Revision verworfen – Klarstellung der Schuldsprüche bei versuchtem Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 606/99
- Datum
- 25.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifende Rechtsfehlerhaftigkeit im angefochtenen Urteil feststellt.
Fehlt in der Urteilserklärung (Formel) versehentlich eine im Protokoll und in den Urteilsgründen belegte Verurteilung, steht diese Unterlassung einer Klarstellung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen.
Eine unvollständige oder fehlerhafte Urteilsformel hindert den Beginn der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 StPO nicht, sofern Protokoll und Urteilsgründe den Inhalt der Verurteilung eindeutig ergeben.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. September 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2000 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen versuchten Totschlags u. a.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird jedoch klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie einer Bedrohung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat fasst den Schuldspruch klarstellend, wie er sich verbindlich (BGHSt 34, 11, 12) aus dem Protokoll ergibt und im Übrigen auch durch die Urteilsgründe belegt ist. Der Umstand, dass in der Formel der Urteilsurkunde die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter gefährlicher Körperverletzung versehentlich weggelassen wurde, hinderte den Lauf der Revisionsbegründungsfrist nicht (BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7).
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