Aufhebung wegen fehlerhafter Schöffenwahl; Zurückverweisung zur Neubestrafung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 605/69 (alt: 5 StR 629/67)
- Datum
- 16.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine verfahrensrechtlich wirksame Besetzung des Gerichts setzt voraus, dass Schöffen von dem gesetzlich bestimmten Gremium gewählt wurden; eine Abweichung macht die Besetzung unwirksam.
Die Wahl der Vertrauenspersonen des Schöffenwahlausschusses muss den Vorgaben des einschlägigen Landesrechts folgen; ihre Nichtbeachtung führt zu einem zwingenden Revisionsgrund.
Die Nichtordnungsmäßigkeit der Mitgliedschaft eines Schöffen begründet nach § 338 Nr.1 StPO einen aufhebungsrelevanten Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt.
Ausnahmsweise kann ein Fehler in der Schöffenwahl nach früherer Rechtsprechung unbeachtlich sein; ein solcher Ausnahmefall ist jedoch nur eng auszulegen und liegt nicht ohne besondere Umstände vor.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 13. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den ██████████████ ████████████ Robert ███████, geboren am ██████ 1934 in █████ (aus EC),
2. den ██████████████ ████ ███ ███, geboren am ████████████ 1916 in █████,
3. den ████████████ █████, geboren am ████████████████████████████████████ in ███,
wegen gemeinschaftlichen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als ████████████ Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. ██ als ███████████ ███ ████████████, ████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ICS Fr. wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 13. Februar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Strafen an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Zu den Revisionen der Staatsanwaltschaft und der drei Angeklagten, die sämtlich die gleiche Besetzungsrüge erheben, hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt:
„Die Strafkammer war in der Person des Schöffen Georg ██ █████ vorschriftsmäßig besetzt. Nach der glaubhaften dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 21. Juli 1969 (Bl. XIII, 137) waren die Vertrauenspersonen des Ausschusses, der den Schöffen gewählt hat, nicht vom █████████, sondern vom Kreisausschuss des Landkreises gewählt worden. Das widerspricht der Vorschrift des § 40 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 77 GVG. Danach werden die Vertrauenspersonen des beim Amtsgericht zusammentretenden Schöffenwahlausschusses von der Vertretung des dem Amtsgerichtsbezirk entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks gewählt. Diese Vertretung war hier nach §§ 1, 26 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) vom 31. März 1958 (NdsGVBl. S. 17 ff.) i. d. F. vom 29. September 1967 (NdsGVBl. S. 403) und des Gesetzes vom 26. April 1968 (NdsGVBl. S. 69) nicht der Kreisausschuss, sondern der Kreistag. Die Besetzung der Strafkammer mit einem Schöffen, der hiernach von einem nicht gesetzmäßigen Ausschuss gewählt worden war, ist nach § 338 Nr. 1 StPO ein zwingender Revisionsgrund (BGHSt 20, 37).“
Der Senat fügt dem lediglich hinzu, dass ein Ausnahmefall der in BGHSt 20, 309 geschilderten Art nicht vorliegt.
| Schmitt | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Herrmann |