Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen fehlender Revisionsbegründung; Wiedereinsetzung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 601/93
Datum
25.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein; das Revisionsgericht verwirft die Revision als unbegründet, weil Revisionsanträge und deren Begründung nicht vorgebracht wurden. Eine Fristverlängerung zur Begründung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Wiedereinsetzungsgesuch scheidet aus, weil die versäumte Handlung (Begründung) nicht zugleich nachgeholt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht fristgerecht vorgebracht werden (§ 346 Abs. 1 StPO).

2

Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine nachträgliche Begründung kann daher nicht gewährt werden.

3

Ein Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung zugleich bei der Wiedereinsetzung nachgeholt werden müsste und dies nicht erfolgt ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

Die Frage der Glaubhaftigkeit einer behaupteten Rücknahme der Revision tritt zurück, wenn die formellen Voraussetzungen der Revisionsbegründung nicht erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Oktober 1993 in der Strafsache gegen

████████ aus ███

Nasser geboren am ██ 1961 in Wadi El ████████

A ██ aus ███

Ahmad geboren 1963 in ██ ██████

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1993

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte ████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Der Antrag des Angeklagten ████████ auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.

Gründe (zu 2.):

Zu Recht hat das Landgericht durch Beschluss vom 18. August 1993 die Revision des Angeklagten ████████ nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht angebracht worden sind.

Darüber hinaus hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Eine Revisionsbegründung liegt auch jetzt noch nicht vor; eine Verlängerung der Begründungsfrist sieht das Gesetz nicht vor.“

Als Wiedereinsetzungsgesuch kann der Antrag nicht behandelt werden, weil er schon unzulässig wäre; die versäumte Handlung, nämlich die Revisionsbegründung, hätte zugleich nachgeholt werden müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), und das ist nicht geschehen. Darauf, ob der Vortrag des Angeklagten mit Rücksicht auf sein vorangegangenes Schreiben vom 5. August 1993 (Bd. II Bl. 96 qd. A.), wonach er die Revision zurückgenommen habe, überhaupt glaubhaft ist, kommt es mithin nicht an.

Dem stimmt der Senat zu.

HägerHorstkotteBasdorf
LaufhütteNack