Treffer
BGH Urteil

BGH: Strafausspruch bei fahrlässiger Tötung – Mutterteilspruch aufgehoben, Tochter verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 605/52
Datum
18.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte G. gebar allein ein Kind, das nach der Geburt verstarb; das Schwurgericht verurteilte sie und ihre Mutter A. wegen fahrlässiger Tötung. Der BGH bestätigt die Verurteilung der Tochter wegen Unterlassens, führt aber aus, dass die Strafzumessung und die zugrundeliegenden Feststellungen gegenüber der Mutter widersprüchlich sind. Deshalb wird der Strafausspruch der Mutter aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die Revision der Tochter wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässige Tötung durch Unterlassen setzt voraus, dass der Täter eine rechtliche Pflicht zum Handeln hat, die Gefahrenlage vorhersehbar ist und das Unterlassen kausal zum Erfolg geführt hat.

2

Bei unsicherer Einzelursache kann der Tathergang aus tatsächlichen Wahrscheinlichkeiten geschlossen werden; theoretische, fernliegende Alternativursachen stehen dem nicht entgegen.

3

Eltern haben gegenüber minderjährigen Kindern eine besondere Schutz- und Beistandspflicht; die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann als fahrlässige Verursachung einer Todesfolge strafbar sein.

4

Die Strafzumessung muss die Lebenssachverhalte der Beteiligten indvididuell würdigen; widersprüchliche oder nicht tragfähige Strafzumessungsgründe sind zu beanstanden und können zur Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 21. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Haustochter Gisela H██████ aus ███ ███ Haus Nr. O, geboren am ████████ 1930 in ████ 2.) die Ehefrau Adele H█████████████ geb. ██ aus ███ Nr. C, geboren am ████████ 1899 in ████, Kr. Po wegen fahrlässiger Tötung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Dr. Waschow Bundesrichter Bundesrichterin Dr. Koffka Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten Adele ██ ████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 21. April 1952 im Strafausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft.

II. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

III. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision der Angeklagten Adele ██ zu entscheiden hat.

IV. Die Angeklagte Gisela trägt die Kosten ihrer Revision.

Von Rechts wegen:

Gründe

Das Schwurgericht hat beide Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnisstrafen von je 9 Monaten verurteilt.

Hiergegen richten sich die Revisionen beider Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen.

I. Revision der Angeklagten Gisela H██████

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat diese Angeklagte in der Nacht vom 12. zum 13. April 1950 ein Kind geboren, das gleich nach der Geburt gestorben ist. Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, dass die Angeklagte Gisela █████████ das Kind vorsätzlich getötet hat, kommt aber zu dem Ergebnis, dass der Tod des Kindes auf eine Fahrlässigkeit der Angeklagten zurückzuführen ist. Im Ergebnis bestehen gegen diese Annahmen des Schwurgerichts keine rechtlichen Bedenken.

1.) Das Schwurgericht stellt fest, Gisela H██████ habe unmittelbar nach der Geburt über das schreiende Kind das Deckbett gezogen, und kommt zu dem Ergebnis, der Tod des Kindes sei auf Ersticken unter dem Deckbett zurückzuführen. Die Revision bemängelt zunächst, dass der Kausalzusammenhang rechtlich nicht einwandfrei festgestellt sei. Das Schwurgericht führt aus: Dass das Kind auf andere Weise, etwa durch Verbluten aus der abgerissenen Nabelschnur, zu Tode gekommen sei, sehe es als eine rein theoretische Möglichkeit an, für die im tatsächlichen Ablauf der Ereignisse kein Anhaltspunkt zu finden sei. Der Sachverständige Dr. med. Scheidemann, der theoretisch die Möglichkeit eines Verblutens aus der Nabelschnur bejahe, müsse andererseits zugeben, dass die Gefahr gerade für das Kind sehr gering sei, da sich die Gefäße nach dem Abtrennen der Nabelschnur alsbald schließen, und dass ihm weder selbst ein solcher Fall begegnet sei, noch dass er je in den 4 Jahrzehnten seiner Berufstätigkeit von einem solchen Fall aus der ärztlichen Praxis gehört habe.

Die Revision meint, durch diese Ausführungen sei der Kausalzusammenhang nicht hinreichend festgestellt, das Schwurgericht bürde mit ihnen vielmehr der Angeklagten den Beweis dafür auf, dass der Tod durch Verbluten aus der Nabelschnur eingetreten sei.

Dieser Angriff der Revision geht fehl. Der Schluss, den das Schwurgericht auf den festgestellten Sachverhalt gezogen hat, ist rechtlich möglich, seine Ausführungen ergeben auch, dass es keinen Zweifel an dem Ablauf des festgestellten Kausalverlaufes gehabt hat. Im Übrigen würde aber auch bei einem Verbluten aus der Nabelschnur die Schuld der Angeklagten Gisela █████████ dieselbe sein, wie wenn das Kind infolge des Bedeckens mit dem Oberbett erstickt wäre, was sich aus den nachfolgenden Erörterungen zur Schuldfrage ergibt.

2.) Hinsichtlich der Schuldfrage enthält das Urteil zwar scheinbar gewisse Widersprüche. Das Schwurgericht führt aus, die Angeklagte Gisela H██████ habe insofern fahrlässig gehandelt, weil sie gewusst habe, dass sie als Erstgebärende der Entbindung ohne fremde Hilfe nicht gewachsen sei. Es hätten viele Möglichkeiten bestanden, dass das Kind bei der Geburt zu Tode kommen könne. Jede verständige junge Frau hätte in ihrer Lage Vorsorge für die Geburt getroffen, spätestens beim Einsetzen der Geburtswehen die Hilfe der Mutter herbeigerufen. Die Angeklagte hätte die Gefahren, die dem Kind bei der Geburt drohen konnten, auch voraussehen können. Nach erfolgter Geburt hätte sie sich sagen müssen, dass es für das Kind höchste Gefahr bedeute, das Deckbett hochzuziehen, weil sie nach den Strapazen der Nacht möglicherweise nicht in der Lage sein könne, es aus seiner gefährlichen Lage zu befreien; zu solcher Überlegung sei sie in diesem Augenblick noch instande gewesen.

Der Revision ist zuzugeben, dass diese Ausführungen den Eindruck erwecken, der Angeklagten solle auch zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht schon vor Beginn der Wehen dafür gesorgt habe, im geeigneten Augenblick Hilfe zu haben. Das steht in gewissem Widerspruch mit den an anderer Stelle getroffenen Feststellungen des Urteils, die Angeklagte habe nicht damit gerechnet, dass die Geburt unbemerkt vonstatten gehen würde. Indessen kommt es hierauf nicht an. Denn jedenfalls führt das Urteil ohne Rechtsirrtum und ohne Widerspruch aus, dass die Angeklagte zu Beginn der Wehen die Hilfe ihrer Mutter hätte herbeirufen müssen. In diesem Augenblick musste nämlich die Angeklagte ohne Weiteres erkennen, dass, wenn sie von sich aus keinen Laut von sich gebe, auch keine Hilfe von selbst kommen würde. Dass sich die Angeklagte dessen bewusst war, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Urteils, sie habe nach der Geburt das Deckbett über das Kind gezogen, um dessen Schreien zu ersticken. Dies sollte ja, wie das Urteil ergibt, gerade deshalb geschehen, damit niemand von dem Geburtsvorgang etwas hörte.

Dem Schwurgericht ist aber darin beizutreten, dass es eine Fahrlässigkeit bedeutet, wenn die Angeklagte es bewirkte oder geschehen ließ, dass die Geburt ohne fremde Hilfe vor sich ging, weil sie mit der Möglichkeit rechnen musste, das Kind könne dadurch zu Tode kommen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob auch der Ausführung des Schwurgerichts beizutreten ist, dass die Angeklagte auch noch unmittelbar nach der Geburt, als sie das Deckbett hochzog, in der Lage war, die Überlegung anzustellen, das Kind könne hierdurch zu Tode kommen. Zu Beginn der Wehen, also in dem Augenblick, als spätestens ihr rechtwidriges Unterlassen einsetzte, war die Angeklagte hierzu in jedem Falle in der Lage.

Wie bereits erwähnt, würde durch diese Fahrlässigkeit der Tod des Kindes nicht nur dann herbeigeführt sein, wenn das Kind, wie das Schwurgericht feststellt, infolge des Hochziehens des Deckbetts erstickt, sondern auch dann, wenn es aus der Nabelschnur verblutet wäre. Die Wehen haben um 11 Uhr abends eingesetzt, die Geburt ist um 6 Uhr früh erfolgt. Hätte die Angeklagte rechtzeitig ihre Mutter gerufen, so hätte durch sachgemäße Hilfe auch ein Verbluten aus der Nabelschnur mit höchster Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.

Die Angeklagte Gisela ███████ ist demnach mit Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden.

