Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin verworfen; Kostenpflicht und Beistandsbestellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 606/98
Datum
01.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17.3.1998 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Dem Nebenkläger wird ein Rechtsanwalt als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt. Ein Ablehnungsantrag gegen eine Sachverständige wurde von der Strafkammer mit vertretbaren Erwägungen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Nebenklägerin ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine aufhebungs- oder abänderungsfähigen Rechtsfehler substantiiert darlegt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sind der unterliegenden Nebenklägerin aufzuerlegen.

3

Dem Nebenkläger kann für das Revisionsverfahren ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, um seine Verfahrensrechte wahrzunehmen.

4

Die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen sachverständigen Gutachter durch die Strafkammer ist nicht zu beanstanden, wenn die Kammer die Besorgnis der Befangenheit mit nachvollziehbaren und tragfähigen Erwägungen verneint.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 17. März 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1999

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. März 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Nebenklägerin wird Rechtsanwältin █████████████████ als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Den Antrag der Nebenklägerin auf Ablehnung der Sachverständigen Diplom-Psychologin █████████ wegen Besorgnis der Befangenheit hat die Strafkammer mit noch vertretbaren Erwägungen zurückgewiesen.

TepperwienBasdorfGerhardt
HagerNack