Untreue durch Falschbuchungen: Vermögensnachteil nur bei Verheimlichung von Ansprüchen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 606/57
- Datum
- 04.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Buchführungsmängel begründen einen Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB grundsätzlich nur, wenn sie den Geschäftsherrn daran hindern, bestehende Ansprüche zu erkennen und geltend zu machen.
Unrichtige Buchungen, die lediglich bereits erloschene Forderungen in anderer zeitlicher oder sachlicher Zuordnung als erledigt erscheinen lassen, führen für sich genommen nicht zu einem Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB.
Buchungen, die der Verdeckung einer bereits vollendeten rechtswidrigen Zueignung dienen, können als mitbestrafte Nachtat straflos bleiben, solange sie keinen neuen Schaden im Rechtssinne verursachen.
Die Annahme eines Vermögensnachteils wegen Unzuverlässigkeit der gesamten Buchführung setzt Feststellungen dazu voraus, dass Art und Umfang der Unregelmäßigkeiten die Buchführung insgesamt entwerten und dadurch die Durchsetzung von Forderungen konkret beeinträchtigen.
Nimmt der Täter fremdes Geld von vornherein mit dem Willen an, es für sich zu verwenden, kann eine Unterschlagung neben einer Untreuehandlung ausscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 24. September 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Egon A ████████ aus KT, geboren ██ 1910 in ███ wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 24. September 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war vom 6. August 1952 bis zum 3. Dezember 1954 der einzige Buchhalter der „Volksbuchhandlung“ in Braunschweig, die der ████████████ Druck- und Verlagsgesellschaft mbH gehörte und von dem Mitangeklagten K█, der rechtskräftig freigesprochen worden ist, geleitet wurde. Er nahm im Jahre 1953 in geringen, im Jahre 1954 in ständig steigendem Maße falsche Buchungen verschiedener Art vor.
In einer Reihe von Fällen unterließ er es, die Retourage ausgehender Rechnungen den Empfängern zur Last zu schreiben. Als sie gezahlt wurden, trug er sie zum größten Teil nicht auf den Konten der Finanzler ein, sondern buchte sie auf anderen Konten, für die er früher Eingänge gehabt, aber nicht gutgeschrieben hatte. Dadurch wurde ein Fehlbetrag von insgesamt 839,57 DM verdeckt (UA S. 7).
Weitere Fehlbeträge in Höhe von insgesamt 5.700,04 DM ließ er aus den Büchern dadurch verschwinden, dass er den Inhabern dieser Konten nachträglich angebliche Posten gutschrieb, die durch Einzahlungen, durch Ansprüche auf Rabatt oder durch Rückgabe von Büchern und Zeitschriften entstanden sein sollten, aber nicht entstanden waren. Die entsprechenden Buchungen im Journal lauteten auf Rückgabe von Büchern oder Zeitschriften (UA S. 8).
Ab Juni 1954 buchte er auf Kundenkonten angebliche Finanzzahlungen von insgesamt 1.800,92 DM, für die weder im Journal noch im Kassen- und Postscheckbuch entsprechende Eintragungen vorhanden sind. „Die Gelder in Höhe von 1.800,92 DM fehlen.“ Durch diese sogenannten Luftbuchungen wurde „verhindert, dass die Kunden, die ihre Schulden bereits beglichen hatten, gemahnt wurden“ (UA S. 8).
Diese verschiedenen Arten von Falschbuchungen wendete er in einer Anzahl weiterer Fälle nebeneinander an.
„Durch derartige gemischte Falschbuchungen wurde das Fehlen von insgesamt 1.363,43 DM verdeckt“ (UA S. 8, 9).
In der Zeit von Juli bis November 1954 nahm der Angeklagte für die „Volksbuchhandlung“ in vier Teilbeträgen insgesamt 2.127,66 DM von ihren auswärtigen Agenturen und in drei Beträgen insgesamt 627,75 DM von der „Braunschweiger Presse“ entgegen. Er buchte diese Einnahmen nicht und führte sie auch nicht ab (UA S. 9, 10).
Wie das Landgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens feststellt, bestand am 4. Dezember 1954, nachdem der Angeklagte ausgeschieden war, ein Fehlbetrag in Höhe von mindestens 12.459,37 DM (UA S. 11). Das ist die Summe der bisher genannten Beträge.
Die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass der Angeklagte die falschen Buchungen bewusst vorgenommen hat (UA S. 12, 13), und findet darin den Treubruchstatbestand des § 266 StGB mit folgender Begründung (UA S. 13, 14): Durch den Anstellungsvertrag habe der Angeklagte es übernommen, die Vermögensinteressen der █████████████ Druck- und Verlagsgesellschaft mbH „wahrzunehmen, nämlich die Buchhaltung der Volksbuchhandlung Braunschweig so zu führen, dass sie die Außenstände jederzeit richtig und vollständig erkennen ließ“. Diese Pflicht habe er dadurch verletzt, „dass er ausgehende Rechnungen nicht verbucht, Einzahlungen gar nicht oder auf falschen Konten eingetragen, fingierte Gutschriften gebucht und Luftbuchungen vorgenommen hat“. Dadurch habe er der Gesellschaft einen Nachteil zugefügt. Denn das Buchwerk der Volksbuchhandlung sei „derart durcheinandergeraten, dass es dieser überhaupt nicht oder nur unter Aufwendung erheblicher Zeit und Arbeitskraft und dann auch nur unvollständig möglich ist, festzustellen, welche Kunden ihre Schulden beglichen haben und welche Außenstände noch bestehen. Der Angeklagte hat dieses gewusst und gewollt und somit vorsätzlich gehandelt“.
Das Landgericht nimmt wegen „eines einheitlichen Vorsatzes bei gleichartigem Tatbestand in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang“ eine fortgesetzte Handlung an.
Auf Grund der Falschbuchungen und einer näheren Würdigung der Verhältnisse im Geschäftsbetrieb (UA S. 15–17) sieht das Landgericht ferner als erwiesen an, dass der Angeklagte Gelder der Volksbuchhandlung, „die in seinen alleinigen Herrschaftsbereich gelangt waren, einbehalten hat, um sie für sich zu verbrauchen“ (UA S. 14). Allerdings hat die Strafkammer „nicht feststellen können, wann, wo und auf welche Weise der Angeklagte das Geld unterschlagen hat. Auch hat sich nicht aufklären lassen, ob der Angeklagte allein oder mit Mittätern zusammen gehandelt hat. Schließlich hat dem Angeklagten auch nicht nachgewiesen werden können, dass er den gesamten Fehlbetrag von 12.459,37 DM an sich gebracht hatte, so dass die genaue Summe, die der Angeklagte sich unrechtmäßig zugeeignet hat, ebenfalls unbekannt geblieben ist“ (UA S. 14, 15). Es konnte auch „nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte gerade die den aufgedeckten Falschbuchungen zugrunde liegenden Finzahlungen für sich behalten hat. Es ist ebensogut möglich, dass diese Beträge endgültig in das Vermögen der Volksbuchhandlung gelangt sind und dass die Falschbuchungen der Verdeckung früher begangener Unterschlagungen gedient haben“ (UA S. 17). Es ist schließlich „dem Angeklagten ███████ nicht nachgewiesen, dass er die gesamten durch Falschbuchungen verdeckten 12.459,37 DM an sich gebracht hat. Auch den anderen in der Volksbuchhandlung tätigen Personen bot sich angesichts des aufgezeigten Geschäftsganges die Gelegenheit, Gelder zu unterschlagen“ (UA S. 18).
Wegen des Umfanges der Falschbuchungen, die der Angeklagte vorgenommen hat, „ist die Strafkammer aber fest davon überzeugt, dass die von ihm unterschlagenen Gelder sich jedenfalls auf 5.000 DM belaufen“ (UA S. 18, 19).
Sie hat ihn daher wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einem Jahr Gefängnis und 1.000 DM Geldstrafe verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Was sie im einzelnen ausführt, richtet sich allerdings zum größten Teil unzulässig gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist.
Auf die Sachrüge ist das Urteil jedoch im vollen Umfang rechtlich zu prüfen. Dabei ergeben sich folgende Fehler.
1.) Mängel, die eine Buchführung unrichtig und undurchsichtig machen, sind für den Geschäftsherrn grundsätzlich nur dann ein Vermögensnachteil, wenn sie ihn hindern, „Ansprüche geltend zu machen, weil er sie nicht erkennt“ (BGH GA 1956, 121, 122 m. Nachw.). Dadurch können diese Vermögensstücke vorübergehend oder dauernd seiner tatsächlichen Verfügung entzogen werden. Diese Vermögensgefährdung kann einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB ausmachen. Daran fehlt es jedoch, wenn erledigte Forderungen auch in den Büchern als erloschen erscheinen und ihnen nur ein späterer Zeitpunkt und eine andere Art ihrer Tilgung vermerkt sind. Denn da diese Rechte nicht mehr bestehen, hindern solche Unrichtigkeiten allein den Geschäftsherrn nicht, Bestandteile seines Vermögens zu erkennen und sich zunutze zu machen.
a) Eine Untreue des Angeklagten kann zwar darin liegen, dass er „in einer Reihe von Fällen“ Rechnungen, die hinausgingen, dem Konto des zahlungspflichtigen Empfängers nicht zur Last schrieb (UA S. 7).
