Aufhebung wegen Übersehens möglichen freiwilligen Rücktritts; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 602/78
- Datum
- 29.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat der Täter unmittelbar nach der Tat ein Verhalten getroffen, das als freiwilliges und ernsthaftes Bemühen zur Verhinderung der Vollendung der Tat verstanden werden kann, hat das Tatgericht dies auf einen möglichen Rücktritt vom Versuch zu prüfen.
Schweigen der Urteilsgründe zu einer rechtlich erheblichen Möglichkeit (z. B. freiwilliger Rücktritt) begründet die Vermutung, dass das Tatgericht diese Möglichkeit übersehen hat, und stellt damit einen sachlich-rechtlichen Mangel dar.
Ein sachlich-rechtlicher Mangel in den Urteilsgründen kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an eine andere Kammer führen, wenn die Prüfung einer für das Ergebnis erheblichen Rechtsfrage unterblieben ist.
Der Revisionssenat braucht nicht auf alle vorgebrachten Revisionsangriffe einzugehen, wenn ein festgestellter Mangel zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
Vorinstanzen
Jugendkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven, 29. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Serafettin ███ aus ████, geboren am ███ 1958 in Aç KC (Türkei), zur Zeit in Jugendvollzugsanstalt, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 29. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt u. a. ausgeführt: „Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte unmittelbar nach der Tat die fernmündliche Unterrichtung der Polizei veranlasst (UA S. 6, 20). Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob hierin ein freiwilliges ernsthaftes Bemühen lag, die Vollendung der Tat zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Da die Urteilsgründe hierüber schweigen, muss davon ausgegangen werden, dass das Landgericht die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts übersehen hat. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.“
Der Senat braucht deswegen nicht auf die einzelnen Revisionsangriffe einzugehen.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |