Revision der Nebenklägerin verworfen; Kostenpflicht und Beistandsbestellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 606/98
- Datum
- 01.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine aufhebungs- oder abänderungsfähigen Rechtsfehler substantiiert darlegt.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sind der unterliegenden Nebenklägerin aufzuerlegen.
Dem Nebenkläger kann für das Revisionsverfahren ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, um seine Verfahrensrechte wahrzunehmen.
Die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen sachverständigen Gutachter durch die Strafkammer ist nicht zu beanstanden, wenn die Kammer die Besorgnis der Befangenheit mit nachvollziehbaren und tragfähigen Erwägungen verneint.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 17. März 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1999
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. März 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Nebenklägerin wird Rechtsanwältin █████████████████ als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Den Antrag der Nebenklägerin auf Ablehnung der Sachverständigen Diplom-Psychologin █████████ wegen Besorgnis der Befangenheit hat die Strafkammer mit noch vertretbaren Erwägungen zurückgewiesen.
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