II. Revision der Angeklagten Adele ██

1.) Auch diese Revision ist in der Schuldfrage unbegründet. Das Schwurgericht stellt fest, die Angeklagte Adele ███ habe Ende Januar 1950 durch den Arzt Dr. ███ mit Sicherheit erfahren, dass ihre Tochter schwanger sei. Sie habe ferner gewusst, dass seit Juli 1949 bei der Angeklagten Gisela ██ ███ die Regel fortgeblieben sei. Trotzdem habe sie nicht mit ihrer Tochter gesprochen, sie nicht ihres Beistandes vergewissert und ihr dadurch nicht die Gewissheit geschenkt, dass sie in ihrer schweren Stunde und mit ihrem Kind nach der Geburt an ihren Eltern einen Rückhalt finden werde. Das Schwurgericht folgert hieraus rechtsirrtumsfrei, die Angeklagte Adele █████████ hätte sich den Zeitpunkt der Niederkunft ungefähr berechnen können, dass ihre Tochter in eine Situation hineinging, die mit besonnenem einsichtigen Handeln zu bestehen, ihre Kräfte schnell einmal übersteigen könne. Es sei für sie vorhersehbar gewesen, dass darin das Neugeborene in seiner Hilflosigkeit den Tod finden könne, in dieser oder jener Gestalt, und dies alles als Folge des fehlenden Beistandes, den sie ihrer Tochter geschuldet habe.

Ohne Rechtsirrtum führt das Schwurgericht aus, die Angeklagte Adele ██ habe als Mutter ihrer minderjährigen Tochter und als Großmutter des zu erwartenden Kindes die besondere Rechtspflicht gehabt, ihrer Tochter die Gewissheit zu schenken, dass sie nicht verlassen werden würde, und sie habe fahrlässig diese Rechtspflicht verletzt und dadurch den Tod des Kindes mit herbeigeführt.

Die Angeklagte Adele ███ hätte sich bei gehöriger Gewissensanspannung der Pflichtwidrigkeit ihrer Handlungsweise auch bewusst sein können. Das Urteil führt aus, der Angeklagten falle es schwer, mit einem ungewohnten Eindruck oder Erlebnis fertig zu werden; die Tatsache der Schwangerschaft ihrer Tochter habe sie aus dem gewohnten Geleise geworfen, und es habe ihrer Natur entsprochen, dieses Ereignis nur schwerverarbeiten zu können. Hieraus folgt nicht, dass die Angeklagte nach ihrer Natur auch bei gehöriger Anspannung nicht in der Lage gewesen wäre, sich das Pflichtwidrige ihrer Handlungsweise klar zu machen, das an sich für jede Mutter auf der Hand liegt, vielmehr ergibt sich lediglich, dass dies für die Angeklagte schwerer war als für viele andere.

Demgemäß ist die Angeklagte Adele ███ zu Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden.

2.) Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch bezüglich der Angeklagten Adele ██████ nicht bestehen bleiben. In den Strafzumessungsgründen heißt es, die Angeklagte Adele ██ sei nicht oder nur gering den Konflikten ausgesetzt gewesen, mit denen ihre Tochter in dem Gedanken an die Dorfmitbewohner zu ringen hatte. Dieser Satz widerspricht der Lebenserfahrung. Wenn in einem Dorf die Bewohner die uneheliche Geburt eines Kindes als Schande empfinden und dies die Kindesmutter entgelten lassen, dann lassen sie es nach der Lebenserfahrung auch die Eltern der unehelichen Mutter ebenso entgelten. Im Übrigen hätte das Schwurgericht erwägen müssen, ob nicht auch die Konfliktslage der Tochter für die Mutter bis zu einem gewissen Grade entschuldigend wirken kann. Das Strafgesetzbuch billigt den Angehörigen eines Bedrohten häufig die gleichen Entschuldigungsgründe zu, wie dem Bedrohten selbst. Schließlich erwecken die Strafzumessungsgründe den Eindruck, als sei das Schwurgericht bei der Strafzumessung für Adele ██ zunächst von der für Gisela ██ festgesetzten Strafe ausgegangen und habe erwogen, welche Milderungs- oder Erschwerungsgründe für Adele ██ gegenüber ihrer Tochter sprechen. Wenn das Gericht so vorging, dann hätte es auch berücksichtigen müssen, dass es für Gisela ███ erschwerend in Betracht gezogen hat, diese sei durch ein erhebliches Maß eigener Schuld, nämlich durch die Aufnahme geschlechtlicher Beziehungen zu dem kaum dem Knabenalter entwachsenen Günther █████████ in ihre schwierige Lage gekommen. Diese Erschwerungsgründe würden aber bei Adele ██ fortfallen, da nichts festgestellt ist, dass etwa Adele H██████ von diesen Beziehungen ihrer Tochter gewusst und sie geduldet habe.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaNeumannSiemer
Dr. WaschowDr.Schmidt