Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes und mehrerer Diebstähle verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 606/67
- Datum
- 19.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen einer fortgesetzten Straftat ist entscheidend, ob die mehreren Taten auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen; haben die einzelnen Taten jeweils einen neugefassten Entschluss zum Tatvollzug, bleiben sie selbständige Einzeltaten.
Die bloße bandenmäßige oder gemeinschaftliche Begehung mehrerer Diebstähle führt nicht automatisch dazu, dass die einzelnen Diebstähle ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren.
Ein Tatplan oder die Absprache zur Begehung mehrerer Diebstähle begründet nicht ohne Weiteres die Qualifikation als „fortgesetzte Straftat“ im technischen Sinne; die tatsächliche Willens- und Entschlusslage für jede Einzeltat ist maßgeblich.
Erhebt die Revision allein eine Sachrüge, so hat das Revisionsgericht auf Rechtsfehler zu prüfen; bestehen keine solchen Fehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Wilfried ████ aus ███████████████████████, dort geboren ███████████████████████, gesetzliche Vertreter: Eltern Robert █████ und Alwine █████, geborene █████, aus ███████████████████████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Herrmann als ███████████ Richter, ███████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ███████ als Verteidiger, ██████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Juni 1967 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
— Von Rechts wegen. —
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Prüfung des Urteils, zu der die allein erhobene Sachrüge zwingt, hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
1. Das bedarf keiner Ausführungen, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Hiergegen hat auch die Revision keinerlei Bedenken erhoben.
2. Was die Verurteilung wegen Diebstahls in vier Fällen anlangt, so stellt auch die Revision nicht in Abrede, dass der Angeklagte in jedem Einzelfall den Tatbestand des Diebstahls erfüllt hat. Sie beanstandet nur, dass die Jugendkammer nicht sämtliche vier Einzelfälle als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat, womit allerdings auch die Frage berührt wird, ob der Angeklagte sich nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB des schweren (Banden-)Diebstahls schuldig gemacht hat (vgl. BGH GA 1957, 84, 85).
Die Ansicht der Jugendkammer, dass es sich um vier Einzeltaten handelt, ist jedoch schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass jedem einzelnen Diebstahl ein jeweils neugefasster Entschluss zugrunde lag.
Wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, verlieren die einzelnen Diebstähle ihre Selbständigkeit auch nicht durch ihre bandenmäßige Begehung. Dass sich der Angeklagte mit den Eheleuten ██ ████████ „zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatte“, steht dem nicht entgegen. Das „fortgesetzte“ Begehen ist hier nicht im Sinne der fortgesetzten Straftat im technischen Sinne zu verstehen (RGSt 66, 236, 238), der auch entgegenstehen würde, dass der Angeklagte und die Eheleute ██ sich zur Begehung mehrerer „im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle“ verbunden hatten.
Das steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen auf UA S. 4 und 5 der Urteilsgründe, dass nach dem Tatplan Personen bestohlen werden sollten, die der Frau ██ bekannt waren und Vertrauen zu ihr besaßen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Tatplan bereits den Kreis der Verletzten bestimmt umfasste und sich ausschließlich gegen Personen richtete, die der Frau ██ von Hausierfahrten im letzten Jahr bekannt waren. Dagegen spricht eindeutig die Tatsache, dass nur die Opfer in den Fällen 1 und 3 (██████ und ██████) zu dem Kreis gehörten, der von dem Tatplan erfasst war. Im Fall 2 (Bodien) war die Bestohlene vielmehr dem Angeklagten bekannt, und im Fall 4 (██████) war das Opfer keinem der Angeklagten schon früher begegnet.
3. Nach alledem ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Börker | |||
| Schmidt | Herrmann |