Jugendstrafrecht: Kein Jugendarrest neben ausgesetzter Jugendstrafe (§ 8 Abs.2 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 60/63
- Datum
- 21.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 8 Abs. 2 JGG ist die Verhängung von Jugendarrest ausgeschlossen, wenn gleichzeitig die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt wird.
Eine Nebenfolge (insbesondere Jugendarrest) ist mit dem Vorbehalt der Aussetzung der Jugendstrafe nach § 27 JGG nicht vereinbar und deshalb aus dem Urteil zu entfernen.
§ 354 Abs. 1 StPO ist entsprechend anwendbar, um einen Teil des angefochtenen Urteils zu ändern, soweit dieser Teil mit den materiellen Vorschriften des JGG unvereinbar ist.
Die Revision der Staatsanwaltschaft kann zur teilweisen Änderung des Urteils führen, wenn eine rechtswidrige Kombination von Jugendstrafen oder Nebenfolgen festgestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 10. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dekorationslehrling Ingo ██ aus ████, dort geboren █████████████████, Sachbezeichnung: 1 D u. a., wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. Oktober 1962 dahin geändert, dass der gegen den Angeklagten verhängte Jugendarrest von drei Wochen wegfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zugunsten des Angeklagten ██████, dass gegen ihn auf Jugendarrest erkannt worden ist, obwohl sich das Landgericht gemäß § 27 JGG vorbehalten hat, eine Jugendstrafe zu verhängen. Das Rechtsmittel sieht hierin eine Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 8 Abs. 2 Satz 2, 27 JGG.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin deckt sich mit dem (inzwischen ergangenen) in NJW 1963, 770 veröffentlichten Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1963. Dort ist in einer Vorlegungssache entschieden worden, dass „es nach § 8 Abs. 2 JGG ausgeschlossen ist, Jugendarrest (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 JGG) neben einer gleichzeitigen Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JGG auszusprechen“. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist daher das angefochtene Urteil, das schädliche Neigungen bei dem Angeklagten ████ nicht mit Sicherheit feststellen konnte und deshalb die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt hat, dahin geändert worden, dass der nebenher verhängte Jugendarrest von drei Wochen wegfällt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Siemer | Kersting | |||
| Sarstedt | Borker |