Revision wegen zu eng ausgelegtem Tatbegriff (§264 StPO) und Verjährungsfolge bei Schießen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 607/68
- Datum
- 11.03.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbegriff im Sinne des § 264 StPO umfasst nicht nur die in der Anklageschrift wörtlich bezeichneten Handlungen, sondern auch solche strafbaren Taten, die sich aus der Beweisaufnahme ergeben und Bestandteil desselben geschichtlichen Vorgangs sind.
Eine Verletzung des § 264 StPO kann die Freisprechung begründen und erfordert im Revisionsverfahren Aufhebung und ggf. Zurückverweisung, wenn das Gericht ohne rechtsfehlerhafte Auslegung der Anklage über die streitigen Teilgeschehnisse hätte entscheiden können.
Die Verjährung nach § 67 Abs. 3 StGB wird durch geeignete richterliche Verfügungen unterbrochen; erfolgt eine zur Hemmung dienende richterliche Maßnahme erst nach Ablauf der erneut in Gang gesetzten Frist, ist die Verfolgung insoweit verjährt.
Die Ablehnung eines Augenscheins durch das Tatgericht ist im Rahmen des freien tatrichterlichen Ermessens nicht zu beanstanden, wenn die Beweiserhebung für die Überzeugungsbildung nicht erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 8. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
1. den ungelernten Arbeiter Holger ██ aus ██, geboren am ██ 1945 in ███████ (Oberpfalz),
2. den Kellner Gerd ████ aus ██, geboren am ████ 1941 in ██ (Pfalz),
Sachbezeichnung: █████ u.a. – wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Februar 1968 ████████████ insoweit aufgehoben, als die Strafkammer den Angeklagten ████████ freigesprochen hat. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.
II. Die Revision des Angeklagten ███████ wird verworfen, jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen Schießens an bewohnten Orten wegfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
A. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die den Freispruch des Angeklagten H█ angreift, beanstandet zu Recht, dass § 264 StPO verletzt worden ist.
Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel vertritt, hat hierzu ausgeführt:
„Die Strafkammer hat dem Angeklagten den Vorwurf der Anklage, dass er in der Tatnacht in der Gaststätte ‚Drei Weisheiten‘ mit der Pistole des Mitangeklagten ██ einen Schuss auf die Eingangstür abgegeben und dadurch fahrlässig den vor der Tür stehenden Zeugen ██████ verletzt habe (Bd. IV, 472, 478), nicht nachweisen können. Indessen hat sie es für durchaus möglich gehalten, dass er mit dieser Pistole auf der Straße vor der Lokaleingangstür geschossen habe. Ihn insoweit wegen Führens einer Schusswaffe ohne Waffenschein zu verurteilen, hat sie jedoch schon deswegen abgelehnt, weil dieses Geschehen auf der Straße nach natürlicher Lebensauffassung eine andere Tat im verfahrensrechtlichen Sinne als das angeklagte Schießen innerhalb des Lokals darstelle (UA S. 39/40).
Damit wird der Begriff der ‚Tat‘ im Sinne des § 264 StPO rechtsirrig zu eng ausgelegt. Er umfasst nicht nur die in der Anklageschrift bezeichneten, sondern auch diejenigen sich auf Grund der Beweisaufnahme ergebenden strafbaren Handlungen des Angeklagten, die einen Bestandteil des dem Gericht zur Aburteilung unterbreiteten geschichtlichen Vorgangs bilden. Dies trifft hier für das etwaige Schießen des Angeklagten auf der Straße vor dem Lokaleingang zu. Denn ein solches Verhalten hinge mit dem Gesamtgeschehen, in dessen Rahmen er die ihm von der Anklage vorgeworfenen, aber nicht nachgewiesenen strafbaren Handlungen begangen haben soll, örtlich und zeitlich auf das engste zusammen.
Auf der gerügten Verletzung des § 264 StPO kann die Freisprechung des Angeklagten beruhen. Denn seine Verurteilung wegen Führens einer Schusswaffe ohne Waffenschein ist möglicherweise nur deshalb unterblieben, weil die Strafkammer es wegen ihres verfahrensrechtlichen Irrtums für unzulässig gehalten hat, über das Schießen auf der Straße zu verhandeln und zu entscheiden.
Sachlichrechtlich wäre eine Verurteilung des Angeklagten nach §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes von 1938 auch nach dem 1. Dezember 1968, dem Tag des Inkrafttretens des Bundeswaffengesetzes vom 14. Juni 1968 möglich (BGBl. I, 633). Denn jene Vorschriften des alten Waffengesetzes sind kein Bundesrecht und gelten deshalb in Hamburg als Landesrecht fort (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BuWaffG).
Dagegen könnte der Angeklagte wegen Schießens an bewohnten Orten (§ 367 Nr. 8 StGB) nicht mehr verurteilt werden; denn die Verfolgung dieser Übertretung war schon mit Ablauf des 7. September 1967 verjährt. Der Lauf der nach § 67 Abs. 3 StGB drei Monate betragenden Verjährungsfrist war letztmalig am 8. Juni 1967 durch die Verfügung des Untersuchungsrichters über den Abschluss der Voruntersuchung unterbrochen worden (Bd. IV Bl. 445). Die nächste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung war die Verfügung des Strafkammer-Vorsitzenden über die Zustellung der Anklageschrift. Diese richterliche Verfügung ist aber erst am 8. September 1967, also einen Tag nach Verstreichen der am 8. Juni 1967 erneut in Lauf gesetzten Verjährungsfrist ergangen (Bd. IV, 492).“
Der Senat tritt dem bei.
B. Die Revision des Angeklagten ███████, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist dagegen im Wesentlichen ohne Erfolg.
I. Die Verurteilung wegen einer in Tateinheit mit einem Vergehen gegen die §§ 14, 26 des Waffengesetzes von 1938 (Führen einer Schusswaffe ohne Waffenschein) begangenen Übertretung des § 367 Nr. 8 StGB (Schießen an bewohnten Orten) hat keinen Bestand. Die Strafverfolgung ist, soweit es sich um die Übertretung handelt, aus den bereits oben unter A. dargelegten Gründen verjährt.
Der Senat kann den Mangel, soweit er die Schuld betrifft, durch entsprechende Änderung des Urteilsspruchs beheben. Dass der Mangel die Einzelstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz oder die Gesamtstrafe beeinflusst hätte, hält der Senat für ausgeschlossen.
II. Die Verfahrensrügen sind ohne Erfolg.
1. Die Rügen, welche die Vernehmung des Zeugen ██ und das Verfahren hierbei betreffen, greifen schon deshalb nicht durch, weil das Urteil nicht auf den behaupteten Verfahrensverstößen beruht. Die Niederschrift über die Aussage des kommissarisch vernommenen Zeugen ██ ist zwar laut Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesen worden. Die Strafkammer hat diese Aussage aber nicht verwertet. Sie betrifft den Vorfall in dem Lokal „Stahlnetz“, bei dem der Angeklagte ███ dem Polizisten █ Widerstand leistete und ihn verletzte. Die Feststellungen hierzu beruhen laut Urteilsgründen allein auf der Bekundung des Zeugen ███.
2. Der Verteidiger des Angeklagten █████ hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt, das Lokal „Liverpool“ in Augenschein zu nehmen. Hierdurch sollte bewiesen werden, dass ███ die Zeugin ███████ nicht geschlagen haben könne. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die beantragte Beweiserhebung zur Wahrheitserforschung nicht erforderlich sei.
Die tatrichterliche Entscheidung ist bei der hier gegebenen Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn die Strafkammer hat die Überzeugung davon, dass der Angeklagte die Zeuginnen ███████████ und ████████ im Lokal „Liverpool“ mit der Peitsche geschlagen hat, nicht nur aus den Bekundungen der Zeuginnen ███████ und ██████████, sondern außerdem aus dem Umstand geschöpft, dass er einen heftigen Wortwechsel mit der Zeugin ██████████ hatte, dass er schon ein bis zwei Stunden vorher in einem anderen Lokal zwei Frauen mit der Peitsche geschlagen hatte, dass er, wenn er, wie es hier der Fall war, angetrunken ist, schnell aggressiv wird und dass er selbst zugegeben hat, er habe die Zeugin ██████ (höchstens) mit der Peitsche gestreift, als er die Zeugin ██████████ unabsichtlich am Fuß getroffen habe.
III. Die Sachrüge ist unbegründet. Die Verurteilung des Angeklagten ██ lässt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.
| Schmitt | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Herrmann |