Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens (§175a) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 604/57
- Datum
- 11.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Formelle Rügen, die lediglich die Beweiswürdigung als solche beanstanden oder nicht angeben, welches Beweismittel übergangen worden sein soll, sind unzulässig.
Äußerungen im Urteil, wonach der Täter das Alter des Minderjährigen "in den Kreis seiner Vorstellungen einbezogen" habe, können – sofern der Zusammenhang die Willensrichtung erkennen lässt – zur Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich der Alterskenntnis genügen.
Ein Verführungsvorsatz liegt nicht vor, wenn der Täter lediglich mit der Absicht handelt, die Bereitschaft des Minderjährigen zur Unzucht zu erforschen; in solchen Ausnahmefällen muss der Jugendliche von sich aus ohne Einfluss des Erwachsenen zur Unzucht bereit sein.
Umgekehrt sprechen aktive Einflussnahmen (z. B. Nachfolgen bis zur Wohnung, unzüchtige Angebote oder Berührungen) für den Vorsatz, den Minderjährigen zur Unzucht zu bestimmen und damit für Verführungsvorsatz.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 10. September 1957
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hans ██ ███████████████ aus ██, geboren am █████████ 1918 in ███████ (Ostpreußen), wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a StGB, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. September 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg.
I. Die unter dem Abschnitt „formelle Rügen“ vorgebrachten Beschwerden sind, soweit sie sich nicht mit der Sachrüge decken, unzulässig, weil sie sich lediglich gegen die Beweiswürdigung als solche richten oder nicht angeben, welcher Beweismittel sich der Tatrichter pflichtwidrig nicht bedient haben soll.
II. Die Sachbeschwerde greift ebenfalls nicht durch.
1.) Unberechtigt sind die Zweifel der Revision, ob im Urteil ausreichend festgestellt worden sei, dass dem Angeklagten das Alter des Jugendlichen bewusst gewesen sei und er die Minderjährigkeit des ███ billigend in Kauf genommen habe. Bei der Würdigung der Beweise im Urteil wird diese Verteidigung des Angeklagten nämlich als „reine Schutzbehauptung“ bezeichnet und insbesondere auf den Eindruck von der Person des ███ hingewiesen; wenn es dann heißt, der Beschwerdeführer habe die Minderjährigkeit „in den Kreis seiner Vorstellungen einbezogen“, so kann nach dem Zusammenhang des Urteils nicht zweifelhaft sein, dass damit auch die Willensrichtung des Angeklagten gemeint ist.
2.) Ebenfalls ohne Erfolg behauptet die Revision, der Angeklagte habe mit der Bereitschaft des Jugendlichen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht rechnen können und gerechnet, weil ███ in der Gastwirtschaft mit Kameraden getanzt habe; so etwas tue man „auch aus Spaß und unter Alkoholeinfluss“ grundsätzlich nicht.
a) Die Würdigung des Verhaltens von ███ widerspricht den Urteilsfeststellungen, die hervorheben, dass die „jungen Männer aus Spaß untereinander tanzten“. Damit kommt zum Ausdruck, dass dieser Vorgang für jedermann erkennbar nicht geschlechtlich bezogen war. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe hat auch der Angeklagte das erkannt.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird allerdings kein Verführungsvorsatz bejaht, wenn der Täter nur mit dem Willen handelt, festzustellen, ob der Minderjährige zur Unzucht geneigt ist. In solchen Ausnahmefällen darf sich der Täterwille aber lediglich auf die Willenserforschung richten, und der Jugendliche muss von sich aus ohne den irgendwie gearteten Einfluss des Erwachsenen zur Unzucht bereit sein (vgl. u. a. BGH in StR 290/56 vom 27.9.1957; RGSt 70, 199, 200). Eine gewisse Geneigtheit und Bereitwilligkeit des Jugendlichen allein steht dem Merkmal der Verführung nicht entgegen, „sofern der Minderjährige nur auch infolge des Einflusses des Erwachsenen sich zur Unzucht bereitfindet“ (vgl. BGH a. a. O.; u. a. DR 1939, 364 Nr. 7).
Von einem lediglich auf die Erforschung der Bereitschaft des Jugendlichen gerichteten Willen des Beschwerdeführers kann hier aber keine Rede sein. Denn die Einstellung des Jugendlichen war mit der ausdrücklichen Befragung des ███, der das unsittliche Angebot des Angeklagten zunächst nicht einmal verstanden hatte, hinreichend erforscht. Zu den von der Revision behaupteten Zwecken bedurfte es daher nicht der unzüchtigen Berührungen. Weiterhin erübrigte es sich auch, nachdem der Jugendliche nicht geantwortet hatte, ihm im Hausflur und sogar die Treppe hinauf bis zur elterlichen Wohnung zu folgen. Deshalb deutet die Strafkammer das Verhalten des Beschwerdeführers ohne Rechtsirrtum dahin aus, er habe ███ „bestimmen“ wollen, „auf seine Vorschläge einzugehen“ (UA S. 5). Der Verführungsvorsatz kann also ebenfalls nicht fraglich sein.
Da auch sonst keine Rechtsmängel ersichtlich sind, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |