Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verworfen; Unbeendeter und fehlgeschlagener Versuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 603/99
Datum
18.04.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Der Senat stellte fest, dass das Werfen benzingefüllter Flaschen und die Einsatzbereitschaft weiterer Gruppenmitglieder das unmittelbare Ansetzen zum Versuch begründeten, der jedoch unbeendet blieb. Ein Rücktritt nach §24 StGB lag nicht vor; nachdem niemand das Lokal verließ, wurde der Tatplan endgültig undurchführbar, der Versuch damit fehlgeschlagen und ein Rücktritt ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das unmittelbare Ansetzen zum Tatbestand kann bereits durch koordinierte Vorbereitungshandlungen und das Werfen gefährlicher Gegenstände nach dem gemeinsamen Tatplan verwirklicht werden und begründet den Versuch der Körperverletzung.

2

Ein Versuch bleibt unbeendet, wenn nach dem Tatplan zur Herbeiführung der tatbestandlichen Folge weitere Handlungen erforderlich sind.

3

Ein Rücktritt nach § 24 StGB setzt voraus, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig und aus eigenen Motiven beendet; dies ist ausgeschlossen, wenn der Versuch infolge äußerer Umstände fehlgeschlagen bzw. der Tatplan endgültig undurchführbar geworden ist.

4

Die Beteiligung an der Verabredung und die Bereithaltung zur unterstützenden Mitwirkung rechtfertigen die Zurechnung des Versuchs auch für solche Teilnehmer, die nicht selbst die unmittelbar gefährdenden Handlungen ausführten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Oder), 13. Januar 1999

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten B, D und K gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Januar 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsrechtszug wird abgesehen (§ 74 JGG).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Annahme des Landgerichts, es liege ein beendeter Versuch der gefährlichen Körperverletzung vor, ist unzutreffend. Einzelne Gruppenmitglieder warfen benzingefüllte Brandflaschen („Molotow-Cocktails“) vor das „Alternative Literaturcafé“, um die dort aufhaltlichen ausersehenen Tatopfer zum Verlassen des Hauses zu veranlassen, damit man sie unmittelbar danach auf der Straße gemeinschaftlich körperlich misshandeln könne. Dies begründete für alle an der Verabredung der gemeinschaftlichen Körperverletzung Beteiligten, auch für die Angeklagten D und K, die sich mit einer Teilgruppe in der Nähe zum unterstützenden Einsatz bereit hielten, nach dem Tatplan das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, also den Versuch der gefährlichen Körperverletzung.

Dieser Versuch blieb ein unbeendeter, weil es zur Ausführung der Tat nach dem Tatplan weiterer Handlungen, nämlich der Misshandlungen der Opfer, bedurft hätte. Ein Rücktritt von diesem unbeendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung nach § 24 StGB liegt für keinen der Beteiligten vor.

Da nach dem Wurf der Brandflaschen niemand das „Alternative Literaturcafé“ verließ, war der Tatplan endgültig undurchführbar geworden. Der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung war damit fehlgeschlagen, ein Rücktritt mithin ausgeschlossen.

HarmsBasdorfRaum
HagerGerhardt