Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 607/55
- Datum
- 21.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen psychischer oder neurologischer Beeinträchtigungen hat das Gericht die Zurechnungsfähigkeit rechtlich selbst zu beurteilen; Sachverständigengutachten sind vom Richter einzuordnen und rechtlich zu würdigen.
Schließt sich das Gericht der rechtlichen Beurteilung eines Sachverständigen an, müssen dessen maßgebliche Ausführungen im Urteil wiedergegeben werden und erkennbar von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen.
Fehlen die erforderlichen rechtlichen Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit oder ist die Begründung insoweit unzureichend, ist das Urteil aufzuheben, wenn dieser Mangel für den Schuldspruch erheblich sein kann.
Erhebt die Revision sachlich-rechtliche Mängel von solcher Tragweite, kann das Revisionsgericht die Erörterung sonstiger Verfahrensrügen entbehren und das Urteil wegen des wesentlichen Mangels aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Expedienten Waldemar ███████ aus ████, geboren am █████ 1927 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: ███ u. a. – wegen Bandendiebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. April 1955, soweit es ihn verurtellt, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Bandendiebstahls in 15 Fällen, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in einem Fall, wegen versuchten Bandendiebstahls in einem Fall, wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls in einem Fall, und zwar sämtlich unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, wegen Vergehens nach § 49a StGB in 3 Fällen und wegen Hehlerei in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von dreieinhalb Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust“ verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Verfahrensbeschwerden
I. 1.) Der Bruder Harry des Beschwerdeführers hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Das Landgericht hebt hervor, dass er dies „nach der Überzeugung der Kammer und nach der Lebenserfahrung als Angehöriger des Angeklagten Waldemar ███ kaum getan hätte, wenn er seinen Bruder Waldemar durch seine wahrheitsgemäße Aussage hätte entlasten können“ (UA S. 46).
Die Revision sieht hierin eine Verletzung der §§ 52, 244 Abs. 2, 252 und 261 StPO. Sie wendet sich in längeren Ausführungen gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, nach dem die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen der freien Beweiswürdigung unterliegt und zu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden kann (BGHSt 2, 351).
Dieser Entscheidung ist im Schrifttum mehrfach widersprochen worden (vgl. Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Bd. III, Note 14 vor § 52; Proskauer NJW 1953, 49; Niese JZ 1953, 223; Kohlhaas JR 1955, 43). Der erkennende Senat braucht zu ihr nicht Stellung zu nehmen. Denn es kommt auf den Rechtsgrundsatz, den sie aufstellt, hier nicht an, weil die Sachbeschwerde der Revision durchgreift.
2.) Aus diesem Grunde können die übrigen verfahrensrechtlichen Angriffe, die zum Teil auch sachlich-rechtlichen Inhalt haben, ebenfalls unerörtert bleiben.
Die Sachbeschwerde
1.) Das Landgericht hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Urteil nicht rechtlich einwandfrei behandelt.
Der Vater des Angeklagten hat sich im Jahre 1942 erschossen. Der Angeklagte stürzte sich am 24. September 1952 im Untersuchungsgefängnis vom vierten Stockwerk herab, um sich das Leben zu nehmen. Er erlitt dabei einen Schädelbruch und eine Gehirnerschütterung (UA 9). Die jetzt abgeurteilten Taten sind von März 1953 bis April 1954 begangen worden. Das Landgericht erklärt den Angeklagten für strafrechtlich voll verantwortlich und sagt dazu nur, der Schutz des § 51 StGB stehe ihm „nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen sich die Strafkammer im vollen Umfange angeschlossen habe, nicht zu“ (UA 65).
Diese Begründung beanstandet die Revision in zutreffenden Ausführungen als ungenügend.
Ob und in welchem Maße ein Angeklagter zurechnungsfähig ist, hat der Richter auf Grund des von Sachverständigen bekundeten Befundes grundsätzlich selbst zu entscheiden. Nimmt der Sachverständige auch zu dieser Rechtsfrage Stellung, so sollte sich der Richter ihm in der Regel nicht einfach anschließen.
Tut er es dennoch, so müssen die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, dass sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen (BGHSt 7, 238). Denn die Entscheidung muss rechtlich nachprüfbar sein.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel. Auf ihm kann der Schuldspruch beruhen. Er muss daher im vollen Umfange aufgehoben werden.
2.) Auf die weiteren Angriffe der Revision ausführlich einzugehen, erübrigt sich also auch insoweit, als sie sachlich-rechtlicher Art sind. Sie sind sämtlich unbegründet.
Das Landgericht hat im Fall 9 (UA 20, 21) mit Recht nicht nur versuchten, sondern vollendeten schweren Diebstahl angenommen (UA S. 56). Das ergibt sich schon daraus, dass die Täter einen Teil der Beute mitnahmen, als sie durch den Wohnungsinhaber gestört wurden und flohen.
In den Fällen Nr. 15 (UA S. 25, 26) und Nr. 16 (UA 26, 27) bestehen gegen die Annahme der Mittäterschaft des Beschwerdeführers (UA 58) keine rechtlichen Bedenken.
Entgegen der Auffassung der Revision versagt das Landgericht mildernde Umstände (§ 244 Abs. 2 StGB) nicht deshalb, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des Rückfalls im Sinne des § 244 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Es stützt sich vielmehr ausdrücklich darauf, dass der Angeklagte außerdem schon in erheblichem Maße einschlägig bestraft ist (UA 70).
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |