Treffer
BGH Urteil

Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte bei Heranwachsendem (§ 106 Abs. 2 JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 605/54
Datum
14.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen Verurteilungen wegen (Anstiftung zum) Meineid in Tateinheit mit Begünstigung zu entscheiden. Verfahrensrügen zur unterlassenen Vereidigung einer als Verletzte vernommenen Zeugin sowie zur Beweisverwertung des Protokolls aus einem früheren Privatklageverfahren blieben ohne Erfolg. Die Revisionen zweier Angeklagter wurden vollständig verworfen. Bei einem zur Tatzeit Heranwachsenden hob der BGH allein die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf, weil das Tatgericht § 106 Abs. 2 JGG übersehen hatte, und verwies insoweit zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Verletzter im Sinne von § 61 Nr. 2 StPO vernommener Zeuge ist nicht allein wegen dieser Eigenschaft zwingend unvereidigt zu lassen; das Tatgericht hat pflichtgemäß zu prüfen, ob im Einzelfall von der Vereidigung abzusehen ist.

2

§ 274 StPO beschränkt die freie Beweiswürdigung nicht in einem neuen Strafverfahren hinsichtlich von Vorgängen aus einer früheren Hauptverhandlung; zudem gehört der Inhalt von Zeugenaussagen nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 StPO.

3

Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die Urteilsfeststellungen gebunden und kann Tatsachenbehauptungen aus der Revisionsbegründung, die im Urteil keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zugrunde legen.

4

Bei einem zur Tatzeit Heranwachsenden ist bei der Entscheidung über die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte § 106 Abs. 2 JGG zu beachten; wird dies übersehen, ist der Ausspruch insoweit aufzuheben.

5

Eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht tragfähig feststellt, dass die Einwirkung auf die Abgabe und Beschwörung bevorstehender gerichtlicher Zeugenaussagen gerichtet war.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 17. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Priseur, jetzigen Vertreter Horst ███ aus ███████████, dort geboren am ███████ 1933, den Radio-Mechaniker, jetzigen Werbevertreter Albert ███ 2. aus ███, geboren █████████ 1929 in ████████████████████, Kreis █████████████████████ (Litauen), den Handelsvertreter Vladas S██ aus ███, geboren am ████ 1925 in ██████████████████████ (Litauen), wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten T███████ und S██ gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 17. Juli 1954 werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten H███ wird das Urteil insoweit aufgehoben, als diesem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ███████ und ██ wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung zu je einem Jahre Gefängnis, den Angeklagten ████████ wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Begünstigung zu einem Jahre und drei Monaten Gefängnis verurteilt, den drei Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revisionen rügen Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Bestimmungen. Das Rechtsmittel des Angeklagten H███ hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten ████ und ████████ sind unbegründet.

I.

Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

1.) Die Revisionen der Angeklagten H███ und T███████ sehen einen verfahrensrechtlichen Verstoß darin, dass das Landgericht die Zeugin S█████ nicht vereidigt hat. Darin kann ihnen jedoch nicht gefolgt werden.

a) Frau █████ ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, als Verletzte gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben. Zu Unrecht bezweifeln die Revisionen, dass diese Bestimmung hier überhaupt angewendet werden konnte. Den Angeklagten H███ und T███████ wurde zur Last gelegt, als Zeugen in einem Privatklageverfahren, das Frau S█████ gegen ███ betrieben hatte, zu dessen Gunsten bewusst falsche Aussagen gemacht und beschworen zu haben. ███ war auf ihre Angaben hin freigesprochen worden. Dadurch hatte die Privatklägerin █████ Nachteil erlitten. Sie war daher in dem Verfahren wegen Meineides Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO (BGHSt 5, 85).

b) Es liegt auch kein rechtlicher Fehler darin, dass das Landgericht von seiner Befugnis, Frau ██████ nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen, Gebrauch gemacht hat. Dies stand allerdings nicht in seinem freien Belieben. Aus § 59 StPO ergibt sich der Grundsatz, dass die Vereidigung der Zeugen im Strafverfahren die Regel ist. Ein Zeuge darf also nicht schon allein deshalb unvereidigt bleiben, weil er der Verletzte ist. Ob diese Eigenschaft es im Einzelfall rechtfertigt, von seiner Vereidigung abzusehen, hat das Gericht vielmehr nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen. Es wird den Zeugen zwar im allgemeinen dann unvereidigt lassen, wenn es die Besorgnis hat, er könne wegen seines Interesses an der Sache bewusst oder unbewusst von der Wahrheit abgewichen sein. Hieraus folgt aber nicht, dass das Ermessen rechtlich fehlerhaft ausgeübt worden sein müsse, wenn die Urteilsgründe ergeben, dass das Gericht keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage gehabt hat, ihr vielmehr gefolgt ist, weil sie durch die Bekundungen anderer Zeugen unterstützt wurde. So liegt es hier. In einem solchen Falle können andere zulässige Erwägungen das Gericht bestimmt haben, von seiner Befugnis aus § 61 Nr. 2 StPO Gebrauch zu machen (BGHSt 1, 175/178-181). Der Senat hat daher keinen Grund zu der Annahme, das Landgericht habe den gesetzlichen Grundsatz der Vereidigung aller Zeugen verkannt oder ihn willkürlich durchbrochen.

2.) Die Revision des Angeklagten S██ macht Verletzung der §§ 264, 267 Abs. 1 Satz 2, 271, 273, 274 StPO geltend. Die Begründung dieser Rüge enthält aber nur unzulässige Angriffe gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen. Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht hätte den Inhalt der Aussagen, die die Mitangeklagten als Zeugen im Privatklageverfahren beschworen haben, ausschließlich aus der Niederschrift über die damalige Hauptverhandlung entnehmen dürfen.

§ 274 StPO, nach dem die Beobachtung der vorgeschriebenen Formlichkeiten allein durch das Protokoll bewiesen werden kann, gilt nur für das weitere Verfahren in derselben Sache, besonders für die Prüfung durch das Revisionsgericht. Die Vorschrift beschränkt nicht die freie Beweiswürdigung in einem neuen Strafverfahren, das Vorgänge betrifft, die sich vor einem Gericht in einer Hauptverhandlung abgespielt haben (RG HöchstRR Sonderbeilage der 2StrW 3, 10). Außerdem gehört der Inhalt von Zeugenaussagen nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 StPO (RGSt 58, 58).

II.

Der Angeklagte █████████ hatte am Abend des 2. August 1953 in seiner Wohnung eine laute und erregte Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau. Auf der Straße sammelten sich Zuhörer an. Plötzlich eilte ████████ wütend auf die Straße, stieß einige Schimpfworte aus und gebrauchte das Wort „herumspionieren“. Die Neugierigen entfernten oder verbargen sich im Vorgarten des auf der anderen Straßenseite liegenden ██████schen Hauses. In diesem Augenblick kam Frau Irmgard S█████ heim, die eine befreundete Familie besucht hatte. Sie ging auf der Straßenseite, auf der ihr Haus stand. Der Angeklagte war inzwischen über die Straße in den Vorgarten des S█████schen Hauses gelaufen. Er erreichte Frau █████████ den Stufen vor ihrer Haustür und schlug sie heftig ins Gesicht, so dass sie zu Boden fiel.

Frau █████ erhob gegen █████ Privatklage wegen Körperverletzung. Er verteidigte sich mit der Behauptung, es habe sich jemand in seinem Vorgarten an seinem Fahrrade und einem Kinderroller zu schaffen gemacht. Als er hinausgeeilt sei, habe er eine Frau weglaufen sehen. Er habe sie durch seinen Vorgarten hindurch verfolgt, sie auf dem gegenüberliegenden Grundstück gestellt und zugeschlagen.

In der Hauptverhandlungstermin am 10. November 1953 bekundete der Angeklagte H███ als Zeuge, er habe gesehen, dass eine Frau sich an ███ Fahrrade zu schaffen gemacht habe, das an ██ Haus gestanden habe. Als ███ herausgekommen sei, sei die Frau weggelaufen. ██████ habe sie aber noch in seinem Vorgarten eingeholt. Die Frau habe geschrien und den Namen „Frau █████“ genannt. Der Angeklagte T███████ sagte als Zeuge aus, er habe gesehen, dass ██ eine Frau durch seinen Vorgarten verfolgt und kurz hinter dem Gartenzaun eingeholt habe. Dort habe die Frau aufgeschrien.

██ und ██ beschworen ihre Aussagen. Diese waren, wie das Landgericht feststellt, insoweit falsch, „als sie anführten, die Zeugin Frau █████████ habe sich in dem Garten des Angeklagten ███ befunden, sei von diesem verfolgt und dann gestellt worden“.

Unwahr war nach den Feststellungen des Landgerichts ferner die Versicherung des Angeklagten H███, „die fragliche Frau, die sich später als Frau ██████████████████████ herausgestellt habe, habe sich an einem am Hause des ██████ stehenden Fahrrad ‚zu schaffen gemacht‘“.

Die Strafkammer sieht einen Irrtum der beiden Angeklagten, insbesondere einen Beobachtungsfehler, als ausgeschlossen an und kommt zu dem Ergebnis, dass sie bewusst die Unwahrheit ausgesagt und beschworen haben, um █████ zu helfen. Dazu seien sie von ██ ███ einer Besprechung veranlasst worden, die „in der Zeit vor dem ███████████████████████ vom 10.11.1953“ stattgefunden habe. Dabei habe ██ ███ beiden jetzigen Mitangeklagten erklärt, er befinde sich im Druck, sie sollten seine Aussage bestätigen (UA S. 7).

