Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben – Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung des § 213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 606/90
Datum
15.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, das nur die Strafzumessung betraf. Der BGH hob die Revision auf, weil das Landgericht eine mögliche Anwendbarkeit des § 213 StGB bei vorliegender Provokation nicht hinreichend geprüft und die Urteilsgründe unklar geblieben seien. Zudem dürfen ergänzende Feststellungen frühere rechtskräftige Feststellungen nicht widersprechen. Die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtskräftige Feststellungen eines früheren Urteils binden nachträgliche Entscheidungen auch dann, wenn sie das Tatgeschehen näher beschreiben; spätere Feststellungen dürfen diesen nicht widersprechen.

2

Hat das Tatgericht Anhaltspunkte für eine erhebliche Provokation, muss es prüfen, ob ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vorliegt, und diese Prüfung aus den Urteilsgründen nachvollziehbar machen.

3

Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann für sich allein die Merkmale eines minder schweren Falls begründen.

4

Ergänzende Feststellungen des Tatrichters sind zulässig, sie dürfen jedoch den Gehalt bereits rechtskräftig gewordener Feststellungen nicht unterlaufen oder ihnen widersprechen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 1. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Zimmermann ███ aus ████, Peter, dort geboren am ███ ██ 1962, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 1. Oktober 1990 wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 7. März 1990 rechtskräftig wegen Totschlags schuldig gesprochen worden. Das nunmehr angefochtene Urteil vom 1. Oktober 1990, das nur die Strafrage betrifft, hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand.

1. Nach den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil vom 7. März 1990 (dort Seite 4) hat der Angeklagte das Tatopfer während eines „Streits“ gewürgt und gedrosselt. In dem nunmehr angefochtenen Urteil ist diese Feststellung – ohne Widerspruch zu dem Urteil vom 7. März 1990 – dahin verstanden worden, dass der Angeklagte von seinem „erheblich provoziert und gekränkt worden ist“ Opfer (UA S. 4, 6, 7). Dieses Verständnis nötigte den Tatrichter dazu, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Provokation (Kränkung) einen minder schweren Fall nach § 213 StGB begründet hat. Dass eine solche Prüfung stattgefunden hat, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die Erwägungen des Urteils vom 7. März 1990 über mögliche Motive des Angeklagten (dort Seite 7) machten ein Eingehen auf § 213 StGB nicht entbehrlich. Sie waren nur hypothetischer Natur; überdies setzt die Anwendung des § 213 StGB nicht voraus, dass die Provokation das einzige Tatmotiv gewesen ist (BGH StV 1983, 198 f.; 60 f.).

2. Der Senat gibt noch folgende Hinweise: Die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) kann für sich allein einen minder schweren Fall begründen.

Die in dem Urteil vom 7. März 1990 getroffenen rechtskräftigen Feststellungen sind auch insoweit bindend, als sie das Tatgeschehen lediglich näher beschreiben (vgl. BGHSt 30, 340). Das gilt auch für die Feststellungen über die Art der mit dem Brieföffner ausgeführten Stiche. Deshalb sind die in dem neuen Urteil enthaltenen ergänzenden Feststellungen problematisch, in denen es heißt, diese Stiche seien „mit erheblicher Wucht“ ausgeführt worden und hätten „erhebliche Muskelstränge entlang der Wirbelsäule durchsetzt“ (UA S. 6).

Der Tatrichter durfte zwar die aufrechterhaltenden Feststellungen ergänzen; seine ergänzenden Feststellungen durften jedoch den bindend gewordenen nicht widersprechen (BGHSt 30, 340, 342).

HorstkotteFuhrmannHarms
LaufhütteRebitzki