Revision verworfen wegen fehlender Revisionsbegründung; Wiedereinsetzung unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 601/93
- Datum
- 25.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht fristgerecht vorgebracht werden (§ 346 Abs. 1 StPO).
Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine nachträgliche Begründung kann daher nicht gewährt werden.
Ein Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung zugleich bei der Wiedereinsetzung nachgeholt werden müsste und dies nicht erfolgt ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Frage der Glaubhaftigkeit einer behaupteten Rücknahme der Revision tritt zurück, wenn die formellen Voraussetzungen der Revisionsbegründung nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Oktober 1993 in der Strafsache gegen
████████ aus ███
Nasser geboren am ██ 1961 in Wadi El ████████
A ██ aus ███
Ahmad geboren 1963 in ██ ██████
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1993
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte ████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Der Antrag des Angeklagten ████████ auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.
Gründe (zu 2.):
Zu Recht hat das Landgericht durch Beschluss vom 18. August 1993 die Revision des Angeklagten ████████ nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht angebracht worden sind.
Darüber hinaus hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Eine Revisionsbegründung liegt auch jetzt noch nicht vor; eine Verlängerung der Begründungsfrist sieht das Gesetz nicht vor.“
Als Wiedereinsetzungsgesuch kann der Antrag nicht behandelt werden, weil er schon unzulässig wäre; die versäumte Handlung, nämlich die Revisionsbegründung, hätte zugleich nachgeholt werden müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), und das ist nicht geschehen. Darauf, ob der Vortrag des Angeklagten mit Rücksicht auf sein vorangegangenes Schreiben vom 5. August 1993 (Bd. II Bl. 96 qd. A.), wonach er die Revision zurückgenommen habe, überhaupt glaubhaft ist, kommt es mithin nicht an.
Dem stimmt der Senat zu.
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