1.) Die Revisionen der Angeklagten H███ und T███████ erheben die allgemeine Sachbeschwerde. Außerdem macht der Angeklagte ███ geltend, das Landgericht habe bei der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte den § 106 Abs. 2 JGG übersehen.

a) Die rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keine Bedenken. Die beiden Angeklagten haben zwar in ihren eidlichen Zeugenaussagen nicht erklärt, es habe sich um Frau █████ gehandelt. Das Landgericht ist aber ersichtlich davon ausgegangen, dass sie nach der Art des Vorfalles, den sie bekundeten, nur Frau ██████ gemeint haben können. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Der Strafausspruch ist nur insoweit rechtlich fehlerhaft, als dem Angeklagten H███ die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.

aa) Den Zweck des Meineides findet das Landgericht darin, dass H███ und T███████ „ihrem Kollegen ███ ‚aus der Klemme‘ helfen“ wollten (UA S. 24). Dies sieht die Strafkammer erkennbar als den alleinigen Beweggrund an. Der Tatbestand legt nicht die Annahme nahe, H███ und T███████ hätten etwa erkannt, dass sie den ██████ schon durch ihre unrichtigen Aussagen vor der Polizei in strafbarer Weise begünstigt hätten, und könnten daher den Meineid auch geleistet haben, um nicht wegen dieser Begünstigung gerichtlich verfolgt zu werden (§ 157 Abs. 1 StGB). Diese Möglichkeit war von keiner Seite vorgebracht worden (vgl. § 267 Abs. 2 StPO). Sie liegt auch so fern, dass das Landgericht nicht aus sachlich-rechtlichen Gründen genötigt war, sie in den Urteilsgründen ausdrücklich zu verneinen. In dieser Richtung erheben auch die Revisionen keine Einwendungen.

bb) Der Angeklagte H███ war zur Tatzeit Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG). Von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte konnte daher bei ihm abgesehen werden (§ 106 Abs. 2 JGG). Das hat das Landgericht übersehen, wie die Revision mit Recht rügt.

Da das Verfahren gegen die ██████████████ ██ ███ ███████ rechtskräftig beendet ist und nur noch den Angeklagten H███ betrifft, wird die Sache an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen, das für ihn nunmehr nach den §§ 108, 40 JGG zuständig ist (BGH NJW 1954, 1695).

2.) Die Revision des Angeklagten S██ knüpft daran an, dass die gerichtlichen Zeugenaussagen H███ und T███████ vom 10. November 1953 mit Angaben übereinstimmten, die beide vorher vor der Polizei gemacht hatten (UA S. 7, 8). Die Revision behauptet, diese polizeilichen Vernehmungen seien am 19. Oktober 1953 durchgeführt worden. Sie vermisst im Urteil eine nähere Feststellung, wann die Besprechung zwischen den drei Angeklagten stattgefunden habe, und folgert aus Angaben, die ███████ und ████ in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer gemacht haben sollen, „es sei schon vor der polizeilichen Vernehmung gewesen“. Sie vertritt daher die Auffassung, die Anstiftung habe sich nur auf die Aussagen vor der Polizei bezogen.

Das Revisionsgericht ist jedoch an den Inhalt des Urteils gebunden und kann Einlassungen der Angeklagten, die in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben sind, nicht berücksichtigen. Das Landgericht stellt nur fest, dass der Beschwerdeführer auf die beiden Mitangeklagten „in der Zeit vor dem Hauptverhandlungstermin vom 10.11.1953“ eingewirkt hat. Es bezeichnet den Zeitpunkt zwar nicht näher und sagt auch nicht, wann die polizeilichen Vernehmungen durchgeführt worden sind. Selbst wenn man aber von den Behauptungen der Revision ausgeht, die Vernehmungen seien am 19. Oktober 1953 gewesen und die Besprechung habe vor diesem Zeitpunkt stattgefunden, ergibt sich aus dem Urteil, dass die Privatklage schon zugestellt war. Denn Frau █████ hatte sie erhoben, nachdem ein Sühnetermin vor dem Schiedsmann am 10. August 1953 erfolglos geblieben war (UA S. 6). Die Hauptverhandlung im Privatklageverfahren fand schon am 10. November 1953 statt.

Die Feststellung des Landgerichts, die Anstiftung habe sich auf bevorstehende gerichtliche Aussagen im Privatklageverfahren bezogen und S██ habe gewusst, dass H███ und T███████ „als Zeugen im Strafprozess ihre Aussagen beschwören mussten“ (UA S. 23), ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die übrigen Angriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO). Es ist insbesondere Sache der freien, rechtlich nicht angreifbaren Beweiswürdigung des Tatrichters, welche tatsächlichen Folgerungen er daraus herleitet, dass die drei Angeklagten nach dem Freispruch im Privatklageverfahren gemeinsam auf Kosten des ██ gezecht haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. RotbergSiemer
Dr. KoffkaDr. Börker