Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; tateinheitliche Streichung der Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 607/62
Datum
05.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil des LG Hildesheim wegen Untreue, Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen und bestätigt, dass der Revisor als Zeuge vernommen werden durfte und tatrichterliche Feststellungen im Revisionszug nicht ohne Weiteres nachprüfbar sind. Lediglich die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung ist wegen Tateinheit mit der Untreue zu streichen. Kostenentscheidung und Anrechnung der Untersuchungshaft werden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein beruflich sachkundiger Zeuge darf im Strafverfahren als Zeuge vernommen werden; seine auch gutachtlich erscheinenden Ausführungen unterliegen dem Zeugenbeweis (§ 85 StPO) und sind durch den Zeugeneid gedeckt.

2

Im Revisionsrechtszug sind die tatrichterlichen Feststellungen grundsätzlich bindend; rein tatsächliche Angriffe gegen diese Feststellungen sind unzulässig und bleiben ohne Erfolg.

3

Kommt der Täter von Anfang an mit dem Willen, entgegengenommene Gelder für sich zu behalten, ist eine daneben erfolgte Verurteilung wegen Unterschlagung durch die Verurteilung wegen Untreue mitabgegolten und muss wegen Tateinheit aus dem Schuldspruch gestrichen werden (vgl. § 354 Abs. 1 StPO).

4

Die allgemeine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sie konkrete rechtliche Fehler in den Feststellungen oder der Rechtsanwendung aufzeigt; bloße Zweifel an tatrichterlichen Würdigungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 6. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den kaufmännischen Angestellten Willi ███ aus ███, geboren am ███████ 1930 in ██ (Kreis ██), ██, wegen Untreue usw.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 6. Oktober 1962 wird verworfen; jedoch fällt im zweiten Falle die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung weg.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 6. Oktober 1962 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensrügen der Revision des Angeklagten dringen nicht durch.

Mit Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Revisor R. nur als Zeuge vernommen und vereidigt worden ist, obwohl „ein wesentlicher Teil seiner Angaben prozessual und sachlich als Bekundungen eines Sachverständigen anzusehen und von der Strafkammer auch als solche ausgewertet und verwendet worden“ sei.

Wie das Urteil ergibt, hat der Revisor vor Gericht im Wesentlichen Tatsachen mitgeteilt, die in der Vergangenheit lagen und die er auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit innerhalb des Volkswagenwerkes wahrgenommen hatte (vgl. UA S. 12). Dass er in diesen Fragen sachkundig war und sie deshalb besonders gut wahrnehmen und würdigen konnte, vermag die Revision nicht zu stützen. Denn für sachverständige Zeugen gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis (§ 85 StPO).

Hiervon abgesehen, könnte die Rüge schon deshalb nicht durchdringen, weil auch der rein gutachtliche Teil der Erklärungen eines Zeugen durch den Zeugeneid gedeckt wird (BGH JR 1954, 271; RGSt 55, 183, 184).

Dass der Revisor auch Bekundungen über Tatsachen gemacht hat, die er nur vom Hörensagen her kannte, bedeutet allein noch keinen Rechtsfehler.

Die Aufklärungsrügen sind, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet.

II. Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision haben im Wesentlichen keinen Erfolg.

Erster Fall

a) Die Urteilsfeststellung (der Beschwerdeführer bezeichnet es selbst als solche), die Stellung des Angeklagten habe praktisch der eines Filialleiters entsprochen, ist im Revisionsrechtszug unangreifbar. Sie wird außerdem durch weitere Einzelfeststellungen gestützt.

Auch in diesem Zusammenhang übersieht der Beschwerdeführer übrigens, dass alle denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters im Revisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden können.

b) Mit ihren Einzelangriffen gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfernt sich die Revision in unzulässiger Weise von den Feststellungen.

Dass der Angeklagte eine unbekannte Person „veranlasst“ hat, die fingierten Urkunden der Volksbank ███ vorzulegen, ist eine in sich abgeschlossene und damit bindende Feststellung, die keiner näheren Erläuterung bedurfte. Auf sie und auf andere Feststellungen stützt das Landgericht seine rechtlich unbedenkliche Auffassung, der Angeklagte habe als mittelbarer Täter unechte Urkunden im Sinne des § 267 StGB gebraucht. Die rein tatsächlichen Angriffe der Revision hiergegen sind unzulässig.

Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keinerlei Rechtsfehler der ersten Verurteilung aufgedeckt.

Zweiter Fall

a) Im Einzelnen wendet sich die Revision hier nur gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges. Ihr Vorbringen ist – soweit überhaupt zulässig – offensichtlich unbegründet.

b) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab zugunsten des Beschwerdeführers lediglich, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung nicht bestehen bleiben kann.

Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, die rechtswidrige Zueignung der Gelder des Wirtschaftsbetriebes müsse neben der Bestrafung wegen Untreue notwendig auch eine Verurteilung gemäß § 246 StGB nach sich ziehen (UA S. 17). Das trifft nicht zu. Durch die Bestrafung wegen Untreue wird die Unterschlagungshandlung jedenfalls in denjenigen Fällen mitabgegolten, in denen der Täter die Gelder von vornherein mit dem Willen entgegengenommen hat, sie für sich zu behalten; es handelt sich dann nur um die Ausnutzung des auf strafbare Weise erlangten Vermögensvorteils (BGH GA 1955, 271, 272; BGHSt 8, 254, 260). Dass hier ein solcher Fall vorliegt, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Die tateinheitliche Verurteilung wegen „fortgesetzter Unterschlagung“ war daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aus dem Schuldspruch zu streichen.

Am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ändert sich hierdurch nichts, so dass die weitergehende Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen war.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtSchmitt