Revision verworfen: Beweiswürdigung bei schwerem Diebstahl nicht wegen Denkgesetzen fehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 604/63
- Datum
- 04.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Denkverstoß im Sinne der revisionsrechtlichen Überprüfung liegt nur vor, wenn die tatrichterlichen Schlussfolgerungen den Regeln des logischen Denkens oder der Lebenserfahrung widersprechen.
Die Annahme, eine bei Auffinden verschlossene Tür sei bereits während des relevanten Tatzeitraums verschlossen gewesen, ist als zulässige Beweiswürdigung möglich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für ein anderes Geschehen bestehen.
Die bloße Möglichkeit, dass Dritte mit Nachschlüsseln eingedrungen sein könnten, beseitigt nicht grundsätzlich die Zulässigkeit einer Schlussfolgerung aus dem bei Auffinden festgestellten Türzustand, wenn die tatsächlichen Umstände (z.B. Wiederverschließen) damit vereinbar sind.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn ihre Angriffe überwiegend unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind und keine durchgreifenden Verfahrens- oder Bewertungsfehler aufgezeigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. September 1963
Rubrum
5 StR 604/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ ohne festen Wohnsitz, den Stukkateur Manfred █████, geboren am ███ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. September 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 20. September 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Rechtsmittel des Angeklagten bekämpft lediglich die Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfalle. Sein Vorbringen ist überwiegend unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge, die Strafkammer habe gegen Denkgesetze verstoßen, soweit sie davon ausgehe, der Angeklagte müsse in der Zeit vom 15. bis 19. Mai 1963 „durch ein offenes Fenster in die Gaststätte eingestiegen“ sein, weil die Eingangstür am 19. Mai 1963 verschlossen gewesen sei.
Dieser Revisionsangriff ist ebenfalls unbegründet.
Das Landgericht stellt fest, der Gastwirt ██ habe einen anderen Dieb (RCD) auf frischer Tat festgenommen und habe dann am 19. Mai 1963, „als er seine Gastwirtschaft aufsuchte“, entdeckt, dass inzwischen die rote Strickjacke weggenommen worden war. Ersichtlich geht das Urteil also davon aus, dass der Eigentümer in der Zeit vom 15. bis 19. Mai 1963 seine – schon am 10. Mai 1963 geschlossene – Gastwirtschaft nicht aufgesucht hatte. Dann aber besteht kein Anhalt für einen Denkverstoß. Insbesondere durfte der Tatrichter folgern, dass die von ██ am 15. Mai zugeschlossene und am 19. Mai verschlossen vorgefundene Eingangstür auch bei der Tat verschlossen war. Das gilt selbst dann, wenn in der Zeit vom 15. bis 19. Mai noch andere mit Hilfe von Nachschlüsseln durch die Tür eingedrungen sein sollten.
Denn jedenfalls haben diese Täter die Eingangstür – wie sich aus deren Zustand am 19. Mai ergibt – wieder hinter sich abgeschlossen.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Revision daher zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |