Treffer
BGH Urteil

Revision: Verletzung der Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 603/63
Datum
11.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen ein LG-Urteil Revision eingelegt, in dem ihm u.a. die Verpfändung eines gestohlenen Fernglases zur Last gelegt wurde. Aktenvermerke deuteten jedoch darauf hin, dass ein Dritter das Fernglas versetzte, sodass das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO weitere Ermittlungen anstellen musste. Die Unterlassung erforderlicher Vernehmungen (Kriminalmeister, Leihhausinhaber) beeinträchtigte die Beweiswürdigung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben Aktenvermerke oder sonstige Erkenntnisse Tatsachen, die der in der Anklage enthaltenen Darstellung entgegenstehen, besteht nach § 244 Abs. 2 StPO eine Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

2

Das Gericht darf seine Überzeugung nicht allein auf eine angeklagte Sachverhaltsdarstellung stützen, wenn Aktenumstände entgegenstehende Feststellungen möglich machen.

3

Unterlässt das Gericht erforderliche Ermittlungen oder Vernehmungen, die für die Beweiswürdigung von Bedeutung sind, kann dies die Rechtmäßigkeit des Urteils beeinträchtigen und eine Aufhebung mit Zurückverweisung rechtfertigen.

4

Die Glaubwürdigkeit eines Mittäters, die für mehrere Tatfeststellungen maßgeblich ist, kann durch die Widerlegung einzelner zentraler Angaben erschüttert werden und erfordert ggf. gesonderte Aufklärung.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. Mai 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████ aus █████████, den Bäcker Heinz, dort geboren ████████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1964, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Mai 1963 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils:

Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte eines der in der Nacht vom 2. zum 3. August 1962 gestohlenen Ferngläser im Leihhaus ████████ versetzt hat (UA S. 36 und S. 37). Der Angeklagte hatte, wie die Urteilsgründe ergeben, diese schon in der Anklage enthaltenen Angaben (s. Ba. II Bl. 161 d. A.) bestritten und behauptet, sein Mittäter ██ habe das Fernglas bei ██ versetzt. ███████████ verweist der ██████████ darauf, dass nach einem Vermerk des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 1963 (Ba. II Bl. 207 R. d. A.) „eine Überprüfung der Geschäftsunterlagen im Leihhaus ████████ ergab, dass das Prismenglas Marke Trabant am 3. August 1962 nicht von ███████, sondern von ███████ versetzt worden ist“. Die erneute Überprüfung nahm der Kriminalmeister ██ vor.

Dem entspricht ein anscheinend █████████████ auf einer Ablichtung Ba. II Bl. 77 a. A. angebrachter Vermerk, der ebenfalls besagt, das Fernglas sei von ███████ versetzt worden.

Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer nicht ohne weitere Ermittlungen die Darstellung des █████████ allein zur Grundlage ihrer Überzeugung machen. Durch die Vermerke des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft wurde sie vielmehr gedrängt, den Sachverhalt gemäß § 244 Abs. 2 StPO weiter aufzuklären, wenn sie nicht der Darstellung des Angeklagten folgen wollte. Hierzu bot sich, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, die Vernehmung des Kriminalmeisters ███████ an. Außerdem hatte die Vernehmung des Inhabers des Leihhauses nahegelegen, der mindestens Bekundungen dazu hätte machen können, wie er sich von der Identität des Verpfänders zu überzeugen pflegte.

Dass die Verurteilung im Falle 4 auf der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO beruhen kann, ergibt sich ohne Weiteres aus der Tatsache, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten darauf stützt, dieser habe das Fernglas am 3. August 1962 im Leihhaus ████████ versetzt. Darüber hinaus erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass auch die Verurteilungen in den übrigen drei Fällen durch den aufgezeigten Verstoß beeinflusst sein könnten. Denn die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten beruht in allen Fällen auf den Bekundungen des Mittäters ██, die das Landgericht für glaubwürdig gehalten hat. Die Glaubwürdigkeit ██ könnte aber in Frage gestellt sein, wenn sich seine Angaben über die Verpfändung des einen gestohlenen Fernglases als unrichtig herausstellen sollten.

Das angefochtene Urteil muss daher im vollen Umfang aufgehoben werden, ohne dass es auf das weitere Vorbringen der Revision ankommt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtBorker