Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 60/60
Datum
12.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Rückfallbetrugs und Urkundenfälschung ein. Der BGH hob die Verurteilung in einem Fall und die Gesamtstrafe auf, weil die Urteilsgründe keine hinreichenden Feststellungen zum Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) enthielten, sodass die Rechtsanwendung nicht prüfbar war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) setzt tatrichterliche Feststellungen voraus, aus denen die für den Tatbestand wesentlichen Tatsachen eindeutig hervorgehen; fehlen solche Feststellungen, ist die Anwendung des § 267 StGB für das Revisionsgericht nicht prüfbar.

2

Tatsächliche Feststellungen dürfen nicht bloß in der rechtlichen Würdigung verklausuliert bleiben; soweit sie nicht eindeutig feststellbar sind, liegt ein sachlicher Mangel der Urteilsgründe vor.

3

Ist ein Teil des Schuldspruchs nicht teilbar oder nicht überprüfbar, führt dies zur Aufhebung des Urteils insoweit und, bei Beeinflussung der Gesamtstrafe oder Nichtteilbarkeit, zur Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Verfahrensrügen, die verspätet erhoben werden (z. B. Aufklärungsrüge), sind unzulässig; werden sie als Sachrüge gewertet, sind sie nur begründet, wenn die Feststellungen die Verurteilung tatsächlich nicht tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 27. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmelzer Bernhard ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████████ in ████, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte im Falle ██████ wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 100,-- DM verurteilt. Im Übrigen ist das Verfahren eingestellt bzw. der Angeklagte freigesprochen worden.

Die Revision hat die allgemeine Sachrüge erhoben. Sie ist jedoch nur teilweise begründet.

1. Im Falle ███ ist der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden (UA S. 12 oben).

Die Sachverhaltsschilderung Seite 7 der Urteilsgründe enthält jedoch keine Feststellungen, die den Tatbestand der Urkundenfälschung begründen könnten. Andererseits führt das Urteil bei der Schilderung des Falles Seite 9/10 aus: Der Angeklagte „stellte wiederum einen ähnlichen Bankeinzahlungsschein her, wie er ihn gegenüber den Zeuginnen ███████ und ██ bereits mit Erfolg verwandt hatte“. Bei der rechtlichen Würdigung UA S. 12 oben wird bemerkt, dass der Angeklagte falschlich hergestellte Schriftstücke zur Täuschung der ██ ██████████ habe.

Zwar können tatsächliche Feststellungen auch noch im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung nachgeholt werden. Hier genügen die Feststellungen jedoch nicht. Es ist aus dem Urteil nicht eindeutig erkennbar, in welchen für erwiesen erachteten Tatsachen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der Urkundenfälschung erblickt hat. Das Revisionsgericht kann daher die Anwendung des § 267 StGB nicht nachprüfen. Das ist ein sachlicher Mangel.

Da der Schuldspruch nicht teilbar ist, muss das Urteil auf die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben werden, soweit der Angeklagte in diesem Falle wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist.

Aufzuheben ist auch die Gesamtstrafe. Dagegen kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die aufgehobene Verurteilung die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst hat.

In diesem Umfang ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

Die in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Februar 1960 im Falle █████████ erhobene Aufklärungsrüge ist als Verfahrensrüge verspätet und als Rechtfertigung der Sachrüge im Wesentlichen unbeachtlich. Soweit sie zur Sachrüge umgedeutet werden kann, ist sie unbegründet. Die Feststellungen zu diesem Falle tragen die Verurteilung wegen Betruges. Die Strafkammer hat auch keinen „besonders schweren Fall“ angenommen, sondern die Zubilligung mildernder Umstände versagt. Dies ist durch die festgestellten Umstände der Betrugshandlung hinreichend begründet.

Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

KoffkaSarstedtFaller
SchmidtSchmitt