Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Vernichtung von Ablesebuchsblättern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 605/53
Datum
04.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Urkundenunterdrückung verurteilt, weil er Blätter mit Restanten aus einem Ablesebuch herausriss und vernichtete. Zentral war, ob diese Blätter Urkunden im Sinne des § 274 StGB waren und ob die Vernichtung mit der Absicht erfolgte, der Gemeinde Schaden zuzufügen. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass eingeklebte Blätter Teil des Ablesebuchs und damit beweisbestimmt waren; die Schädigungsabsicht war ausreichend festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in ein Abrechnungs- oder Verwaltungsbuch dauerhaft eingeklebtes Blatt wird Bestandteil dieses Buches und teilt dessen Beweisbestimmung; es kann damit Urkunde im Sinne des § 274 StGB sein.

2

Die Vernichtung von Urkunden mit der Absicht, den Berechtigten an der Geltendmachung seiner Ansprüche zu hindern, erfüllt den Tatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).

3

Das Revisionsgericht ist an tatrichterliche Feststellungen darüber gebunden, ob ein Schriftstück Urkundencharakter besitzt, sofern diese Feststellungen auf ausreichender tatsächlicher Grundlage beruhen.

4

Der Vorsatz zur Vernichtung und die Schädigungsabsicht können sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tathandlungen und dem Zweck der Vernichtung ergeben; die Höhe der verhängten Strafe beeinträchtigt die Tatrekonstruktion nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 24. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gärtner Paul ███ aus ████████, Kreis ███████████, geboren am 7. Juni 1895 in Bad ██████████████, - Sachbezeichnung: ███ u. a. - wegen Urkundenunterdrückung,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Bundesrichter,

Siemer, Dr. Borker, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtmann ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten LC gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 24. August 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe

I.

Der Angeklagte war Bürgermeister der Gemeinde ████████. In dieser Gemeinde wurde eine sogenannte Lichtkasse getrennt von der sonstigen Gemeindekasse geführt. Sie betraf alle mit der Licht- und Stromversorgung der Gemeinde zusammenhängenden Kassenangelegenheiten. Das Bestehen dieser Kasse wurde der Gemeindeaufsichtsbehörde verschwiegen. Die Führung und Leitung der Lichtkasse lag in den Händen des rechtskräftig wegen Untreue verurteilten Bauern MC. Ihm war für die Ablesung des Stromverbrauchs und Einziehung der Gebühren ein Kassierer beigegeben. Den Posten des Kassierers hatte der freigesprochene frühere Mitangeklagte █████ inne. Etwa im Jahre 1950 schaltete sich der Angeklagte, der gelernter Gärtner ist, in die Kontrolle des MC ein. Er prüfte anhand des Ablesebuchs und der nachgewiesenen Ablieferung die Geschäfte des ███ und überwachte die Einziehung der Rückstände. Das Ablesebuch diente dazu, den monatlichen Stromverbrauch, den ████ ablas, und den Empfang der von ihm kassierten Gelder einzutragen. Rückstände aus einem Monat übertrug ████ innerhalb des Ablesebuchs auf den nächsten Monat bzw. das nächste Jahr.

Im Frühjahr 1951 stellte der Angeklagte █████ bei Kontrolle der Geschäftsführung des ██ auf zwei Blättern Restanten des Jahres 1950 im Betrage von etwa 450 DM zusammen. Diese Blätter heftete er an den vorderen inneren Deckel des Ablesebuches 1951. Der Angeklagte ████ war sich mit MC darüber einig, dass die auf Grund dieser Restantenlisten eingezogenen Beträge nicht in den Büchern der Lichtkasse als Einnahme erscheinen, sondern als schwarzer Bestand in die Hände von ███ fließen und von diesem für ungenehmigte Ausgaben, insbesondere Zechschulden, verwandt werden sollten. Der Angeklagte ██ gab ██████ den Auftrag, die Restanten nach der Liste einzuziehen und das Geld nicht, wie üblich, auf das Lichtkonto bei der Kreissparkasse einzuzahlen, sondern ███ ██████████ in bar zu übergeben. MC zog die Beträge bis auf geringe Reste ein und übergab das Geld an ████, der es nicht für die Lichtkasse vereinnahmte und verbuchte, sondern für andere Zwecke verbrauchte. Als ███ nach der Einziehung dieser Restanten das Ablesebuch zur üblichen monatlichen Kontrolle an den Angeklagten LC abgeliefert hatte, trug dieser die geringfügigen noch nicht eingezogenen Reste der Liste in das Ablesebuch 1951 auf die Personalkonten der betroffenen Konten vor, damit █████ diese Reste bei der Einziehung der laufenden Stromschulden berücksichtigen konnte. Dann riss er das Blatt, auf dem die Restanten aus 1950 mit annähernd 450 DM und die wesentliche Einziehung dieser Beträge verzeichnet waren, aus dem Ablesebuch 1951 wieder heraus und vernichtete die Blätter, ohne █████ bei der Übergabe des Buches irgendetwas zu erklären.

Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten LC wegen Urkundenunterdrückung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Wochen zu einer Geldstrafe von 300 DM.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist nicht begründet.

II.

Die Angriffe der Revision richten sich dagegen, dass die Strafkammer die vernichteten Blätter als Urkunden im Sinne des § 274 StGB angesehen und die Absicht des Angeklagten angenommen habe, durch die Vernichtung die Gemeinde zu schädigen. Im Wesentlichen enthalten die Ausführungen der Revision nur unzulässige Tatsachenangriffe. Gegen die Verurteilung des Angeklagten bestehen im Ergebnis keine Bedenken.

1.) Die Strafkammer stellt ausreichend fest, dass die vernichteten Blätter Urkunden im Sinne des § 274 StGB waren. Die Revision will dies offenbar deshalb angreifen, weil sie meint, die Blätter seien nicht zum Beweis bestimmt gewesen. Das trifft jedoch nach den Feststellungen nicht zu. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass das Ablesebuch als solches zur Abrechnung über die Einnahmen des MC bestimmt war. Wenn die Strafkammer aus der Tatsache des Einklebens der erwähnten Blätter, auf denen ████ die Einziehung der Beträge vermerkte, folgert, dass dies mit der Absicht einer dauernden Verbindung geschehen sei, so ist dies eine tatsächliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist und die mit der Revision nicht angreifbar ist. Waren aber die Blätter mit dem Ablesebuch für dauernd fest verbunden, so wurden sie dessen Bestandteil und teilten schon deshalb seine Beweisbestimmung.

2.) Auch die Ausführungen der Strafkammer, dass der Angeklagte die Blätter vernichtet habe, um der Gemeinde Schaden zuzufügen, unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer sieht den beabsichtigten Schaden u. a. darin, dass die Gemeinde an der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf die Beträge verhindert werden sollte, die ████ schon eingezogen und an ████ abgeführt hatte. Das ist rechtlich bedenkenfrei. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die bindenden Feststellungen. Bei der niedrigen Strafe kann es deshalb dahingestellt bleiben, ob die Schädigungsabsicht auch für die Beträge, die bei der Vernichtung der Blätter noch nicht eingezogen waren, einwandfrei festgestellt ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
SchmidtDr. Börker