Revision: Anwendung Straffreiheitsgesetz 1949 bei Untreue (§266) in Tateinheit mit §81a GmbHG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 602/57
- Datum
- 11.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §3 des Straffreiheitsgesetzes 1949 ist das Verfahren einzustellen, wenn die Tat vor dem 15.9.1949 tatsächlich beendet worden ist.
Für den Anwendungszeitpunkt des Straffreiheitsgesetzes kommt es auf die tatsächliche Beendigung der Tat an; der Zeitpunkt der rechtlichen Vollendung allein ist nicht entscheidend.
Der Zinsgenuss aus bereits zuvor vollständig begangener Vermögensdeliktshandlung stellt weder eine Fortsetzung noch einen Teil der Straftat dar.
Eine Verhandlung kann nach §231 Abs.2 StPO in Abwesenheit eines Mitangeklagten zu Ende geführt werden, wenn dieser vernommen war und das Gericht seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet; Beweisanträge in der Revision sind gem. §344 Abs.2 StPO konkret darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 28. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Eduard ███ ████ aus ██, Kreis ███, geboren █████████ 1908 in ██████, Kreis ███, wegen Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28. Mai 1957 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach § 81a GmbHG in Tateinheit mit Untreue nach § 266 StGB verurteilt und eine Gesamtstrafe gegen ihn verhängt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███ ist wegen Vergehens nach § 81a GmbHG und wegen Vergehens nach § 81a GmbHG in Tateinheit mit Untreue nach § 266 StGB zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 10.000 DM und 5.000 DM verurteilt worden. Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
A.
Verurteilung wegen Vergehens nach § 81a GmbHG in Tateinheit mit Untreue nach § 266 StGB:
Die Verurteilung in diesem Falle musste mit den Feststellungen aufgehoben werden, weil die Besorgnis besteht, dass der Tatrichter die Frage der Anwendbarkeit des § 3 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 nicht geprüft hat.
Nach dieser Vorschrift müsste das Verfahren eingestellt werden, wenn die Tat vor dem 15. September 1949 begangen, tatsächlich, d. h. beendet worden ist. Rechtlich vollendet war sie schon am 28. Juli 1949 mit der Gutschrift von 20.000 DM auf dem Konto des Angeklagten. Aber nicht auf diesen Zeitpunkt kommt es an, sondern auf den der tatsächlichen Beendigung. Es ergibt sich aus dem Urteil nicht deutlich; es ist bisher auch nicht mit Sicherheit zu erkennen, in welcher Gestalt die tatsächliche Beendigung der Tat vor sich gegangen ist. Sie muss in demjenigen Vorgang gelegen haben, der – ordnungsmäßige Verbuchung vorausgesetzt – dazu führte, dass das Konto des Angeklagten bei den Sperrholzwerken mit den 20.000 DM, die ihm am 28. Juli 1949 gutgeschrieben worden waren, wieder belastet wurde. Soweit bisher erkennbar, scheint es sich dabei entweder um eine Gutschrift auf das Konto der Firma █████ oder um eine Barauszahlung gehandelt zu haben. Ist dies erweislich vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949 geschehen, so muss das Verfahren eingestellt werden. Auf den späteren Zinsgenuss kommt es nicht an, und zwar selbst dann nicht, wenn der Angeklagte die Zinsen nicht auf dem Wege über die Firma █████ und seine Ehefrau, sondern unmittelbar von den Sperrholzwerken erhalten hatte. Die Zinsen sind hier nichts als eine Nutzung dessen, was der Angeklagte durch die schon vorher beendete Straftat erlangt hatte. Ihre Einziehung ist deshalb weder als Fortsetzung der Straftat noch als ein Teil von ihr anzusehen.
B.
Verurteilung nach § 81a GmbHG:
Insoweit bleibt die Revision erfolglos.
Verfahrensbeschwerden:
I.
1.) Nach der Sitzungsniederschrift ist der Mitangeklagte ███████████ am dritten Verhandlungstage (23.5.1957) nicht erschienen; die Strafkammer hat daraufhin den Beschluss veründet, das Erscheinen dieses Angeklagten werde „nicht für erforderlich gehalten“. Dem ist weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Verteidiger widersprochen worden. In der Verhandlung vom 28. Mai 1957 war ██████████ wieder anwesend.
Die Revision meint, der Angeklagte ███ sei durch den Beschluss des Landgerichts und durch die Verhandlung in Abwesenheit des Mitangeklagten beschwert, weil ███████████ zur Aufklärung hätte beitragen können.
Das Verfahren des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach § 231 Abs. 2 StPO kann die Verhandlung gegen einen Angeklagten in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen worden ist und das Gericht seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. § 338 Nr. 5 StPO ist daher nicht verletzt.
Ebenfalls mit Unrecht meint die Revision, der Tatrichter habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts verletzt.
Zunächst fehlt es schon an konkreten Angaben in der Revisionsbegründung darüber, welche Umstände durch die Abwesenheit des █████████ nicht aufgeklärt worden sind.
Weiterhin hätten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger am 28. Mai 1957 noch Gelegenheit gehabt, █████████ zu befragen und so die gewünschte Aufklärung selbst herbeizuführen.
Schließlich kann sich die Revision auch deshalb nicht auf eine angebliche Pflichtverletzung des Tatrichters berufen, weil die Verteidigung einer Verhandlung in Abwesenheit des █████████ nicht widersprochen hat.
2.) Die Revision macht weiter geltend, es seien einige Beweisanträge mit Unrecht abgelehnt, „andere mit Unrecht nicht vor der Urteilsverkündung beschieden worden“. Da der Inhalt der Beweisanträge in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt wird, entspricht dieses Vorbringen nicht der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form. Es ist deshalb unzulässig.
3.) Unzulässig erhoben ist auch die Beanstandung, die Strafkammer hätte von Amts wegen „eine Geschäftsanweisung für Geschäftsführer und eine Satzung der █████ Sperrholzwerke GmbH“ herbeiziehen müssen, weil sich hieraus unter Umständen ergeben hätte, „welche Befugnisse den angeklagten Geschäftsführern zustanden und wie Art und Umfang ihrer Pflichten gegenüber Gesellschaft und Gesellschaftern waren“.
Die Revision lässt es hier an Angaben darüber fehlen, welche Tatsachen sich aus der Geschäftsanweisung zugunsten des Angeklagten hätten ergeben sollen. Im Übrigen brauchte sich der Strafkammer ohne entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung auch nicht aufzudrängen, dass solche Handlungen, wie sie dem Angeklagten vorgeworfen werden, möglicherweise durch Geschäftsanweisungen gebilligt worden waren.
II. Sachbeschwerden
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gesellschafter Otto ██████ habe nachträglich den Bezug von Leimmitteln genehmigt. Damit setzt sich das Rechtsmittel jedoch in Widerspruch zu den Feststellungen, nach denen ██ zwar die monatlichen Statusaufstellungen erhalten, gleichwohl aber keinen Einblick in Einzelheiten gehabt hat, insbesondere nichts von den strafbaren Handlungen wusste, die dem Angeklagten ███ vorgeworfen werden (UA S. 13).
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Revision des Angeklagten ███████ war daher in diesem Falle zu verwerfen.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung in vollem Umfange beantragt.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Borker |