Das Landgericht sieht aber einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB auch darin, dass der Angeklagte Einzahlungen, die von Kunden geleistet wurden, fälschlich auf anderen Konten eintrug, die er vorher unrichtig geführt hatte und die daher zu Unrecht noch Forderungen auswiesen, die auf diese Weise nunmehr verschwanden. Dieser Buchungsvorgang allein hatte nicht zur Folge, dass der Verlagsgesellschaft Ansprüche gegen Dritte verheimlicht wurden. Dasselbe gilt, soweit der Angeklagte solche bisher unvollständig geführten Kundenkonten, aus denen noch scheinbare, in Wirklichkeit aber nicht mehr bestehende Außenstände hervorgingen, nachträglich durch „fingierte Gutschriften“ oder „Luftbuchungen“ dem wirklichen Stand der Geschäftsverbindung anpasste oder es überhaupt unterließ, erhaltene Gelder als Einnahme zu buchen.
b) Der Angeklagte verheimlichte zwar mit seinen Machenschaften Fehlbeträge, für die er der Verlagsgesellschaft möglicherweise haftete. Ihre Entstehung rechnet die Strafkammer ihm aber zum Teil, nämlich in Höhe von 5.000 DM, zugleich als Unterschlagung strafrechtlich an. Dabei bleibt ausdrücklich die Möglichkeit offen, „dass die Falschbuchungen der Verdeckung früher begangener Unterschlagungen gedient haben“ (UA S. 17). Soweit sie hierzu bestimmt waren, bildeten sie eine mitbestrafte Nachtat zu der früheren rechtswidrigen Zueignung des Geldes, die übrigens unter Umständen selbst schon eine Untreue nach § 266 StGB sein konnte.
Dies kann insbesondere für das Einbehalten der eingezogenen 2.755,41 DM im Falle Nr. 5 der Urteilsgründe gelten. Lag darin eine Untreue, so würde Unterschlagung dann ausscheiden, wenn der Angeklagte das Geld von vornherein mit dem Willen annahm, es für sich zu verwenden (BGH GA 1955, 271 m. Nachw.).
c) Die falschen und die unterlassenen Buchungen wären allerdings dann keine mitbestrafte Nachtat früherer Unterschlagungs- oder Untreuehandlungen, wenn sie der Gesellschaft einen neuen Schaden im Rechtssinne zufügten (vgl. BGH GA 1957, 409, 410 m. Nachw.). Das war aber nach den bisherigen Feststellungen nur insoweit der Fall, als der Angeklagte „in einigen Fällen“ ausgehende Rechnungen nicht in die Bücher eintrug und dadurch verhinderte, dass diese die entsprechenden Forderungen der Gesellschaft gegen Dritte erkennen ließen.
2.) Das Landgericht berücksichtigt alle diese rechtlichen Gesichtspunkte nicht. Es beschränkt sich auf die Bemerkung, durch die buchtechnischen Machenschaften des Angeklagten sei „das Buchwerk der Volksbuchhandlung derart durcheinandergeraten, dass es dieser überhaupt nicht oder nur unter Aufwendung erheblicher Zeit und Arbeitskraft und dann auch nur unvollständig möglich ist, festzustellen, welche Kunden ihre Schulden beglichen haben und welche Außenstände noch bestehen“.
Damit ist der vom Landgericht angenommene Nachteil im Sinne des § 266 StGB nicht ausreichend dargetan.
Allerdings mögen vielleicht zahlreiche und schwerwiegende Falschbuchungen, die einzeln nicht die oben unter Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, dann einen solchen Nachteil bedeuten, wenn sie in ihrem Zusammenwirken die ganze Buchführung völlig unzuverlässig und damit wertlos machen. Kann der Geschäftsherr aus diesem Grunde nicht darauf vertrauen, dass seine in den Büchern ausgewiesenen Forderungen tatsächlich bestehen, so mag er sich dadurch gehindert sehen, sie geltend zu machen, wenn der Kunde sie nicht anerkennt. Ob dies in Verbindung mit der Rolle, die ordnungsmäßig geführte Bücher in einem Rechtsstreit spielen können (vgl. §§ 45, 46 HGB), die Annahme eines Vermögensnachteils, wie § 266 StGB ihn erfordert, rechtfertigen würde, braucht der Senat jedoch jetzt noch nicht zu entscheiden. Denn die bisherigen Feststellungen lassen jedenfalls eine so weitgehende Zerstörung der gesamten Buchführung nicht erkennen. Die Bücher der „Volksbuchhandlung“ enthalten jährlich 30.000 bis 40.000 Eintragungen (UA S. 11). Welche Bedeutung demgegenüber die falschen oder unterbliebenen Buchungen des Angeklagten haben und in welchem Maße sie den Gesamtwert der Buchführung beeinträchtigen, ist den Feststellungen nicht deutlich genug zu entnehmen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Dr. Borker |