Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen Verwertung tilgungsreifer Vorstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 602/93
Datum
15.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen schweren Raubes. Zentral war, dass das Landgericht tilgungsreife Vorstrafen strafschärfend berücksichtigte, obwohl das BZRG deren Verwertung verbietet. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Fehler die Strafhöhe beeinflusst hat, und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung einer Schusswaffe erfüllt den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und kann strafschärfend gewertet werden.

2

Tilgungsreife oder bereits getilgte Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung nicht verwertet werden; ihre Einbeziehung verstößt gegen das Verwertungsverbot des BZRG (§ 51 BZRG i.V.m. § 63 BZRG).

3

Hat das Tatgericht bei Wahl des Strafrahmens oder der Strafzumessung eine tilgungsreife Vorstrafe strafschärfend berücksichtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass dieser Fehler die Strafhöhe beeinflusst hat.

4

Die strafschärfende Würdigung von Vorbelastungen ist nur zulässig, soweit die herangezogenen Vorstrafen nicht tilgungsreif oder bereits getilgt sind und damit nach BZRG verwertbar bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 27. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. November 1993 in der Strafsache gegen ███ ███ Meik, geboren am ██ (1968) in ████, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. April 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Der Senat entnimmt den Feststellungen (UA S. 8), dass der Angeklagte eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB benutzt hat (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schusswaffe 3).

2. Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl zu § 250 StGB (UA S. 21) als auch bei der eigentlichen Strafzumessung (UA S. 22) die bei der Feststellung zum Werdegang näher aufgeführten (UA S. 4–6) Vorbelastungen und die Vorstrafe ausdrücklich strafschärfend gewürdigt. Es hat damit gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG i. V. m. § 63 Abs. 1 BZRG bzw. § 51 Abs. 1 BZRG verstoßen; denn die vom Landgericht herangezogene zeitlich letzte Verurteilung war am 11. April 1983, also bereits vor dem angefochtenen Urteil, tilgungsreif (§§ 46 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 Nr. 1 BZRG).

Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass der Fehler die Höhe der Strafe beeinflusst hat."

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HorstkotteBasdorf