Revision: Urteil wegen Meineids aufgehoben — Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 603/59
- Datum
- 08.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt ein Strafgericht § 244 Abs. 2 StPO, indem es untätig bleibt, bereits vorhandene und für die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit erhebliche Akten anderer Verfahren herbeizuziehen und auszuwerten, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils.
Frühere Vernehmungen oder Aussagen einer Zeugin in zivilgerichtlichen Verfahren sind vom Strafgericht zu berücksichtigen und gegebenenfalls aus den Zivilakten zu verlesen, soweit sie für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Bedeutung sind.
Trägt die Verurteilung wesentlich auf der Einschätzung der Zeugenglaubwürdigkeit, kann die Unterlassung der Würdigung einschlägiger, verfügbarer Beweismittel das Urteil sachlich und verfahrensrechtlich angreifbar machen.
In der Folgeverhandlung kann das Gericht die Einholung sachverständiger Äußerungen über die Auswirkungen von Schockzuständen auf Aussagen anordnen, wenn diese für die Beurteilung der Äußerungen des Angeklagten von Bedeutung sein können.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 31. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann und Fuhrunternehmer Erich ███ aus ███, geboren ███████████████ in ███, Kreis ███ (Ostpr.), wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31. Juli 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Mit Recht rügt die Revision, die Strafkammer habe gegen § 244 Abs. 2 StPO dadurch verstoßen, dass sie nicht die Akten des Zivilprozesses 7 O 70/58 des Landgerichts Kiel vom Oberlandesgericht Kiel, bei dem sie sich befanden, herbeigezogen und aus diesen Akten das Urteil des Landgerichts Kiel, die Zeugenaussage der Frau St██████ und den Beschluss des Oberlandesgerichts Kiel im Armenrechtsverfahren verlesen habe.
Die Frage, ob die Zeugin St██████ glaubwürdig war, spielte für die Verurteilung des Angeklagten eine nicht unwesentliche Rolle.
Die Strafkammer unterstellt als wahr, dass Frau St██████ den Angeklagten in der Vergangenheit gehasst und geäußert habe, sie möchte ihm das Genick brechen und würde ihn erschießen, wenn sie eine Pistole hätte (UA S. 11). Sie hält aber die Zeugin trotzdem für glaubwürdig, weil diese glaubwürdig bekundet habe, auf den Angeklagten nicht mehr böse zu sein und keinerlei Rachegefühle mehr gegen ihn zu hegen.
Der Strafkammer war aber bekannt, dass die Zeugin ██████ schon in dem erwähnten Zivilprozess vernommen worden war, und zwar auch zum Teil über Punkte, die für das Strafverfahren gegen den Angeklagten eine Rolle spielten. In der ausgesetzten Hauptverhandlung vom 31. Oktober 1958 hatte nämlich der damalige Verteidiger ausdrücklich Verlesung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 8. Juli 1958 und der Aussagen der Zeugin St██████ aus den erwähnten Akten beantragt, und diesem Antrag war stattgegeben worden.
Die Zivilakten waren dann nur deshalb von den Strafakten getrennt worden, weil das Oberlandesgericht Kiel sie benötigte. Die Staatsanwaltschaft hatte aber am 30. Mai 1959 und 12. Juni 1959 darauf hingewiesen, dass die Zivilakten wieder herbeigezogen werden müssten, und gebeten, dass dies vom Gericht aus geschähe. Hierauf ist nichts veranlasst worden. Es war aber, schon mit Rücksicht auf die früheren Hassgefühle der Zeugin St██████ gegenüber dem Angeklagten, von Bedeutung festzustellen, was die Zeugin St██████ früher gesagt hatte. Bestanden nämlich gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin im Zivilprozess mit Rücksicht auf etwaige damals gegen den Angeklagten bestehenden Hassgefühle der Zeugin Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Zivilprozessaussage, so hatte der Gedanke mindestens nicht ferngelegen, dass die Zeugin sich auch nach Abklingen ihrer Hassgefühle gegen den Angeklagten schon wegen etwaiger drohender Strafverfolgung wegen falscher Aussage an ihre frühere Aussage auch insoweit gebunden fühlte, als diese falsch war.
Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.
II.
Es bedarf deshalb keiner Entscheidung der Frage, ob die Wahrunterstellung des Urteils, der Angeklagte habe, noch unter dem Eindruck der Schockwirkungen des Verkehrsunfalls stehend, die Frage des Vorsitzenden nach dem „derzeitigen Aufenthalt“ der Zeugin St██████ als präzise Frage nach deren augenblicklichem Aufenthalt verstehen können, sich ohne weiteres mit seinen Darlegungen vereinen lässt, der Angeklagte habe durch Unterlassen weiterer Angaben einen Meineid begangen.
Es empfiehlt sich jedenfalls, in der neuen Verhandlung den Sachverständigen Dr. Triebskorn über die Schockwirkungen und ihre mögliche Auswirkung auf die Aussage des Angeklagten zu vernehmen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Koffka | Borker |