Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei mehreren Vergewaltigungen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 605/91
Datum
14.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen vierfacher Vergewaltigung. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen. Der Senat bemängelte insbesondere die unzureichende Berücksichtigung der familiengebundenen Gesamtkonstellation bei der Strafzumessung. Weitere Aufklärungsrügen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vernehmung eines Therapeuten nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht geboten, wenn ein gerichtlicher Sachverständiger sein Gutachten unter Berücksichtigung der vom Therapeuten erteilten Auskünfte erstattet hat.

2

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO genügt nicht, wenn nicht darlegt wird, welche konkreten Tatsachen ein nicht vernommener Zeuge bekunden würde.

3

Bei der Strafzumessung mehrerer sexualstrafrechtlicher Taten in einer familiengebundenen Konstellation sind die Gesamtumstände und das Beziehungsgefüge umfassend zu würdigen; bloße Wiederholungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine gegenüber der ersten Tat erhöhte Ahndung.

4

Wenn das Tatgeschehen in seiner Gesamtheit und die Gewichtung der Taten für die Strafzumessung nicht hinreichend berücksichtigt wurden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. Juli 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 605/91 vom 14. Januar 1992 in der Strafsache gegen den Industriemeister ██ aus █████, Gert █, dort geboren am ████████ 1950, wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1992, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Schäfer, Dr. Hager, Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.

In der Zeit von Herbst 1985 bis Ende 1988 beging der Angeklagte an der Nebenklägerin, der Ehefrau des Bruders seiner Ehefrau, folgende vier Taten: Mit der Frau in deren Ehewohnung allein, beschloss er, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben – wissend, dass die Frau dies nicht wollte, und bereit, ihren erwarteten Widerstand mit Gewalt zu überwinden. Er entkleidete die Frau teilweise, drückte sie rücklings auf eine Couch, drückte ihre Schenkel, die sie mit aller Kraft zusammenpresste, mit seinen Händen oder mit seinem Knie auseinander, hielt ihre Arme fest und vollzog den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Der ersten dieser vier Vergewaltigungen waren drei Geschehnisse vorausgegangen, bei denen der Angeklagte in gleicher Situation die Hand der Frau gegen deren Willen an sein entblößtes Geschlechtsteil geführt, mit Kraft festgehalten und an seinem Glied bis zum Samenerguss bewegt hatte. Auch in den Zeiten zwischen den vier Vergewaltigungen und nach der letzten dieser Taten kam es jeweils zu mehreren Vorfällen der zuletzt geschilderten Art. Diese Vorfälle sind nicht Gegenstand der Anklage. In allen Fällen sexueller Kontakte hatte die Frau den Angeklagten in ihre Ehewohnung eingelassen. Bis zum April 1989 offenbarte die Frau das Geschehen niemandem.

I. Die Aufklärungsrügen versagen.

1. Eine Vernehmung des Psychotherapeuten des Angeklagten war nach den Maßstäben des § 244 Abs. 2 StPO nicht geboten; denn die angehörte Sachverständige, eine Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, hatte ihr Gutachten „unter Berücksichtigung der Auskünfte, die sie kurz vor der Hauptverhandlung von dem Therapeuten des Angeklagten erhalten hatte“, erstattet (UA S. 19).

2. Soweit die Revision beanstandet, dass eine „Einvernahme der beteiligten Familienmitglieder, der Ehefrau des Angeklagten und Ehemannes der Nebenklägerin“ unterblieben ist, genügt die Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn es wird nicht mitgeteilt, welche Tatsachen diese Familienmitglieder hätten bekunden können.

II. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge fördert zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zutage. Jedoch hält der Strafaussprache des Angeklagten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Es ist zu besorgen, dass die Strafkammer Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat, die das Gesamtgeschehen hier in außergewöhnlicher Weise prägen und für die Strafzumessung von besonderer Bedeutung sind. In Anlehnung an Darlegungen der Sachverständigen hat das Landgericht ausgeführt, dass „bezogen auf die Zeugin ███████ eine inzestuöse Konstellation nicht vorgelegen“ habe (UA S. 19). Mit der Beschränkung auf diesen Gesichtspunkt wird die Familiengebundenheit des Gesamtgeschehens, zu dem möglicherweise vergleichbares Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Schwiegermutter gehört (UA S. 14), verkürzt. Bei Berücksichtigung dieser Gesamtumstände hätte das Landgericht möglicherweise die Taten, insbesondere ihr Verhältnis zueinander, anders als geschehen gewichtet. Die Strafkammer hat für den ersten Fall eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und für die Fälle 2 bis 4 jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Zwar wird regelmäßig die Wiederholung einer Straftat Indiz einer besonderen kriminellen Intensität sein. Dem stehen hier indes die außergewöhnlichen Besonderheiten des Gesamtgeschehens und seiner Entwicklung entgegen. Deshalb konnte eine schwerere Ahndung der Fälle 2 bis 4 gegenüber dem Fall 1 nicht – worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat – allein mit dem Argument begründet werden, „dass sich der Angeklagte nicht nach der vorangegangenen Tat besonnen und von der Begehung einer neuen Tat Abstand genommen hat“ (UA S. 24).

HarmsSchäferNack
LaufhütteHager