Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung: Fehlen der Feststellung des Gehilfenvorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 601/64
Datum
12.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht den inneren Tatbestand des Gehilfenvorsatzes nicht festgestellt hat. Nach Ansicht des BGH erfordert Beihilfe zur (versuchten) Fremdabtreibung mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmäßigen Erfolgs. Mangels entsprechender Feststellungen erfolgt Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zur versuchten oder vollendeten Fremdabtreibung setzt den Vorsatz des Gehilfen voraus, die Fremdabtreibung des Haupttäters zu fördern, einschließlich des Vorsatzes auf den tatbestandsmäßigen Erfolg.

2

Zum Gehilfenvorsatz gehört jedenfalls, dass der Gehilfe die Möglichkeit des Eintritts des tatbestandsmäßigen Erfolgs erkennt und diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

3

Der bloße Glaube des Gehilfen an die Untauglichkeit oder Aussichtslosigkeit des Versuchs schließt bedingten Vorsatz nicht notwendigerweise aus; entscheidend sind die konkreten Feststellungen des Tatvorsatzes durch das Gericht.

4

Fehlen Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz) des Gehilfen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 15. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schmiedemeister Franz ██ aus ███, geboren ██████████████ ███████ ███ █████████, Sachbezeichnung: ████████████, wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1965, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des ████████████ █████ wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schöffengericht in Oldenburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung in zwei Fällen nach den §§ 218 Abs. 3, 43, 49, 74 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft.

Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer den inneren Tatbestand der Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung nicht festgestellt hat.

Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung setzt ebenso wie Beihilfe zur vollendeten Fremdabtreibung der inneren Tatseite nach den unbedingten oder bedingten Vorsatz des Gehilfen voraus, die Fremdabtreibung des Haupttäters zu fördern. Dabei gehört zur Haupttat, die nach dem Vorsatz des Gehilfen gefördert werden soll, auch deren tatbestandsmäßiger Erfolg. Der Gehilfe zur Fremdabtreibung muss daher – zumindest mit der Möglichkeit rechnen und sie billigend in Kauf nehmen, dass der Haupttäter den tatbestandsmäßigen Erfolg des § 218 Abs. 3 StGB herbeiführen, d. h. die Leibesfrucht einer Schwangeren abtöten wird. Die gegenteilige Meinung würde bedeuten, dass jemand, der bei einem untauglichen Versuch in Kenntnis von dessen Untauglichkeit hilft, wegen Beihilfe zu diesem Versuch strafbar wäre. Dass derartiges nicht Rechtens ist, hat schon das Reichsgericht entschieden (vgl. RG 56, 168, 170).

Der Angeklagte hat in den vorliegenden Fällen nach seiner im Urteil mitgeteilten und als nicht widerlegbar bezeichneten Einlassung nicht geglaubt, dass der Haupttäter Erfolg haben werde. Dies schließt zwar bedingten Gehilfenvorsatz nicht schlechthin aus. Der Angeklagte kann trotz dieses Nichtglaubens die Möglichkeit des Erfolgseintritts in Rechnung gestellt und sie billigend in Kauf genommen haben. Das Urteil stellt dies aber nicht fest. Eine solche Feststellung lässt sich auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSchmitt