in einem Fall gezahlt, in den anderen vier Fällen abgelehnt wurde.

Da die Frachtstücke den Adressaten nicht ausgehändigt werden konnten, ist die Bundesbahn um die Frachtkosten von je 7,30 bis 1,80 DM geschädigt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, hat aber keinen Erfolg.

a) Die Verurteilung wegen Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Irrig ist die Ansicht der Revision, in den vier Fällen, in denen der Angeklagte einen Barvorschuss nicht bekommen hat, lägen nur vorbereitende Handlungen vor. In allen diesen Fällen hat der Angeklagte bei den Abfertigungsbeamten der Bundesbahn den Irrtum erregt, die Sendungen seien an den angegebenen Empfänger zustellbar und dieser sei auch bereit und in der Lage, die Frachtkosten und die Barvorschüsse zu bezahlen. Hierdurch ist das Tatbestandsmerkmal der Irrtumserregung durch Täuschung erfüllt worden. Der Vermögensschaden liegt in der Beförderung des Frachtgutes ohne Vergütung, die der Angeklagte nach den Vorschriften der Eisenbahn-Betriebs-Ordnung hätte bezahlen müssen. Der Angeklagte hatte insoweit auch notwendig die Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

b) Die Revision meint, die Fälle Nr. 4 und 5 sowie Nr. 6 und 7 des Urteils stellten nicht vier selbständige Handlungen dar, sondern nur zwei Handlungen. Denn die Sendungen seien jeweils gleichzeitig auf der Bundesbahn aufgegeben worden. Der Tatbestand des Urteils bietet indessen hierfür keine Grundlage; der Angeklagte, durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung vertreten, war darauf hingewiesen worden, dass er statt wegen einer fortgesetzten Handlung auch wegen sieben Einzeltaten verurteilt werden könne. Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe „jeweils aus neuem Tatentschluss gehandelt“, gibt daher die durch die Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung des Gerichts ausreichend wieder.

c) Die Behauptung der Revision des Verteidigers, der Angeklagte habe unwiderlegt angenommen, die Auslagen der Bundesbahn für die Frachtkosten seien durch seine angeblich wertvolle Sendung nach Frankfurt gedeckt, steht mit der ausdrücklichen Feststellung (S. 12 U. A.) in Widerspruch und ist daher unbeachtlich. Bei der festgestellten Sachlage bedurfte es keiner weiteren Erörterung, dass der Angeklagte sich der Unrechtmäßigkeit seines Tuns bewusst war. Auch die Behauptung in seiner Revisionsbegründung, er hätte den Vorschuss ohne Rücksicht auf den Inhalt der Sendung allein wegen seiner persönlichen Bekanntschaft mit den Bahnbeamten erhalten, richtet sich unzulässig gegen die Feststellungen des Landgerichts und steht in Widerspruch zu § 71 Abs. 7 der Eisenbahnverkehrsordnung vom 8. September 1938.

d) Die Rüge, die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei nach den Umständen eine „zu schwere Strafe“, geht fehl. Das Landgericht hat die Rechtsprechung zu § 20a StGB berücksichtigt und ist zu der Überzeugung gelangt, dass der 25mal, darunter wiederholt wegen Betruges im Rückfall und wegen Diebstahls im Rückfall vorbestrafte Angeklagte ein unverbesserlicher und gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, sowie dass die öffentliche Sicherheit die angeordnete Maßnahme erfordert.

Er ist bereits im Alter von noch nicht 16 Jahren wegen fünffachen Diebstahls verurteilt und hat einen erheblichen Teil seines Lebens in Strafanstalten verbracht. Aus einer früher bereits gegen ihn erkannten Sicherungsverwahrung ist er nach eingehender Belehrung auf ein Jahr bedingt entlassen worden. Diese Vergünstigung musste indessen vor Ablauf des Jahres zurückgenommen werden, da der Angeklagte wegen erneuter Kreditbetrügereien in Untersuchungshaft genommen wurde. Obwohl er erst am 10. April 1951 aus der Sicherungsverwahrung erneut bedingt entlassen worden war, beging er die dem Urteil zugrunde liegenden Straftaten bereits Anfang November 1951.

Zwar war er vom 13. April bis 27. Juli 1951 bei dem Buchbinder SC in Celle in Stellung; bei deren Aufgabe aber nahm er Buchbindermaterial des SC mit (Akt 10 Js 1386/51 StA Celle). Gelegentlich der vom Angeklagten Anfang November bewirkten Versendung von Sachen nach Frankfurt erfuhr er, dass die Bundesbahn dem Absender von Frachtgut einen Barvorschuss gewähren kann, wenn letzterer durch den Wert des Frachtgutes sicher gedeckt ist. Sogleich benutzte der Angeklagte diese erlangte Kenntnis zu den hier erörterten Straftaten.

Gegen die angeordnete Sicherungsverwahrung bestehen sonach keine durchgreifenden Bedenken.

Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. NeumannDr. WaschowSiemer
Dr. KoffkaSchmidt