Treffer
BGH Urteil

Unterbringungsantrag nach §42b StGB wegen Ladendiebstählen abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 607/67
Datum
05.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wegen mehrfacher Kaufhausdiebstähle. Streitpunkt war, ob eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 42b Abs. 1 StGB vorliegt. Der BGH hob das Urteil auf und wies den Antrag zurück, da die Taten nur als Belästigungen einzustufen waren und die Prognose einer erheblichen Gefährdung nicht tragfähig begründet wurde. Zudem fehlte die Auseinandersetzung mit milderen Schutzmaßnahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen zu erwarten ist; bloße Belästigungen genügen nicht.

2

Wegen des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit sind vor Anordnung einer Sicherungsmaßnahme weniger einschneidende Mittel zu prüfen; reicht frühere Überwachung (z. B. durch Angehörige) aus, so muss dargetan werden, warum sie jetzt unzureichend sein soll.

3

Zur Rechtfertigung einer Unterbringung muss die Prognose künftiger Gefährlichkeit auf konkreten, aus den Feststellungen ersichtlichen Anhaltspunkten beruhen; pauschale oder formelhafte Feststellungen genügen nicht.

4

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Schwere des Freiheitsentzugs besonders zu gewichten; wiederholte geringfügige, leicht erkennbare Straftaten begründen für sich allein keine Unterbringung.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen den Hilfsarbeiter Günter ██ ██ ███ aus █████████, Kreis W—, dort geboren ███████████████████, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. Juli 1967 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten, werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des „geistesschwachen“, „charakterlich auffälligen“ Beschuldigten im Wesentlichen deshalb angeordnet, weil von ihm Kaufhausdiebstähle, wie er sie am 27. und 30. August 1966 begangen hat, auch in Zukunft wieder zu erwarten seien, weil solche Diebstähle „den Rechtsfrieden erheblich stören“ und weil eine Überwachung durch die Eltern gegen diese „erhebliche Störung“ nur unzureichend schütze.

Mit Recht macht die Revision geltend, dass die öffentliche Sicherheit hier noch nicht eine Unterbringung des Beschuldigten „erfordert“ (§ 42b Abs. 1 Satz 1 StGB).

a) Da die Anstaltsverwehrung einen schweren Eingriff in die Lebensverhältnisse und die persönliche Freiheit des Betroffenen bedeutet, ist diese Maßnahme unzulässig, wenn von dem geistig erkrankten Täter in Zukunft lediglich Belästigungen einzelner oder der Allgemeinheit, also eine nur unerhebliche Störung der Rechtsordnung, zu befürchten ist.

Mit Unrecht meint die Strafkammer bei ihrer insoweit formelhaften Darlegung, dass die „diesem Verfahren zugrunde liegenden Diebstahlshandlungen“ „den Rechtsfrieden erheblich stören“, daher keine bloßen Belästigungen seien. Der Beschuldigte, der übrigens nur gelegentlich nach Wesel gelangen konnte, ist dem Verkaufspersonal der verhältnismäßig wenigen Kaufhäuser dieser Stadt offenbar bekannt. Jedenfalls fällt er – wie der Urteilszusammenhang deutlich ergibt – durch sein Erscheinungsbild und durch sein Auftreten alsbald auf. Überdies waren die beiden (verhältnismäßig kleinen) Diebstähle so primitiv und plump angelegt, dass er auch deswegen jeweils bei oder sofort nach der Tat ertappt wurde, es daher zu keinem dauernden Schaden gekommen ist. Bei diesen Besonderheiten sind die Verstöße des Beschuldigten nur als Belästigungen anzusehen, zumal sie ersichtlich keine erhebliche Beunruhigung in den Kreisen der Betroffenen zur Folge hatten oder haben werden.

Die erschöpfenden Feststellungen des Urteils ergeben demnach, dass die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung der Allgemeinheit nach den bisherigen Erfahrungen, auf die allein der Tatrichter hier seine Prognose stützt und stützen kann, nicht erheblich genug ist, um die schwerwiegende Sicherungsmaßregel der Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt zu rechtfertigen. Schon deshalb hat der Senat von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO diesen Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und damit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts entsprochen.

b) Auf die rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht die Unterbringung als einziges wirksames Sicherungsmittel gegen den Beschuldigten angesehen hat, kam es also nicht mehr entscheidend an. Es sei lediglich auf die Urteilsfeststellung hingewiesen, dass der Beschuldigte in den vorangegangenen sieben Jahren keine strafbare Handlung begangen hat, von seinen Eltern also offenbar mit gutem Erfolg überwacht worden ist; weshalb dieser Schutz der Öffentlichkeit früher genügt hat und jetzt erst unzureichend geworden ist, wird im Urteil nicht mitgeteilt.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtSchmitt