Revision: Aufhebung der Verurteilung (§223b StGB) wegen unklarer Feststellung zur großen Erregung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 602/68
- Datum
- 26.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der ‚Rohheit‘ im Sinne von § 223b StGB schließt Taten aus, die aus einer großen Erregung heraus und nicht aus einer gefühllosen, rohen Gesinnung begangen werden.
Für die Verurteilung wegen eines Delikts mit dem Merkmal ‚roh‘ muss das Gericht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen, dass die Tat nicht aus großer Erregung heraus begangen wurde.
Bleiben die Urteilsgründe in Bezug auf ein entscheidungserhebliches Tatbestandsmerkmal unklar oder eröffnen sie Zweifel, sind diese zugunsten des Angeklagten zu werten und führen zur Aufhebung der Verurteilung.
Unzureichende oder mehrdeutige Feststellungen in den Urteilsgründen rechtfertigen, soweit sie das Ergebnis tragen, die Zurückverweisung der Sache an die zuständige Vorinstanz zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 16. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schmied Erwin ██ aus ███, geboren █████████ 1922 in ███, wegen Verletzung der Obhutspflicht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 16. Juli 1968, soweit es den Angeklagten verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an das für Ebstorf zuständige Schöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen:
Gründe
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Erfolg gegen seine Verurteilung aus § 223b StGB. Diese muss auf die Sachrüge aus folgenden Gründen aufgehoben werden:
Das Landgericht geht unter Berufung auf BGHSt 3, 105, 109 zutreffend davon aus, dass eine Misshandlung in großer Erregung, bei der diese und nicht eine gefühllose Gesinnung die Triebfeder ist, nicht roh im Sinne dieser Vorschrift ist. Es sagt alsdann, es habe „nicht festgestellt werden“ können, „dass der Angeklagte das Kind aus einer großen Erregung heraus“ geschlagen habe.
Diese Ausführungen erwecken jedenfalls die Besorgnis, dass die Strafkammer nicht etwa – wie es erforderlich gewesen wäre – überzeugt war, der Angeklagte habe nicht in großer Erregung gehandelt. Ihre Worte lassen vielmehr auch die Deutung zu, eine solche habe nicht sicher festgestellt werden können. Das wäre jedoch, da Zweifel im Tatsächlichen zu Gunsten des Angeklagten zu werten sind, nicht ausreichend. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich eine einwandfreie Feststellung nicht entnehmen. Das Urteil muss daher, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, samt den Feststellungen aufgehoben werden.
Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das für den Wohnsitz des Angeklagten zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |