Revision: Aufhebung der Totschlagsverurteilung wegen unzureichender Kausalitätsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 605/76
- Datum
- 23.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags muss festgestellt werden, dass der Tod des Opfers nach dem Tötungsentschluss durch das vom Vorsatz getragene Tun oder Unterlassen herbeigeführt oder zumindest beschleunigt worden ist.
Erforderliche Feststellungen zur Kausalität und zum tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem nach dem Tötungsentschluss liegenden Verhalten und dem Eintritt des Todes sind vom Gericht zu treffen; sie dürfen nicht aus dem Urteilskontext ergänzt werden.
Bleiben hinsichtlich der ursächlichen Bedeutung des nach dem Tötungsentschluss liegenden Verhaltens Zweifel, sind diese zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen; dies kann zur Annahme nur eines Versuchs oder fahrlässiger Tötung führen.
Kommt es auf konkrete medizinische oder kausale Umstände (z. B. rettende ärztliche Hilfe) an, hat das Gericht insoweit tatsächliche Feststellungen zu treffen oder die Beiziehung eines Sachverständigen anzuordnen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 19. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen die Hausfrau Monika █████████, geborene ██████████, aus ██████, geboren am ████████ 1948 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 19. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden und die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe in der schriftlichen Revisionsbegründung sind allerdings offensichtlich unbegründet.
Dagegen führt die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagte habe sich des vollendeten Totschlags schuldig gemacht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen versorgte sie ihren am 8. Dezember 1975 geborenen Sohn Mathias spätestens vom 16. Dezember 1975 an nur noch mangelhaft. „Sie verabreichte dem Kind nicht regelmäßig Mahlzeiten, achtete nicht darauf, dass es die vorgeschriebene Menge trank, und gab zuweilen bereits pflanzliche Nahrung, die vom Organismus des Kindes noch nicht aufgenommen werden konnte“ (UA S. 5). Jedoch entschloss sie sich erst in der Silvesternacht, das Kind zu töten (UA S. 6). „Zu diesem Zeitpunkt war der Säugling durch die mangelhafte Pflege, die er seit dem 16. Dezember 1975 genossen hatte, bereits geschwächt. Am 1. Januar 1976 zeigten sich bei ihm Anzeichen einer Erkrankung. Tatsächlich hatte er pflanzliche Nahrung, die ihm die Angeklagte bereits verabreicht hatte und die er nicht vertrug, zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt – möglicherweise schon vor dem 1. Januar 1976 – erbrochen und das Erbrochene aspiriert, so dass sich eine Lungenentzündung auszubreiten begann“ (UA S. 7).
Entsprechend ihrem vorgefassten Plan schob die Angeklagte den Säugling in das ungeheizte Schlafzimmer, gab ihm nur selten und in immer größeren werdenden Abständen etwas Nahrung und wickelte ihn fast gar nicht mehr. Obwohl sich sein Zustand rasch verschlimmerte, holte sie keine ärztliche Hilfe herbei; denn sie fürchtete, das Kind könnte noch gerettet werden (UA S. 8). Erst am Morgen des 3. Januar 1976, als es schon blau angelaufen war, brachte sie das Kind ins Krankenhaus. Sie war nunmehr überzeugt, dass eine Rettung nicht mehr möglich war. Das Kind starb wenige Stunden später an einer „Aspirationspneumonie ..., die durch Einatmen von Speiseresten ... eingetreten war“ (UA S. 9).
Bei dieser Sachlage hat die Angeklagte den Tod des Kindes nur dann vorsätzlich verursacht, wenn sie ihn nach dem Tatentschluss durch pflichtwidriges Tun oder Unterlassen herbeigeführt oder wenigstens beschleunigt hat (BGHSt 21, 59, 61). Das Schwurgericht stellt jedoch nicht fest, dass ärztliche Hilfe am 1. oder 2. Januar 1976 den Säugling noch gerettet hätte oder dass er bei solcher Hilfe erst später gestorben wäre. Das versteht sich bei dem zarten Alter und dem geschwächten Zustand des Kindes sowie bei der Art der Krankheit nicht von selbst. Das Schwurgericht äußert sich auch nicht dazu, ob die bewusst herbeigeführte Unterkühlung des Kindes im ungeheizten Schlafzimmer und seine bewusst unzureichende Versorgung nach dem Tötungsentschluss den Krankheitsverlauf gefördert und den Tod früher bewirkt haben, als er sonst eingetreten wäre. Das versteht sich ebenfalls nicht von selbst, weil der Zeitraum zwischen dem Tatentschluss und dem Verbringen des Kindes ins Krankenhaus nur wenig mehr als zwei Tage betrug.
Die fehlenden Feststellungen lassen sich hier nicht aus dem Urteilszusammenhang ergänzen. Das Schwurgericht hat ersichtlich verkannt, dass es für den Vorwurf des Totschlags nur auf das vom Tötungsvorsatz getragene Tun oder Unterlassen ankommt. Es wirft der Angeklagten ohne zeitliche Begrenzung vor, dass sie Mathias „weder die erforderliche Ernährung noch die nötige Pflege hat zuteilwerden lassen“, und folgert daraus: „Durch diese mangelhafte Pflege, wobei der Säugling zusätzlich Nahrung erhielt, die sein Organismus noch nicht verarbeiten konnte, kam es bei dem Kind zu einer ausgedehnten Aspirationspneumonie, die seinen Tod herbeiführte“ (UA S. 13).
Das neu entscheidende Schwurgericht wird mit Hilfe eines Sachverständigen klären müssen, ob das nach dem Tötungsentschluss liegende Verhalten der Angeklagten in dem bezeichneten Sinn für den Tod des Kindes ursächlich war. Wenn insoweit Zweifel übrig bleiben, müssen sie zugunsten der Angeklagten wirken mit der Folge, dass nur versuchter Totschlag, gegebenenfalls in Tatmehrheit mit fahrlässiger Tötung, in Betracht kommt (BGHSt 7, 287, 288/289).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte