Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Anrechnung eines unter Bewährungsauflage gezahlten Bußgelds nachgeholt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 607/97
Datum
14.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg wurden als unbegründet verworfen. Zentral war, dass das Tatgericht unterblieben war, über die Anrechnung eines im Strafbefehl wegen Bewährungsauflage gezahlten Bußgelds zu entscheiden. Der BGH holt diese Entscheidung nach und rechnet das gezahlte Bußgeld bei einem Angeklagten auf die Gesamtfreiheitsstrafe an. Die Kostenentscheidung trifft die Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Tatgericht die Entscheidung über die Anrechnung eines aufgrund einer Bewährungsauflage gezahlten Bußgeldes bei Einbeziehung einer früheren Strafe, kann das Revisionsgericht die Entscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO nachholen.

2

Die Anrechnung eines im Strafbefehl festgesetzten und aufgrund einer Bewährungsauflage gezahlten Bußgeldes auf eine spätere Freiheitsstrafe richtet sich nach § 58 StGB; hierüber ist bei Einbeziehung der Vorstrafe zu befinden.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine die Verurteilung tragenden Rechtsfehler vorliegen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich von den Beschwerdeführern zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. Januar 1997

Rubrum

BESCHLUSS

vom 14. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] [REDACTED::<2>] wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1998

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten L und G gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten G mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO):

Das vom Angeklagten G aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 1994 gezahlte Bußgeld in Höhe von 3.000,- DM wird auf die Gesamtfreiheitsstrafe mit drei Monaten Freiheitsstrafe angerechnet.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Soweit der Tatrichter es unterlassen hat, betreffend den bei der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 1994 gegen den Angeklagten G über die Anrechnung des aufgrund der Bewährungsauflage gezahlten Bußgeldes zu befinden (§ 56f Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB), holt der Senat die Entscheidung nach (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 2).

HagerBasdorf
HarmsGerhardt