Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Übersehens möglichen freiwilligen Rücktritts; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 602/78
Datum
29.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erstattete unmittelbar nach der Tat telefonisch Anzeige bei der Polizei. Streitpunkt war, ob hierin ein freiwilliges, ernsthaftes Bemühen zur Verhinderung der Tatausführung i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB liegt. Das Urteil wurde aufgehoben, da die Urteilsgründe hierzu nichts ausführen und damit die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts übersehen wurde. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; andere Revisionsangriffe blieben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Täter unmittelbar nach der Tat ein Verhalten getroffen, das als freiwilliges und ernsthaftes Bemühen zur Verhinderung der Vollendung der Tat verstanden werden kann, hat das Tatgericht dies auf einen möglichen Rücktritt vom Versuch zu prüfen.

2

Schweigen der Urteilsgründe zu einer rechtlich erheblichen Möglichkeit (z. B. freiwilliger Rücktritt) begründet die Vermutung, dass das Tatgericht diese Möglichkeit übersehen hat, und stellt damit einen sachlich-rechtlichen Mangel dar.

3

Ein sachlich-rechtlicher Mangel in den Urteilsgründen kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an eine andere Kammer führen, wenn die Prüfung einer für das Ergebnis erheblichen Rechtsfrage unterblieben ist.

4

Der Revisionssenat braucht nicht auf alle vorgebrachten Revisionsangriffe einzugehen, wenn ein festgestellter Mangel zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

Vorinstanzen

Jugendkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven, 29. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Serafettin ███ aus ████, geboren am ███ 1958 in Aç KC (Türkei), zur Zeit in Jugendvollzugsanstalt, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 29. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt u. a. ausgeführt: „Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte unmittelbar nach der Tat die fernmündliche Unterrichtung der Polizei veranlasst (UA S. 6, 20). Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob hierin ein freiwilliges ernsthaftes Bemühen lag, die Vollendung der Tat zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Da die Urteilsgründe hierüber schweigen, muss davon ausgegangen werden, dass das Landgericht die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts übersehen hat. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.“

Der Senat braucht deswegen nicht auf die einzelnen Revisionsangriffe einzugehen.

HerrmannFleischmannHorstkotte
SchmidtSchuster