Treffer
BGH Beschluss

Abweisung des Antrags auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 605/96
Datum
18.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO). Der BGH lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil der Verteidiger die gesetzliche Zweifwochenfrist zur Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 S. 2 StPO ungenutzt verstreichen ließ und die Gerichte nicht verpflichtet waren, auf eine unbestimmte Ankündigung zu warten. In der Sache seien zudem keine Rechtsfehler ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist unzulässig, wenn dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde und die hierfür gesetzten Fristen ungenutzt verstreichen.

2

Die bloße Ankündigung einer späteren Stellungnahme ohne konkrete, fristgerechte Einreichung ersetzt keine form- und fristgerechte Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO.

3

Das Gericht ist nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht verpflichtet, unbegrenzt auf eine verspätete Eingabe zu warten, sondern kann entscheiden, sobald ein weiteres Zuwarten nicht mehr geboten ist.

4

Nachgereichte Einwendungen sind unbeachtlich, wenn sie selbst bei Berücksichtigung keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder rechtlichen Würdigung der Vorinstanz aufzeigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Februar 1997 in der Strafsache gegen ██ Hans-Jürgen geboren am ██████████ ████ in ██ ████ wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1997

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 12. Februar 1997, ihm nachträglich nach § 33a StPO rechtliches Gehör zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag des Angeklagten, ihm gemäß § 33a StPO nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, ist bereits unzulässig. Dem Angeklagten ist rechtliches Gehör erteilt worden. Sein Verteidiger hat die zweiwöchige Frist zur Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ungenutzt verstreichen lassen. Er hat zwar eine Stellungnahme „innerhalb der nächsten Wochen“ angekündigt. Der Senat war aber nach Fristablauf und weiterem dreiwöchigem Zuwarten nicht verpflichtet, diesen Schriftsatz abzuwarten, sondern durfte ohne noch längeres Zuwarten entscheiden (vgl. BGHSt 23, 102).

Auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Angeklagten im Schriftsatz vom 30. Januar 1997 hätte im Übrigen in der Sache keine andere Entscheidung ergehen können. Weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Würdigung durch das Tatgericht lassen Rechtsfehler erkennen.

LaufhütteHarmsNack
BasdorfGerhardt