Revision: Aufhebung von Betrugsverurteilungen wegen Widersprüchen; Berufsverbot aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 605/57
- Datum
- 18.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unauflösbarer Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Tatrichters führt zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in dem betroffenen Fall.
Ist aus dem Urteil nicht eindeutig zu erkennen, welche konkrete Tatsachenannahme (z. B. Rückzahlungszusage statt Verrechnung) Grundlage der Verurteilung ist, ist die Entscheidung aufzuheben und neu zu verhandeln.
Die Verhängung eines berufsbezogenen Verbots setzt eine auf konkreten, tragfähigen Feststellungen beruhende Prognose künftiger Gefährdung voraus; pauschale Hinweise auf Pflichtverstöße genügen nicht.
Sind nicht sicher auszuschließen Einflüsse fehlerhafter Teilverurteilungen auf die Bemessung der Gesamtstrafe, sind die Strafaussprüche aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 19. August 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landmaschinenhändler Kurt M. (____7 aus ███ über ███, dort geboren █████ ██████, wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 19. August 1957 samt den Feststellungen in den Fällen 1 █████████████ und ██████ sowie in den übrigen Strafaussprüchen und hinsichtlich des Berufsverbots aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Ausübung des Berufes eines selbständigen Handlers mit landwirtschaftlichen Maschinen hat ihm die Strafkammer auf die Dauer von drei Jahren untersagt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er zu Protokoll der Geschäftsstelle und durch einen Verteidiger begründet hat.
I. Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobene Verfahrensrüge sowie seine sachlichrechtlichen Einzelbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung.
II. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe in der Rechtsmittelbegründung des Verteidigers sowie die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge führen zur Aufhebung der Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen 1 und 5 und zur Aufhebung aller übrigen Strafaussprüche sowie des Berufsverbots.
1.) Fall 1 (AT) Das Urteil enthält hier einen unlösbaren Widerspruch. Bei der rechtlichen Würdigung legt die Strafkammer dem Angeklagten auch zur Last, dass er über die Verwendung des Geldes getäuscht haben soll (UA S. 9). Nach den Feststellungen an anderer Stelle der Entscheidungsgründe trifft dies aber nicht zu. Danach hat der Beschwerdeführer, als er um den Betrag von 820 DM bat, dem Ehemann ███ erklärt, „er sei zur Zeit in Geldschwierigkeiten, werde aber den Betrag demnächst mit der WKG verrechnen ...“ (UA S. 6). █████████ sich also nicht darüber geirrt haben, dass der Beschwerdeführer die erbetene Geldsumme „für eigene Zwecke“ benötigte.
Schon dieser Widerspruch musste zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Falle 1 führen, zumal einer Lösung aus dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe auch noch andere Unklarheiten entgegenstanden.
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung unter Umständen genau feststellen müssen, ob der Angeklagte zugesagt hat, er werde den Betrag in bar zurückzahlen, oder ob er nur Verrechnung mit der WKG in Aussicht gestellt hat. Im letzten Falle würde es nicht darauf ankommen, welche Mittel dem Angeklagten bar zur Verfügung standen, sondern allein darauf, ob ihm aus abgeschlossenen oder bevorstehenden Verkäufen eine Verrechnung mit der WKG möglich war.
Auch wird sich der Tatrichter, soweit dem Angeklagten die Zusage einer alsbaldigen Verrechnung als Täuschungshandlung zur Last gelegt werden soll, damit auseinandersetzen müssen, dass der Schwiegervater des Käufers, ███, noch am 1. September 1956 erklärt hat, der Angeklagte wolle die 820 DM mit der WKG verrechnen.
In diesem Zusammenhange wäre weiterhin zu beachten, dass die Behauptung des Angeklagten in gewissem Umfange durch die Zahlungstermine bestätigt wird, die dem Ehemann ██████ von der WKG zur Abdeckung des Kredits eingeräumt worden waren.
Bei der Prüfung der inneren Tatseite kann wesentlich sein, dass nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils dem Angeklagten durch seine Sparkasse ein Aufbaudarlehen von 35.000 DM „wohlwollend zugesagt“ worden war (vgl. UA S. 3).
2.) Fall 5 (Ff 3) Die Verurteilung in diesem Falle musste ebenfalls in vollem Umfange aufgehoben werden.
Das Landgericht führt hier bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts folgendes aus:
„Der Angeklagte hat hiernach bei dem Besteller der Maschinen den Irrtum erweckt, als werde er den empfangenen Kaufpreis, und zwar, wie vereinbart war, umgehend an die Firma senden, von der die Maschinen ursprünglich stammten, und hat den Zeugen ██████ durch diese Irrtumserweckung zur Zahlung, also zu einer Vermögensverfügung veranlasst, durch die der Zeuge ██████ geschädigt wurde, weil er von seiner Verpflichtung gegenüber der Firma ███████████ befreit wurde.“ (UA S. 26)
Danach sieht der Tatrichter die Täuschungshandlung des Angeklagten nicht darin, dass er sich als selbständigen Verkäufer der Maschinen, dem der Kaufpreis aus eigenem Recht zustehe, ausgegeben hat, sondern darin, dass er vorgespiegelt hat, er wolle für einen anderen Berechtigten den Kaufpreis in Empfang nehmen und diesem das Geld ungehend zusenden.
Das steht aber in unlösbarem Widerspruch zu der allgemeinen Sachdarstellung und zu den eingehenden Darlegungen der Beweiswürdigung. Insbesondere unter Berufung auf das Schreiben des Beschwerdeführers an den Käufer ███████ vom 28. April 1956 stellt die Strafkammer wiederholt fest, der Angeklagte habe im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen bewusst vorgespiegelt, er könne den Kaufpreis aus eigenem Recht für sich selbst in Anspruch nehmen.
3.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel in den Fällen 2, 3 und 4 erkennen lassen. Insoweit war die Revision des Angeklagten daher zu verwerfen.
4.) Die Strafaussprüche mussten in diesen Fällen jedoch aufgehoben werden, weil nicht sicher auszuschließen war, dass die Strafhöhe durch die Verurteilungen in den Fällen 1 und 5 mitbeeinflusst worden ist.
5.) Das Berufsverbot hätte ohnedies nicht bestehenbleiben können.
Denn der bloße Hinweis des Urteils auf die gröbliche und wiederholte Verletzung der Berufspflichten rechtfertigt hier diese Maßnahme noch nicht, da der Angeklagte „bisher unbestraft ist“ und weil er „mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, als er sich selbständig machte“ (UA S. 27). In solchen Fällen muss stets die Frage näher untersucht werden, ob eine weitere Gefährdung für die Zukunft, d. h. nach Strafverbüßung wahrscheinlich ist (vgl. u. a. BGH in GA 1953, S. 182).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |