Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 601/90
- Datum
- 25.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei widersprüchlichen oder unterschiedlichen Angaben zu erheblichen Tatsachen muss der Tatrichter darlegen, welche konkreten Werte er zugrunde legt; zum Nachteil des Angeklagten verwendete Tatsachen müssen bewiesen sein.
Bei Zweifeln an der vom Tatrichter getroffenen Tatsachenwürdigung ist zugunsten des Angeklagten von der für ihn günstigsten Darstellung auszugehen.
Stützt das Urteil wesentliche Feststellungen auf ein Sachverständigengutachten, hat der Tatrichter die für die Schlussfolgerungen maßgeblichen Berechnungsgrundlagen und wesentlichen Grundlagen des Gutachtens anzugeben, damit eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist.
Bei der Beurteilung alkoholbedingter Beeinträchtigungen ist zu berücksichtigen, dass ab etwa 2,0 ‰ Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit naheliegt; tatsächliche Anhaltspunkte für höhere Werte müssen geprüft werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 13. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ Thomas, geboren am ███████ 1957 in ████, wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. September 1990 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Im Sommer oder Spätsommer 1988 lernte der Angeklagte die Geschädigte Katja von █████████████ kennen. Beide hatten in der Folgezeit gelegentlich Kontakt. Am Abend des 2. Februar 1989 zwischen 21.00 und 21.30 Uhr suchte der Angeklagte die Geschädigte auf, um mit ihr etwas zu trinken.
Sie unterhielten sich. Der Angeklagte hatte den Gedanken an ein sexuelles Abenteuer mit der Geschädigten. Er versuchte mehrmals, sich ihr zu nähern. Katja von █████ wies ihn jedes Mal zurück, worauf er sie zunächst in Ruhe ließ. Er kam nun auf den Gedanken, auch gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzuführen. Er stürzte sich daher plötzlich auf sie, entblößte ihre Beine gewaltsam, spreizte sie auseinander und vollzog den Geschlechtsverkehr. Um den Widerstand der Geschädigten zu brechen, versetzte er ihr mehrere Schläge, wodurch das Trommelfell im linken Ohr riss. Nach der Tat setzte sich der Angeklagte auf die Couch und weinte. Er forderte die Geschädigte auf, die Polizei zu rufen, was diese aber nicht wagte. Nachdem der Angeklagte sich angezogen hatte, verließ er die Wohnung.
Das Landgericht nimmt dem Sachverständigen Dr. ████████ folgend an, dass der aufgrund der Trinkmengenangaben ermittelte Blutalkoholgehalt des Angeklagten maximal 1,51 Promille betragen habe. Dieser Alkoholpegel könne typischerweise nur eine leichte bis mittlere alkoholische Beeinflussung hervorrufen, die von einer Euphorie, erhöhter Risikobereitschaft und einem erhöhten Selbstwertgefühl, jedoch keiner erheblichen Enthemmung geprägt sei. Damit stimme die eigene Einschätzung des Angeklagten überein, der sich als „gut angeheitert“ bezeichnet habe, und die Bekundung der Geschädigten, dass der Angeklagte allenfalls angetrunken gewesen sei (UA S. 26). Diese Ausführungen des Landgerichts sind in mehrfacher Hinsicht nicht frei von Rechtsfehlern.
2. Den Darlegungen des Landgerichts ist zwar zu entnehmen, dass der vom Angeklagten vor der Tat getrunkene Alkohol nicht zu seiner Schuldunfähigkeit geführt hat. Die Möglichkeit, dass die Blutalkoholkonzentration den Wert von 2 Promille – bei dem eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit naheliegt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15) – überschritten hat, ist aber nicht fernliegend.
a) Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, weshalb das Landgericht von einer Trinkmenge von einer Flasche Wein, zwei Gläsern Sekt und drei Gläsern Champagner ausgeht. In der Hauptverhandlung sind, wie einer vom Sachverständigen vorgenommenen Hilfsberechnung zu entnehmen ist, unterschiedliche Trinkmengenangaben gemacht worden. Das Landgericht hätte darlegen müssen, warum es seiner Berechnung die dem Angeklagten ungünstigeren Werte zugrunde gelegt hat. Denn die zum Nachteil des Angeklagten verwendeten Tatsachen müssen bewiesen sein. Bei Zweifeln ist stets von der dem Angeklagten günstigsten Sachverhaltsdarstellung auszugehen (vgl. BGH StV 1987, 477, 478; BGH NStZ 1989, 17; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 8).
b) Die Ausführungen des Landgerichts leiden darüber hinaus auch daran, dass es die Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen nicht wiedergegeben hat, sodass der Senat nicht überprüfen kann, ob der Tatrichter die Blutalkoholkonzentration zutreffend errechnet hat (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 8, 15, 20; BGH NStZ 1986, 114; StV 1987, 477, 478). Schließt sich der Tatrichter auf den für die Urteilsfindung maßgeblichen Wissensgebieten der Beurteilung von Sachverständigen an, so ist er verpflichtet, die wesentlichen Grundlagen anzugeben, die zu den Schlussfolgerungen des Gutachtens geführt haben, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH NStZ 1986, 311). Hier lassen die Urteilsgründe die Angabe aller wesentlichen Umstände vermissen.
| Horstkotte | Laufhütte | Harms | |||
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