Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Beihilfe beim Heroinhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 602/88
- Datum
- 17.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln müssen die Feststellungen ergeben, dass die Haupttäter die Betäubungsmittel zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung erworben haben.
Die Verurteilung wegen Beihilfe setzt voraus, dass festgestellt wird, dass der Gehilfe die tatbestandsmäßige Absicht oder die Einsicht in die Tat des Haupttäters erkannt hat; ohne entsprechende Feststellungen fehlt die Grundlage für eine Verurteilung.
Sind entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben; die Sache ist an die zuständige Strafkammer oder das Schöffengericht zurückzuverweisen, wenn dessen Strafgewalt ausreicht (§ 354 Abs. 3 StPO).
Der Bundesgerichtshof prüft in der Revision, ob die erstinstanzlichen Feststellungen die zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Voraussetzungen enthalten; unzureichende Feststellungen schließen die Bestätigung des Urteils aus.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 11. August 1988
Rubrum
5 StR 602/88 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Renate █ aus ██, geboren am ██████ 1960 in ███, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Bückeburg, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Wie die Revision zu Recht beanstandet, weisen die Feststellungen in dem gegen diese Angeklagte ergangenen Urteil schon nicht ████ ausreichend aus, dass die früheren Mitangeklagten █████ und ███████ das Heroin zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung erworben haben. Darüber, dass dies die Beschwerdeführerin erkannt hat, enthält das Urteil nichts.
Der Senat hat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen, weil dessen Strafgewalt ausreicht (§ 354 Abs. 3 StPO).
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |