Abweisung des Antrags auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 605/96
- Datum
- 18.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist unzulässig, wenn dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde und die hierfür gesetzten Fristen ungenutzt verstreichen.
Die bloße Ankündigung einer späteren Stellungnahme ohne konkrete, fristgerechte Einreichung ersetzt keine form- und fristgerechte Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Das Gericht ist nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht verpflichtet, unbegrenzt auf eine verspätete Eingabe zu warten, sondern kann entscheiden, sobald ein weiteres Zuwarten nicht mehr geboten ist.
Nachgereichte Einwendungen sind unbeachtlich, wenn sie selbst bei Berücksichtigung keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder rechtlichen Würdigung der Vorinstanz aufzeigen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Februar 1997 in der Strafsache gegen ██ Hans-Jürgen geboren am ██████████ ████ in ██ ████ wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1997
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 12. Februar 1997, ihm nachträglich nach § 33a StPO rechtliches Gehör zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Angeklagten, ihm gemäß § 33a StPO nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, ist bereits unzulässig. Dem Angeklagten ist rechtliches Gehör erteilt worden. Sein Verteidiger hat die zweiwöchige Frist zur Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ungenutzt verstreichen lassen. Er hat zwar eine Stellungnahme „innerhalb der nächsten Wochen“ angekündigt. Der Senat war aber nach Fristablauf und weiterem dreiwöchigem Zuwarten nicht verpflichtet, diesen Schriftsatz abzuwarten, sondern durfte ohne noch längeres Zuwarten entscheiden (vgl. BGHSt 23, 102).
Auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Angeklagten im Schriftsatz vom 30. Januar 1997 hätte im Übrigen in der Sache keine andere Entscheidung ergehen können. Weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Würdigung durch das Tatgericht lassen Rechtsfehler erkennen.
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Basdorf | Gerhardt |