Revisionen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verworfen; Unbeendeter und fehlgeschlagener Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 603/99
- Datum
- 18.04.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das unmittelbare Ansetzen zum Tatbestand kann bereits durch koordinierte Vorbereitungshandlungen und das Werfen gefährlicher Gegenstände nach dem gemeinsamen Tatplan verwirklicht werden und begründet den Versuch der Körperverletzung.
Ein Versuch bleibt unbeendet, wenn nach dem Tatplan zur Herbeiführung der tatbestandlichen Folge weitere Handlungen erforderlich sind.
Ein Rücktritt nach § 24 StGB setzt voraus, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig und aus eigenen Motiven beendet; dies ist ausgeschlossen, wenn der Versuch infolge äußerer Umstände fehlgeschlagen bzw. der Tatplan endgültig undurchführbar geworden ist.
Die Beteiligung an der Verabredung und die Bereithaltung zur unterstützenden Mitwirkung rechtfertigen die Zurechnung des Versuchs auch für solche Teilnehmer, die nicht selbst die unmittelbar gefährdenden Handlungen ausführten.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 13. Januar 1999
Rubrum
in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten B, D und K gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Januar 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsrechtszug wird abgesehen (§ 74 JGG).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, es liege ein beendeter Versuch der gefährlichen Körperverletzung vor, ist unzutreffend. Einzelne Gruppenmitglieder warfen benzingefüllte Brandflaschen („Molotow-Cocktails“) vor das „Alternative Literaturcafé“, um die dort aufhaltlichen ausersehenen Tatopfer zum Verlassen des Hauses zu veranlassen, damit man sie unmittelbar danach auf der Straße gemeinschaftlich körperlich misshandeln könne. Dies begründete für alle an der Verabredung der gemeinschaftlichen Körperverletzung Beteiligten, auch für die Angeklagten D und K, die sich mit einer Teilgruppe in der Nähe zum unterstützenden Einsatz bereit hielten, nach dem Tatplan das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, also den Versuch der gefährlichen Körperverletzung.
Dieser Versuch blieb ein unbeendeter, weil es zur Ausführung der Tat nach dem Tatplan weiterer Handlungen, nämlich der Misshandlungen der Opfer, bedurft hätte. Ein Rücktritt von diesem unbeendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung nach § 24 StGB liegt für keinen der Beteiligten vor.
Da nach dem Wurf der Brandflaschen niemand das „Alternative Literaturcafé“ verließ, war der Tatplan endgültig undurchführbar geworden. Der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung war damit fehlgeschlagen, ein Rücktritt mithin ausgeschlossen.
| Harms | Basdorf | Raum | |||
| Hager | Gerhardt |