Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der lebenslangen Zuchthaus‑Verurteilung wegen mehrfachen Mordes

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 602/66
Datum
07.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der ehemalige Schutzpolizeihauptmann wurde vom Schwurgericht wegen zahlreicher Mordtaten zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt; seine Revision rügt Verfahrens- und Sachfehler. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Verfahrensrügen (Zustellung, Zeugeneid, Belehrung, Gutachteranhörung) erweisen sich als unzulässig oder unbegründet. Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Annahme niedriger Beweggründe bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung der Zustellung des Urteils an den Angeklagten gemäß § 145a Abs. 4 StPO begründet für sich allein keinen aufhebenden Verfahrensfehler, da die Vorschrift eine Ordnungsvorschrift ist.

2

Rügen gegen die Vereidigung oder Vernehmung von Zeugen sind in der Revision unzulässig, wenn die betreffenden Zeugen nicht namentlich genannt werden.

3

Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO rechtfertigt die Revision nicht ohne substantiierte Darstellung eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers.

4

Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO sind unzulässig, wenn die Revision keine konkreten Beweismittel benennt, deren Einholung das Gericht unterlassen haben soll; das Gericht ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte von sich aus psychiatrische Gutachten einzuholen.

5

Die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt verbindlich, sofern die daraus gezogenen Schlüsse möglich sind und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen; zur Annahme niedriger Beweggründe genügt, dass ein wesentlicher Motivbestandteil niedriger Art ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 24. Mai 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hauptmann der Schutzpolizei a.D. Paul ███, geboren am █████ 1895 in ███████ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin █████████ aus ██ als Verteidigerin,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 24. Mai 1966 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in 25 Fällen, fünf davon gemeinschaftlich mit einem anderen begangen, wegen zweier Morde an je 20 Menschen und wegen eines weiteren Mordes an sechs Menschen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und erhebt die Sachrüge.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Rüge, das Urteil hätte außer dem Verteidiger auch dem Angeklagten zugestellt werden müssen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil auf der Unterlassung das Urteil nicht beruhen kann. § 145a Abs. 4 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift.

2. Die Rüge, einige Zeugen seien zu Unrecht vereidigt worden, ist unzulässig, weil die Revision die Zeugen nicht mit Namen nennt. Das gleiche gilt sinngemäß für den Einwand, dass Angehörige des jüdischen Ordnungsdienstes zu Unrecht als Zeugen vereidigt worden seien.

3. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht stützen (vgl. BGHSt 11, 213).

4. Der Zeuge ███████ als Leiter von Arbeitsbetrieben in Tschenstochau stand nicht der Teilnahme an den Taten des Angeklagten verdächtig. Auf Grund der Aussagen jüdischer Zeugen stellt das Schwurgericht im Gegenteil fest, dass ███████ alles getan hat, was in seinen Kräften stand, um das Leben von Juden zu erleichtern und zu erhalten, so z. B., dass er 20 jüdische Kinder vor dem Tode gerettet hat (UA S. 34, 217).

5. Ohne Erfolg müssen auch die von der Revision in den Ausführungen zur Sachrüge an verschiedenen Stellen erhobenen Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) bleiben. Das Schwurgericht braucht sich nicht gedrängt zu sehen, einen Psychiater darüber zu hören, ob der Angeklagte sadistisch veranlagt ist oder bei Begehung der Taten im Affekt („in Kurzschlussreaktionen“) handelte.

Im Übrigen sind die Aufklärungsrügen unzulässig, weil die Revision keine Beweismittel bezeichnet, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).

II.

Die umfangreichen Ausführungen der Sachrüge richten sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen des Tatrichters und die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese unterliegt keinen rechtlichen Bedenken; sie verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Dass die von dem Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend sind, ist nicht zu fordern; es genügt, dass sie möglich sind (vgl. BGH MDR 1951, 117). Auch gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat das Gericht nicht verstoßen.

Näherer Ausführungen bedarf es nur zu folgenden Punkten:

1. Die Annahme niedriger Beweggründe unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es genügt zur Anwendung des § 211 StGB, dass ein wesentlicher Beweggrund, und das war die rassische Unduldsamkeit des Angeklagten, niedrig war. Dass der Angeklagte sich jeweils auch wegen eines Verstoßes des Opfers gegen die Ordnung erregte, hat das Schwurgericht nicht verkannt. Solche geringfügigen Verstöße schlossen nicht aus, dass der Angeklagte die Opfer wegen ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse tötete.

2. Im Fall 21 (UA S. 160 ff.) ist die Annahme gemeinschaftlichen Mordes in 5 selbständigen Fällen rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Dass der Urteilsfasser in der zusammenfassenden Aufzählung der einzelnen Taten die Fälle 21 und 18 untereinander verwechselt hat (UA S. 221), vermag den Bestand des Urteils nicht zu gefährden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaSchmitt